Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen V R 105/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – eine KG – wurde am 23.11.1981 als A mbH & Co. KG gegründet.

Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere der Kauf und die Vermietung von Grundstücken. Alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 250.000.– DM war und ist die B – Bank, die zu einem späteren Zeitpunkt in C – Bank umbenannt wurde.

Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung war zunächst die A mbH. Mit Vertrag vom 19.12.1983 trat anstelle der A mbH die D GmbH als Komplementärin in die klagende KG ein. Die Klägerin änderte ihren Firmennamen daraufhin in D GmbH & Co. KG.

Gesellschafterin der D GmbH ist die E in E – Stadt.

Die C – Bank ist Eigentümerin des Grundstücks G 1.

Im Jahre 1981 begann sie damit, auf diesem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude mit einer Nutzfläche von 1.709 qm (ohne Kellergeschoss und Tiefgarage) zu errichten.

Am 30.4.1983 schlossen die C – Bank und die Klägerin einen Vertrag, wonach die C – Bank zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht für die Dauer von 25 Jahren an dem vorgenannten Grundstück bestellte. Für das Gebäude wurde ein Kaufpreis von 4.828.316,15 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 627.681,10 DM vereinbart, der in drei Raten fällig war. Das Gebäude wurde am 26.5.1983 bezugsfertig. Zur Kaufpreisfinanzierung gewährte die C – Bank der Klägerin zinslose Darlehen in Form eines langfristigen Darlehens und eines Kontokorrentkredits. Die Kreditverbindlichkeiten daraus entwickelten sich bis zum Ende der Streitjahre wie folgt (jeweils Stand zum Jahresende):

1983

663.100.– DM

1984

1.966.000.– DM

1985

1.006.100.– DM

1986

946.000.– DM

1987

871.900.– DM

1988

561.400.– DM

1989

499.200.– DM

1990

466.900.– DM

Darüber hinaus übertrug die C – Bank der Klägerin aufgrund eines Beschlusses vom 2.4.1984 eine gemäß § 6 b EStG gebildete Rücklage in Höhe von 2.488.843,95 DM „im Wege der Schenkung”. Ferner nahm die Klägerin verzinsliche Darlehen bei der F – Bank und der G – Bank auf.

Mit Mietvertrag vom 15.5.1983 vermietete die Klägerin eine Fläche von 1375 qm zuzüglich 229 qm im Keller sowie 19 Kfz-Einstellplätze zu einem Mietzins in Höhe von 16.420.– DM zzgl. Umsatzsteuer an die C – Bank zum Betrieb des Bankgewerbes. Ab 1.8.1988 mietete die C – Bank weitere 74 qm an. Als Mietzins wurden nunmehr 18.829.– DM zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Die übrigen Flächen wurden an andere Unternehmer oder zu Wohnzwecken vermietet.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 1983, der der Beklagte zunächst zustimmte, erklärte die Klägerin unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb des Gebäudes in Höhe von 625.533.71 DM eine Umsatzsteuer in Höhe von ./. 602.254,31 DM. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1983 mit Bescheid vom 11.6.1986 auf ./. 599.549.– DM fest. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Im Anschluss an eine im Jahr 1991 durchgeführte Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, der der Klägerin durch die Gewährung zinsloser Darlehen seitens der C – Bank erwachsene Zinsvorteil stelle ein – zusätzliches – Entgelt für die gegenüber der Bank erbrachten Vermietungsleistungen dar; die Bemessungsgrundlage sei deshalb entsprechend zu erhöhen.

Gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1990, mit denen der Beklagte die Steuer um 6.140.– DM (1987), 4.836.– DM (1988), 3.580.– DM (1989) und 5.932.– DM (1990) erhöhte, hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und sich dagegen gewandt, den Zinsvorteil in die Bemessungsgrundlage für die Vermietungsleistungen einzubeziehen.

Im Hinblick auf das im Verlauf des Klageverfahrens ergangene BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 12/96 (BStBl II 1997, 374) hält der Beklagte an seiner ursprünglichen Rechtsansicht nicht mehr fest. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die von der Klägerin und ihrer Kommanditistin gewählte Gestaltung sei rechtsmissbräuchlich. Der im Veranlagungszeitraum 1983 danach zu Unrecht, aber unabänderbar gewährte Vorsteuerabzug sei deshalb gemäß § 15 a UStG zu berichtigen. Die Berichtigungsbeträge beliefen sich auf 56.396.– DM in 1987 und jeweils 58.707.– DM in den Jahren 1988 bis 1990, so dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben könne.

Gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung wendet die Klägerin ein:

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 42 AO liege nicht vor. Die Anschaffung eines Gebäudes und dessen Vermietung an einen Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze sei eine absolut übliche Gestaltung. Für das UStG sei es dabei völlig irrelevant, ob der Vermietungsunternehmer bei der Anschaffung des Gebäudes mehr Eigenkapital oder mehr Fremdkapital einsetze sowie bei wem und zu welchen Konditionen er sich das Fremdkapital besorge. Auch wenn d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge