rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufforderung gegenüber Haftungsschuldner; Haftung; Verjährungsunterbrechung; Zahlungsaufforderung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verjährung der Steuerschuld einer GbR wird nicht durch eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem haftenden Gesellschafter unterbrochen.
Normenkette
AO § 191 Abs. 5 Nr. 2, § 231 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Grunderwerbsteuerhaftungsbescheid gegen den Kläger hätte erlassen werden dürfen oder ob dies wegen Verjährung unzulässig war.
Der Kläger war neben der V-GmbH Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6.4.1981 (UR ... des Notars) das unbebaute Grundstück G-Strasse in der Absicht, ein Wohngebäude zu errichten. Der Kaufpreis betrug 407.500 DM. Auf deren Antrag wurde der GbR Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) gewährt.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 5.2.1982 (UR ... des Notars) verkaufte die GbR das Grundstück unbebaut an die Bauherren der Bauherrengemeinschaft G- Straße weiter. Mit Schreiben vom 10.5.1982 zeigte die GbR die Weiterveräußerung dem Finanzamt an. Dieses erließ am 15.6.1982 einen Grunderwerbsteuerbescheid und setzte die Grunderwerbsteuer (GrESt) auf 31.948 DM (28.525 DM GrESt + 3.423 DM Zuschlag gem. § 3 GrEStWoBauG) fest. Der Bescheid war gerichtet an die GbR unter der Anschrift der Bevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese legte im Namen der GbR am 24.6.1982 Einspruch ein, den sie am 14.7.1983 zurücknahm.
Am 12.7.1982 wurde auf die Steuerschuld ein Betrag in Höhe von 15.974 DM gezahlt. Vollstreckungsversuche bei der GbR blieben erfolglos. Die V GmbH wurde am 15.12.1985 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Gegen eine von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes übersandte Zahlungsaufforderung vom 7.1.1987 wandte sich der Kläger mit dem Hinweis, wenn überhaupt, könne er nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Mit Haftungsbescheid vom 24.2.1988 nahm das Finanzamt den Kläger als Haftungsschuldner gem. §§ 69, 34, 35 Abgabenordnung (AO) für GrESt in Höhe von 15.974 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 10.653 DM in Anspruch. Den dagegen am 14.3.1988 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.9.1997 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 7.10.1997 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Da im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides gegenüber dem Schuldner der GrESt sowohl Festsetzungs- als auch Zahlungsverjährung eingetreten gewesen sei, hätte er gem. § 191 Abs. 5 AO nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen. Zu dem Zeitpunkt, als der GrESt-Bescheid vom 15.6.1982 an das Steuerbüro zugestellt worden sei, sei die GbR bereits nicht mehr existent gewesen. Sie sei nämlich nach § 2 des GbR-Vertrages mit Veräußerung des Grundstücks aufzulösen gewesen. Der GrESt-Bescheid hätte den Gesellschaftern einzeln zugestellt werden müssen, wobei das Steuerbüro nicht bevollmächtigt gewesen sei, einen gegen ihn zu richtenden Steuerbescheid entgegenzunehmen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei folglich Festsetzungsverjährung eingetreten. Selbst wenn man von einer wirksamen Bekanntgabe ausginge, sei im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides Zahlungsverjährung eingetreten gewesen. Durch die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die nicht mehr existente GbR sei die Zahlungsverjährung nicht unterbrochen worden, denn dies setzte voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung existent sei. Der Haftungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihn kein grobes Verschulden treffe. Da er keinerlei Zahlungsaufforderung erhalten habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass alles vereinbarungsgemäß erledigt worden sei. Er habe sich auch nicht veranlaßt gefühlt, bestimmte Beträge zurückzuhalten. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass sein Mitgesellschafter - wie vereinbart - die volle Steuer aus dem Erlös zahlen würde bzw. gezahlt habe. Schließlich habe das Finanzamt durch die fehlerhafte Bekanntgabe des GrESt-Bescheides und das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mitgesellschafter ein Mitverschulden zu vertreten. Auch sei die Inanspruchnahme des Haftenden 6 Jahre nach Ergehen des GrESt-Bescheides rechtsmißbräuchlich.
Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerhaftungsbescheid vom 24.2.1988 (Steuer-Nr. ...) und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er trägt vor:
Der GrESt-Bescheid vom 15.6.1982 sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Unerheblich sei, dass der Bescheid nicht an die Gesellschafter für die GbR gerichtet gewesen sei. Maßgeblich sei, dass die GbR Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides genommen habe. Letzteres folge daraus, dass ein Teilbetrag am 12.7.1982 gezahlt worden sei und die GbR die nicht ordnungsgemäße Zustellung bislang nicht geltend gemacht habe. Ob das Steuerbüro bevollmächt...