Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft
Leitsatz (redaktionell)
- § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 schließt die Buchwertfortführung auch bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft aus.
- Die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte, die zwischen dem 1.1.1999 und dem Gesetzesbeschluss bzw. der Gesetzesverkündung vorgenommen wurden, stellt eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar.
- An der herkömmlichen Unterscheidung des BVerfG zwischen echter und unechter Rückwirkung im Bereich der Veranlagungssteuern wird festgehalten.
- Auch im Bereich der unechten Rückwirkung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist. Daran fehlt es bei gestaltbaren Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn die Gesetzesänderung absehbar war.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 16 S. 11; GG Art. 20 Abs. 3
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter der Geltung des § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. 1999 I, S. 402) steuerneutral möglich ist.
An der Klägerin zu 2), einer Kommanditgesellschaft, war der Kläger zu 1) als Komplementär beteiligt. Der Kläger zu 1) schied am 22.12.1999 aus der Klägerin zu 2) aus. Komplementärin wurde die „C” GmbH, deren Geschäftsführer u.a. der Kläger zu 1) ist.
In dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1) befand sich das an die Klägerin zu 2) verpachtete lastenfreie Grundstück W. Der Kläger zu 1) gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 1.12.1998, zugleich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die „E” GmbH & Co. KG (Immobilien KG), an der er sich als alleiniger Kommanditist beteiligte. Die Komplementärin erbrachte keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil. Der Kläger zu 1) erbrachte seinen Kapitalanteil von 100.000 DM durch Bareinlage. Die Kapitalanteile sind fest und können nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages geändert werden.
Hinsichtlich der Ergebnisverteilung enthält der Gesellschaftsvertrag folgende Bestimmungen (§ 8 des Gesellschaftsvertrages):
„1. Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
2. Die Gewinnanteile sind den Darlehenskonten der Gesellschafter zuzuschreiben, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.
3. Solange ein Verlustvortrag besteht, ist er durch spätere Gewinne auszugleichen. Erst danach können Gewinnanteile dem Rücklagen- oder den Darlehnskonten gutgeschrieben werden.”
Ein ausscheidender Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe des „Realwerts” des Geschäftsanteils gemäß der Bewertung des Gutachterausschusses der zuständigen Stadtgemeinde. Das Darlehnskonto ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen.
Beginn der Gesellschaft sollte der Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister sein. Die Eintragung der Kommanditgesellschaft wurde am 1.12.1998 beim Registergericht angemeldet; sie erfolgte erst am 26.1.1999, nachdem sich die Eintragung der Komplementär-GmbH im Handelsregister verzögert hatte.
Der Kläger zu 1) schloss mit der Immobilien KG am 5.2.1999 einen notariellen „Übertragungsvertrag” und erklärte zugleich die Auflassung des Grundstücks W. Bestimmungen über eine Gegenleistung enthält der Vertrag nicht. Nutzen und Lasten gingen zum 1.1.1999 auf die Immobilien KG über.
Die Immobilien KG aktivierte das bislang in der Sonderbilanz ausgewiesene Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1) einschließlich des Grund und Bodens sowie des Gebäudes mit den Buchwerten (128.137 DM bzw. 395.785 DM). Die Gegenbuchung erfolgte auf dem Konto „Gesellschafterdarlehen” (Konto 841). Auf diesem Konto wurden 1999 ein Gewinnanteil in Höhe von 132.880,79 DM gutgeschrieben und die Entnahmen des Klägers zu 1) verbucht.
Die Einkünfte der Gesellschafter der Klägerin zu 2) wurden zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einheitlich und gesondert festgestellt. Die Kläger behandelten die Übertragung des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1) in die Immobilien KG erfolgsneutral. Der Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin zu 2) wurde unter dem Vorhalt der Nachprüfung festgesetzt und zerlegt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Außenprüfer zu dem Ergebnis, dass eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich gewesen sei und ein Entnahmegewinn in Höhe von 916.078 DM im Jahr 1999 im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1) ent...