rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des Bodenrichtwerts bei Zustimmung des Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
- Mangels Ermittlung eines Bodenrichtwerts für Golfplatzgrundstücke durch den Gutachterausschuss im vorgesehenen Verfahren kann dieser für Zwecke der Bedarfsbewertung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf der Grundlage stattdessen mitgeteilter Bodenwerte geschätzt werden.
- Eine Vertagung des Rechtsstreits zur nachträglichen Ermittlung eines solchen Bodenrichtwerts kommt nicht in Betracht, da die notwendige Beteiligung der Finanzbehörde im Verfahren des Gutachterausschusses im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens nicht zulässig ist und im übrigen die Schätzung des Richtwerts bei Golfplatzgrundstücken der bestehenden Verwaltungspraxis entspricht.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3; BauGB §§ 194, 196 Abs. 1; GAVO NRW § 11 Abs. 2, § 16; FGO § 155; ZPO § 227; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5; ErbStR R. 160 Abs. 2; ErbStR R. 161 Abs. 6 S. 6
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Streitig ist, ob der Grundbesitzwert eines unbebauten Grundstücks, das als Golfplatz genutzt wird, zutreffend festgestellt wurde.
Auf Grund einer Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaftsteuerzwecke für das…Grundstück Golfplatz in…der Stadt S ermittelte der Beklagte für dieses Grundstück einen Grundbesitzwert. In einer Anlage „Grundstückswert zur Erbschaftsteuererklärung” hatte die Erbengemeinschaft…den Bodenrichtwert mit 12 DM pro m² angegeben.
Gemäß einer Gesprächsnotiz vom 24.01.2002 führte der Vertreter des Beklagten…mit Herrn…vom Gutachterausschuss der Stadt S…ein Gespräch, in dem man zu dem Ergebnis kam, dass zwar dem Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses der Stadt S zum Stichtag 31.12.1995 entnommen werden könne, dass in den letzten Jahren für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Durchschnitt 8 DM pro m² gezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten zur Einheitsbewertung von Golfplätzen auf den 01.01.1964 sei jedoch davon auszugehen, dass der vom Steuerpflichtigen angebotene Wert von 12 DM pro m² den örtlichen und tatsächlichen Realitäten entspräche.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 28.04.2001 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 28.03.2002 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die wirtschaftliche Einheit in Stadt S Gemarkung , Flur Flurstücke und einen Grundbesitzwert in Höhe von 620.197 € (1.213.000 DM) fest. Der Grundbesitzwert wurde auf Grund einer Fläche von 134.876 m² und einem Bodenrichtwert von 12 DM pro m² abzüglich des Abschlags 20 % (aufgerundet auf 3 DM) gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt.
Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs berief sie sich darauf, dass zur Zeit ein Verkehrswertgutachten für das Grundstück erstellt werde.
Im Einspruchsverfahren teilte der amtlich-landwirtschaftliche Sachverständige…Beklagten mit, dass die Finanzverwaltung Kaufwerte künftiger Golfplatzflächen im Ballungsraum „...” ausgewertet habe. Es handele sich um landwirtschaftliche Flächen mit einer Flächengröße von insgesamt 1.028.291 m², die für Golfplätze erworben worden seien. Die Vergleichspreise hätten zwischen 6 DM pro m² und 42,75 DM pro m² gelegen. Der arithmetische Mittelwert betrage 14,58 DM pro m². Dieser Wert entspräche im Mittel dem 2,39-fachen des Wertes von Ackerland. Aus landwirtschaftlichen Vergleichswerten im Raum des Kreises für den Zeitraum 1990 bis 1995 ergäbe sich ein Durchschnittswert von 7,10 DM pro m². Diese Kaufpreissammlung enthalte Grundstücke unterschiedlicher „Hängigkeit”, besserer und schlechterer Bodenqualität, mit günstigen und ungünstigen Zuwegungen, Zuschnitten und Oberflächengestaltung. Um sämtliche evtl. Nebenschäden der Bewertungsflächen auszuschließen, sei vom Durchschnittswert von 7,10 DM pro m² ein Abschlag in Höhe von 15 % vorgenommen worden. Dieser Basiswert von gerundeten 6 DM sei für die Bewertung künftiger Golfplatzflächen mit dem Faktor 2 multipliziert worden. Somit ergäbe sich ein Wert von 12 DM pro m². Dieser Wert stelle jedoch keinen Bodenrichtwert dar. Bodenrichtwerte seien von den Gutachterausschüssen festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft des amtlich-landwirtschaftlichen Sachverständigen wird auf Blatt 17 ff. der Bewertungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2002 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 09.08.2002 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage reichte sie ein Gutachten über den Verkehrswert des streitigen Grundstücke des ..., Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten ein. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Bodenwert des gesamten Grundstückes 540.000 € betrage. Der Sachverständige ermittelte den Bodenwert auf Grund eines m²-Preises von 4 € pro m². Dieser Wert w...