Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen
Leitsatz (redaktionell)
§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i. V. m. § 34 Abs. 4 i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf ausländische Beteiligungen in einem EU-Mitgliedsstaat zeitgleich mit der Anwendung der Neuregelung bei Inlandsbeteiligungen in Kraft tritt. Die Vorschrift ist deshalb erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.
Normenkette
KStG 1999 § 8b Abs. 3, § 34 Abs. 4; EG Art. 43, 56
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine inländische GmbH, war Alleingesellschafterin der „F-GmbH” mit Sitz in „X-Stadt (Österreich)”. In der Bilanz zum 31.12.2000 war die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft mit 147.106,15 DM ausgewiesen. Im Jahresabschluss für das Streitjahr (2001) nahm die Klägerin auf diesen Wertansatz im Hinblick auf die beabsichtigte Liquidation der Tochtergesellschaft und der bereits beschlossenen Beendigung des Engagements in Österreich eine Teilwertabschreibung auf 0 DM vor. Der sich um diesen Betrag (auf insgesamt 4.067.515 DM) erhöhte vortragsfähige Verlust zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 wurde vom Beklagten zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung dem Grunde und der Höhe nach zwar anerkannt, eine gewinnmindernde Auswirkung jedoch unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) – KStG n.F. verneint. Nach Auffassung des Prüfers war § 8b Abs. 3 KStG n.F. bei Auslandsbeteiligungen bereits im Streitjahr anwendbar (s. Tz. 2.2. des Prüfungsberichtes vom 21.11.2003).
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuer- und Verlustfeststellungsbescheid.
Nach in diesem Punkte erfolglosem Einspruch hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hält die vorgenommene Hinzurechnung in Höhe der Teilwertabschreibung auf ihre österreichische Tochtergesellschaft für rechtswidrig, da § 8b Abs. 3 n.F. erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 anzuwenden sei.
Wegen Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 29.06.2006 Bezug genommen (Bl. 3 ff. GA).
Die Klägerin beantragt,
die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2006 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Verlust auf 2.079.688 EUR (4.067.517 DM) festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Zulassung der Revision.
Er hält daran fest, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG n.F. bereits im Streitjahr gilt und das Einkommen der Klägerin deshalb zu Recht um die Wertberichtigung der Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft erhöht worden sei. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich auf seine Einspruchsentscheidung vom 6.06.2006 Bezug. Ergänzend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das für Streubesitz ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.01.2009 C – 377/07, IStR 2009, 133 bei Mehrheitsbeteiligungen nicht einschlägig sei und der EuGH über die im Streitfall einschlägigen Konstellation bislang nicht entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
§ 8b Abs. 3 KStG n.F. ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf ausländische Beteiligungen zeitgleich mit der Anwendung der Neuregelung bei Inlandsbeteiligungen in Kraft tritt. Die Vorschrift ist deshalb erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.
1. Mit Urteil vom 22.01.2009 C - 377/07, IStR 2009, 133 hat der EuGH entschieden, dass bei Beteiligungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer anderen (ausländischen) Kapitalgesellschaft Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft. Der Entscheidung liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 4.04.2007 I R 57/06, BStBl II 2007, 945) zugrunde.
In diesem Beschluss hat der BFH die Rechtsauffassung des Beklagten geteilt, dass nach der Übergangsregelung in § 34 Abs. 4 (nunmehr Abs. 7) KStG n.F. bei Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die Neufassung des § 8b Abs. 2 und 3 KStG n.F. bereits für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) anzuwenden ist. Die auf der Teilwertabschreibung bei der österreichischen Tochtergesellschaft beruhende Gewinnminderung in Höhe von 147....