Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Ein Darlehen, das zur Finanzierung der Abführungsverpflichtung an den Organträger aufgenommen wird, ist nicht – mit der Folge der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben – dem Sonderbetriebsvermögen II der Organgesellschaft als Gesellschafterin einer GbR zuzuordnen, wenn der abzuführende Einbringungsgewinn aus der Begründung der GbR-Beteiligung auf der Ausübung eines Wahlrechts (Teilwertaufdeckung) beruht und nicht i. S. einer unmittelbaren Veranlassung durch die Beteiligung mit der GbR-Gründung zwangsläufig verknüpft ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG § 7
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben.
Die „H-AG” („H-AG”), die „S-AG” („S-AG”) und die „P-AG” („P-AG”) veräußerten mit Vertrag vom 24. Mai 1991 von ihrem bebauten Grundbesitz jeweils Miteigentumsanteile von 5 % an die „U-AG” („U-AG”). In der Folgezeit gründeten die „H-AG”, die „S-AG” und die „P-AG” jeweils mit der „U-AG” drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), firmierend unter „H-GbR” („H-GbR”), „S-GbR” („S-GbR”) und „P-GbR” („P-GbR”); letztere („P-GbR”) ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Das Kapital in die neu gegründeten Gesellschaften wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1991 im Wege der Sacheinlage aufgebracht; die Gesellschafterinnen „H-AG”, „S-AG” und „P-AG” brachten ihre verbliebenen Miteigentumsanteile am Grundbesitz von jeweils 95 % ein, und die jeweilige Mitgesellschafterin „U-AG” ihrerseits übertrug den Grundstücksmiteigentumsanteil von 5 % auf die Gesamthand. Im weiteren Verlauf des Jahres 1991 wurden die „S-AG” und die „P-AG” auf die „H-AG” verschmolzen; Gesellschafter der drei GbRs waren sodann die „H-AG” mit Anteilen von 95 % und die „U-AG” zu 5 %.
Die o. a. Einbringung des Grundbesitzes zum 1. Juli 1991 erfolgte zu Teilwerten und hatte die Auflösung von stillen Reserven zur Folge (rd. „XXX” Mio. DM). Von einer Einbringung zum (niedrigeren) Buchwert nahmen die Gesellschaften im Hinblick darauf Abstand, dass eine anteilige unentgeltliche Anwachsung der in der Vergangenheit entstandenen stillen Reserven bei der „U-AG” – einer fremden Dritten – vermieden werden sollte.
Den Buchgewinn aus der Einbringung hatte die „H-AG” – in ihrer Eigenschaft als Organ der „X-AG” („X-AG"; Organträger) aufgrund Ergebnisabführungsvertrages (EAV) vom 1. Januar 1991 – an die „X-AG” abzuführen. Zunächst stundete die „X-AG” der „H-AG” die Forderung aus dem EAV zinslos. Im Streitjahr (1993) nahm die „H-AG” bei der „V-Bank” ein Darlehen über „YYY” Mio. DM auf, um ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der „X-AG” nachzukommen. Das Darlehen wurde über eine auf den Grundstücken aller drei GbRs eingetragene Gesamthypothek gesichert.
Mit Wirkung zum 31. März 2004 ist die (vorübergehend mit 4,75 % an der „U-AG” beteiligte) „G-GmbH” aus den GbRs ausgeschieden, zum 30. Juni 2004 ebenso die „U-AG”. Der „H-AG” als einzig verbliebener Gesellschafterin sind die Anteile angewachsen; die GbRs sind erloschen. Mit Umwandlungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 und Verschmelzungsvertrag vom 21. Dezember 2007 firmierte die „H-AG” in die Klägerin um.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der „P-GbR” erließ das damals zuständige FA „N-Statdt” am 12. Juni 2002 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1993. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die „P-GbR” geltend, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Verbindlichkeiten aus dem EAV angefallenen Schuldzinsen von (anteilig auf die „P-GbR” entfallend und dem Betrag nach unstreitig) „Z.ZZ.ZZZ,ZZ” DM als Sonderbetriebsausgaben der „H-AG” anzuerkennen. Die von der „H-AG” aufgenommenen Darlehen seien deren Sonderbetriebsvermögen II in der „P-GbR” zuzuordnen. Ohne die Gewinnrealisierung der „H-AG”, die die Zahlungsverpflichtung gegenüber der „X-AG” nach sich gezogen habe, hätten die GbRs nicht gegründet werden können. Das Wahlrecht lt. MU-Erlass, das eingebrachte WG entweder mit dem Buch- oder dem Teilwert einzubringen, falle bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter „in sich zusammen"; die Einbringung des Grundstücks unterhalb des Teilwerts hätte die anteilige unentgeltliche Anwachsung der bis dahin entstandenen stillen Reserven bei der „U-AG” bedeutet, was indes dem Geschäftsgebaren fremder Dritter nicht entsprochen hätte. Die aus der Gewinnabführung resultierende Schuld sei daher unmittelbar mit der Gesellschaftsgründung und zugleich der Beteiligung der „H-AG” an den GbRs verknüpft. Über die Beleihung der Grundstücke sei die Gesellschafterin „H-AG” an die GbR verstärkt gebunden und zugleich in ihren Mitgliedschaftsrechten gestärkt worden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2007 als unbegründet zurück. Schulden eines Mitunternehmers gegenü...