vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 10 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Gegen einen – mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nach § 34a Abs. 10 EStG verbundenen - Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG (Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 19.02.2014 - 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201).
- Der Bescheid nach § 34a Abs. 10 EStG stellt lediglich eine gesonderte, und nicht eine einheitlich und gesonderte Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Tarifermäßigung dar.
Normenkette
EStG § 34a Abs. 10; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 133
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und in der Sache, in welcher Höhe für das Jahr 2011 die für die Tarifermittlung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A. Sie gehörte zum Verbund der B Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren der Geschäftsführer,…B, als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die B Gruppe Verwaltungs GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war das Bereitstellen von Aufzugstechnik im Verbund der B Unternehmensgruppe. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.
Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 erklärte die Klägerin u.a. die außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. 4.000 Euro wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 22.03.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) den Gewinn fest.
Der Kommanditist B stellte am 26.12.2013 u.a. für 2011 nach § 34a EStG einen Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns. Er gab den ermäßigt zu besteuernden Gewinn bezüglich der Klägerin mit 25.145 Euro an. In dem als begünstigungsfähigen Gewinn angegebenen Betrag war der außerbilanziell hinzugerechnete Betrag nach § 7g EStG enthalten.
Der Beklagte ermittelte, dass der Begünstigungsbetrag demgegenüber 24.832 Euro betrage und berücksichtigte im Rahmen eines geänderten Einkommensteuerbescheids des Kommanditisten vom 28.02.2014 entsprechend die Thesaurierungsbesteuerung gemäß § 34a EStG. Ferner erließ er gegenüber dem Kommanditisten einen Bescheid für 2011 über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG, in dem er den entsprechend zulässigen Begünstigungsbetrag ansetzte.
Im Rahmen einer mit Anordnung vom 04.02.2014 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin und dem Kommanditisten B für die Jahre 2008 bis 2012 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass sich der begünstigungsfähige Gewinn nur aus dem Jahresüberschuss laut Gewinn- und Verlustrechnung und dem Saldo der Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben ergebe (BP-Bericht vom 10.04.2014, Tz. 2.3; BP-Bericht vom 16.04.2014 ggü. dem Kommanditisten, Tz. 2.4, Anlage 4). Der außerbilanziell hinzugerechnete Betrag nach § 7g EStG sei im Rahmen des § 34a EStG nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte schloss sich den Ausführungen der Betriebsprüfung an und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 03.06.2014 u.a. die Begünstigungsbeträge des Kommanditisten nach § 34a EStG i.H.v. 20.905 Euro für 2011 fest. Der Bescheid war an C als Empfangsbevollmächtigte für die Klägerin adressiert und enthielt den Zusatz, dass der Bescheid an sie als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergeht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 03.06.2014 Bezug genommen.
Außerdem erließ der Beklagte gegenüber dem Kommanditisten am 12.06.2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid und einen Bescheid für 2011 über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG, in dem er den von der Betriebsprüfung ermittelten Begünstigungsbetrag ansetzte.
Gegen den „Bescheid für das Jahr 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsg...