Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnungsbescheides vom 24.4.1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Klägerin erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Vertrag vom 30.1.1973 ein Grundstück in Z-Stadt zu einem Kaufpreis in Höhe von 195.000,– DM. Da den Ehegatten zunächst Steuerbefreiung gewährt, der hierzu erforderliche Zweck aber nicht erfüllt worden war, erhob der Beklagte Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 6.825,– DM nach und setzte ferner einen Zuschlag in Höhe von jeweils 2.457,– DM fest (Bescheide vom 27.12. 1978). Der Ehemann der Klägerin erhob im eigenen Namen Einspruch und machte geltend, nach dem Abriß des ursprünglich vorhandenen Gebäudes sei ein neues Wohngebäude errichtet worden. Die Klägerin erhob keinen Einspruch. Gleichwohl setzte der Beklagte mit einer auch an sie gerichteten Verfügung vom 2.2.1979 die Vollziehung beider Grunderwerbsteuerbescheide aus. Ferner erließ er unter dem 8.10.1982 eine gegen sie gerichtete Einspruchsentscheidung und setzte unter dem gleichen Datum ihr gegenüber Aussetzungszinsen in Höhe von 506,– DM fest.
Die Klägerin erhob gegen die an sie gerichtete Einspruchsentscheidung Klage (7 K 448/82 GE) und begründete diese mit Einwendungen zur Sache. Da der Beklagte zur Beitreibung der Forderungen Anfang 1983 auch Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.3.1983 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der inzwischen ebenfalls Klage erhoben hatte (7 K 449/82 GE), bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen die Ehegatten gerichteten Grunderwerbsteuerbescheide. Der Beklagte entsprach diesem Antrag mit einer an beide Ehegatten gerichteten Verfügung vom 12.4.1983, die er allerdings mit der Anschrift „M-Strasse 1 in Y-Stadt” versah, unter der der Ehemann der Klägerin ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Nachdem der Beklagte nach mündlicher Verhandlung im Januar 1989 die gegen die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung vom 8.10.1982 aufgehoben hatte, erteilte er ihr unter dem 24.4.1990 einen Abrechnungsbescheid. Darin stellte er fest, daß die Klägerin Grunderwerbsteuer (9.282,– DM) und Aussetzungszinsen (506,– DM) in Höhe von insgesamt 9.788,– DM schulde. Die Klägerin erhob Einspruch und vertrat die Rechtsauffassung, bei den vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen sei Zahlungsverjährung eingetreten (§ 228 Abgabenordnung – AO –).
Die Aussetzungsverfügung vom 12.4.1983 sei ihr nicht persönlich zugestellt worden. Außerdem sei sie gegenstandslos und nichtig, weil sie selbst den Grunderwerbsteuerbescheid nicht angefochten habe. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren hat die Klägerin zunächst vorgetragen, der vom Beklagte behauptete Grunderwerbsteueranspruch sei durch Verjährung erloschen (§ 232 AO). Einen Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung habe sie nämlich nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.2.1997 ist die Klägerin zur Sache befragt worden und hat ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Zwar habe sie keine genaue Erinnerung mehr an die damaligen Vorgänge, aber ihres Wissens seien bis 1990 ihr gegenüber keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden. Soweit aus den Steuerakten Vollstreckungsmaßnahmen ersichtlich seien und ihr E-hemann daraufhin beim Finanzamt vorgesprochen habe, könne sie sich auch daran nicht erinnern. Jedenfalls habe sie ihrem Ehemann keinen Auftrag erteilt, für sie in dieser Hinsicht tätig zu werden. Das zeige sich auch darin, daß sie die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Schreiben stets eigenhändig unterzeichnet habe. Auch an die Vorgänge zu der von ihr beantragten Aussetzung der Vollziehung des gegen sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides habe sie keine Erinnerung. Insbesondere wisse sie nicht mehr, ob sie die Aussetzungsverfügung vom 12.4.1983 jemals zu Gesicht bekommen habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Der als Zeuge geladene Ehemann der Klägerin hat nach Belehrung von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Zeugenaussage zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 24.4.1990 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und die bestehende Grunderwerbsteuerschuld mit 0,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die Zahlungsverjährung sei durch die Aussetzungsverfügung vom 12.4.1983 unterbrochen worden (§ 231 Abs. 1 AO). Zwar sei diese Verfügung nicht an die Wohnanschrift der Klägerin gegangen, das sei im Streitfall aber unschädlich, denn der Ehemann der Klägerin habe anläßlich einer Vorsprache beim Finanzamt die Bitte geäußert, alle Schreiben in der Grunderwerbsteuersache der Eheleute mit der Anschrift „M-Strasse 1 in Y-Stadt” zu versehen. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, denn ihr Ehemann habe mehrfach auch in den Angelegenheiten der Klägerin beim Finanzamt vorgesprochen und aus den weiteren aus den Steuerakten ersichtlichen Umständen müsse au...