Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuervergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG in Bezug auf mineralogische Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Verwendung von Erdgas zum Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat (Natriumsilikat) als Vorprodukt für die Herstellung von Wasserglas besteht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, da es sich bei dem der Position 2839 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuordnenden Natriumsilikat nicht um Glas oder Glaswaren im Sinne des Kapitels 70 KN handelt.
- Das Beihilferecht der Europäischen Union gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Begünstigung auf alle denkbaren mineralogischen Verfahren ausgedehnt wird.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich; KN Pos. 2839; KN Pos. 7001; AEUV Art. 107 Abs. 1
Streitjahr(e)
2016, 2017, 2018
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin stellte in ihrem Betrieb Wasserglas her. Hierzu vermischte sie zunächst Quarzsand und Natriumcarbonat. Anschließend ließ sie das Gemisch in zwei mit versteuertem Erdgas betriebenen Öfen verschmelzen. Die hierbei entstandene flüssige Substanz wurde auf einem Förderband abgeführt, wo sie erkaltete. Die beim Abfallen von dem Förderband entstandenen Klumpen wurden in einer Lagerhalle zwischengelagert. In einem zweiten Verfahrensabschnitt überführte die Klägerin die Klumpen in einem hydrothermalen Prozess unter Einsatz von Wasser und Dampf in Wasserglas. Hierbei verwendete sie kein Erdgas mehr.
Die Klägerin beantragte am 27. Juli 2016 beim beklagten Hauptzollamt, ihr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) Energiesteuer für die Verwendung Erdgas in dem Monat Januar 2016 zum Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat in den Öfen zu vergüten. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 15. September 2016 ab, weil die Klägerin das Erdgas nicht für die Herstellung von Glas oder Glaswaren verwendet habe. Wasserglas sei ein wasserlösliches Natrium- und Kaliumsilikat. Die Herstellung von Wasserglas sei deshalb der NACE-Klasse DG 24.13 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (VO Nr. 3037/90) des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl EG Nr. L 293/1) zuzuordnen.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Sie habe das Erdgas zum Schmelzen der für die Herstellung von Glas bzw. Glaswaren verwendeten Vorprodukte Quarzsand und Natriumcarbonat verwendet. Dieser Herstellungsprozess sei der NACE-Klasse DI 26.15 zuzuordnen. Bei den hergestellten klumpen-artigen Festkörpern habe es sich um dasselbe mineralische Ausgangsmaterial wie ausgewalztes Flachglas oder geblasenes Hohlglas gehandelt. Sie hätte die Klumpen auch jederzeit zu Flachglas walzen können. Der Herstellungsprozess sei jedenfalls der NACE-Klasse 26.8 zuzuordnen. Bei den Vorprodukten Quarzsand und Natriumcarbonat habe es sich um nichtmetallische Mineralien gehandelt. Die Klägerin bezog sich unter anderem auf ein Gutachten vom 17. Mai 2007 (Bl. 26 der Rechtsbehelfsakte).
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 27. April 2017 zurück und führte aus: Bei den von der Klägerin hergestellten Erzeugnissen habe es sich nicht um Glas oder Glaswaren des Kapitels 70 der Kombinierten Nomenklatur (KN) gehandelt. Wasserglas sei ein Silikat im Sinne der Position 2839 KN. Entsprechendes gelte für die durch das Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat entstandenen glasförmigen Klumpen. Daher sei auch dieser Herstellungsprozess der NACE-Klasse 24.13 zuzuordnen.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Bei den durch das Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat hergestellten Glasklumpen habe es sich um Glas im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG gehandelt. Es könne nicht darauf ankommen, welcher Verwendung dieses Glas später zugeführt worden sei. Der Anspruch auf die Steuerentlastung sei nicht dadurch nachträglich wieder erloschen, dass sie mit den Glasklumpen Wasserglas hergestellt habe. Ansonsten hätte sie die Glasklumpen auch an eine andere konzernangehörige Gesellschaft veräußern können, welche dann das Wasserglas hätte herstellen können. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG könne nicht auf die NACE-Klassen, die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), das Harmonisierte System (HS) und die KN abgestellt werden. Unbeschadet dessen habe es sich bei den Glasklumpen um Glas oder Glaswaren des Kapitels 70 KN gehandelt. Sie habe für die Herstellung der Glasmasse nicht nur Quarzs...