vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen: Herabsetzung der Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – Geschuldeter Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO – Geltung des Akzessorietätsgrundsatzes bei erstmaliger Zinsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Wird die Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt, bevor ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ergangen ist, ist diese niedrigere Steuerschuld der geschuldete Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO.
- Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine den Akzessorietätsgrundsatz einschränkende Regelung.
Normenkette
AO § 237 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Tatbestand
Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Kalenderjahr 2012 fest. Danach hatte die Klägerin zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2012 Vorauszahlungen von jeweils 48.750 € Körperschaftsteuer und 2.681 € Solidaritätszuschlag zu leisten. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt, weil dem beklagten Finanzamt Mitteilungen über die Veräußerungen von Grundstücken vorlagen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Ferner beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Mit Verfügungen vom 4. April, 12. Juni, 4. September und 20. November 2012 setzte das beklagte Finanzamt die Vollziehung des Bescheids vom 12. Dezember 2011 jeweils ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung in Höhe der jeweils fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge aus.
Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen für das Jahr 2012 mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 auf 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag neu fest.
Im Anschluss an ein andere Veranlagungszeiträume betreffendes Klageverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf (6 K 457/13) setzte das beklagte Finanzamt die Vorauszahlungen für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 15. Mai 2013 auf 0 € Körperschaftsteuer und 0 € Solidaritätszuschlag fest. Mit Bescheid vom 21. März 2014 setzte es auch die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2012 auf jeweils 0 € fest.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 14. April 2014 wegen der Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids vom 12. Dezember 2011 gegen die Kläger insgesamt 6.323 € Zinsen fest. Wegen der Berechnung der Zinsen wird auf Seite 2 des Bescheids Bezug genommen.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 sei in Bearbeitung und werde in Kürze abgegeben. Danach ergebe sich eine Steuerlast von 0 €.
Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. August 2014 zurück und führte aus: Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 12. Dezember 2011 habe in Höhe von 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag endgültig keinen Erfolg gehabt. Der Umstand, dass die Vorauszahlungen letztlich mit dem Bescheid vom 15. Mai 2013 auf 0 € herabgesetzt worden seien, könne nach § 237 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2014 aufzuheben.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Zinsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Zinsen zu Unrecht gegen die Klägerin festgesetzt.
Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 12. Dezember 2011 hatte zwar in Höhe von 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag endgültig keinen Erfolg, weil mit der unanfechtbar gewordenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 die Vorauszahlungen für das Jahr 2012 auf diese Beträge herabgesetzt worden sind. Die mit der Einspruchsentscheidung festgesetzten 162.000 € Körperschaftsteuer und 8.910 € Solidaritätszuschlag waren jedoch letztlich nicht die geschuldeten Beträge i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn die Vorauszahlungen sind n...