rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spaltung einer Kapitalgesellschaft und Veräußerungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die durch § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG begründete und zur Buchwertfortführung zwingende Vermutung der Abspaltung mit Veräußerungsabsicht bei nachfolgender Veräußerung eines quantifizierten Anteils an einer beteiligten Körperschaft innerhalb von 5 Jahren kann nicht dadurch widerlegt werden, dass sämtliche Anteile an der aufnehmenden und der abspaltenden Kapitalgesellschaft ohne Steuerersparnis an denselben Erwerber veräußert werden.

 

Normenkette

UmwStG § 11 Abs. 1-2, § 15 Abs. 3 S. 4

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH (vormals: B GmbH). Sie betreibt den Handel mit ......... Die B GmbH gehörte zur so genannten „X-Gruppe”, die verschiedene Warenhäuser betrieb und durchschnittlich ...... Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigte. Rechtlich bestand die X-Gruppe aus der C mbH, sowie der B GmbH, D GmbH, E GmbH, F GmbH und G GmbH. Die Anteile an diesen Gesellschaften hielten - jeweils im steuerlichen Privatvermögen - Herr H, seine Ehefrau sowie deren drei Kinder mit jeweils 20 %.

Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 20.05.1995 übertrugen die B GmbH und die D GmbH jeweils ein Warenhaus als Teilbetrieb auf die zuvor im Oktober 1993 gegründete G GmbH (Spaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG -). Als Teilbetrieb der B GmbH wurde das „I” in I-Stadt übertragen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 19.07.1995. Als Abspaltungsstichtag sollte der 01.10.1994 gelten. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) erfolgte die Abspaltung und Aufnahme nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Umwandlungsteuergesetz - UmwStG - zu Buchwerten.

Durch einen einheitlichen Vertrag wurden sämtliche Anteile an der B GmbH, der G GmbH sowie aller übrigen zur X-Gruppe gehörenden Gesellschaften zum 31.12.1997 an die J GmbH & Co. KG (vormals: K-GmbH) verkauft.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch das Finanzamt L für die Jahre 1992 bis 1997 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass durch den innerhalb der Fünfjahresfrist des § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG erfolgten Verkauf zum 31.12.1997 die Möglichkeit zur Buchwertverknüpfung im Rahmen der Spaltung rückwirkend entfallen sei. Dieses gelte ungeachtet der Tatsache, dass konkrete Verkaufsabsichten zwischen dem Spaltungsstichtag (01.10.1994) und der Eintragung ins Handelsregister (19.07.1995) - unstreitig - nicht festgestellt werden konnten. Die in den übergegangenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven einschließlich eines Firmenwerts des Teilbetriebs (insgesamt 21.990.000 DM, wovon auf den Firmenwert 15.490.000 DM entfielen) seien daher aufzudecken und von der Klägerin zu versteuern. Nach dem Erlass entsprechender Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1995, über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG (jeweils vom 15.11.2000 auf Grundlage des § 164 Abs. 2 Abgabenordnung) erhob die Klägerin am 05.09.2001 nach Durchführung eines entsprechend erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 10.08.2001) Klage.

Mit dieser macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die im Teilbetrieb „I” in I-Stadt enthaltenen stillen Reserven besteuert.

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG entfalle das Privileg der Buchwertfortführung nur dann, wenn „durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird” bzw. wenn „durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden”. Die erforderliche Kausalität zwischen Abspaltung und Veräußerung sei somit nicht gegeben, wenn alle Anteile der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften insgesamt auf einen Erwerber übertragen würden. Denn in solchen Fällen könne die Spaltung in keinem Fall kausal für die Veräußerung geworden sein. Die Spaltung könne in diesen Fällen niemals der Vorbereitung der Veräußerung dienen. Der Wortlaut der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 3 UmwStG umfasse demnach nur die isolierte Veräußerung der Anteile an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft, nicht hingegen die Veräußerung aller Anteile dieser Gesellschaften an einen Erwerber.

Diese Schlussfolgerung werde auch vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG gestützt. Es werde vom Wortlaut nämlich nicht die Gesamtveräußerung („... Anteile an den an der Spaltung beteiligten Körperschaften ...”) an einen Erwerber, sondern nur die isolierte Veräußerung der Anteile an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft („... Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft ...”) erfasst.

Unstreitig zwischen den Beteiligten sei zudem, dass die Spaltung im Streitfall zu keiner Zeit der „Vorbereitung einer Veräußerung” gedient habe.

Die tatsächlich fehlende Veräußerungsabsicht seitens der ehemaligen Gesellschafter der Klägerin werde auch nicht durch die Regelung des § 15...

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