vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Erwerbsvorgang bei Übergang von 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
- Die Fiktion eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG durch den Übergang von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter greift auch ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine als Kommanditistin fungierende Kapitalgesellschaft an der der Personengesellschaft beteiligt war.
- Ein solcher mittelbar beteiligter Anteilseigner ist kein bei der Höhe der Übertragungsquote nicht zu berücksichtigender Altgesellschafter der Personengesellschaft.
- Ein von den Finanzgerichten zu beachtenden Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe eines koordinierten Ländererlasses, nach dem auch ein mittelbar beteiligter Anteilseigner als Altgesellschafter der Personengesellschaft anzusehen war, besteht nicht, wenn diese Ermessensrichtlinie durch einen insoweit inhaltlich abweichenden nachfolgenden Erlass ersetzt worden ist, der auf alle noch offenen Fällen anzuwenden ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 24.10.2000 unter der Firma A1 mbH & Co KG (im Folgenden: A1 KG) mit Sitz in…gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Kapital war die A2 mbH,…. An dem Kapital der A1 KG von 10.000 EUR waren beteiligt die B mbH mit 100 EUR, sowie die C GmbH,…(im Folgenden: C GmbH) mit 9.900 EUR. An dieser Kommanditistin war u.a. Herr D beteiligt und zwar zum 9.12.2003 mit 79.750 EUR von insgesamt 495.000 EUR, also mit ca. 16 v.H. Am 10./28.11.2000 erwarb die A1 KG von der C GmbH ein in…belegenes Grundstück (Grundbuch des AG…Band ..., Karte ..., Flurstück ...,…Straße).
Am 21.3.2007 übertrug die C GmbH auf ihren Kommanditisten D aus ihrem Kommanditanteil an der A1 KG einen Anteil in Höhe von 600 EUR; ihr Kommanditanteil betrug danach 9.300 EUR. Zum selben Tag betrug die Beteiligung von D an der C GmbH 198.000 EUR von 495.000 EUR, mithin 40 v.H..
Am 3.4.2007 änderte die C GmbH ihre Firma in E GmbH. Am 4.4.2007 wurde die E GmbH auf die F GmbH,…verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der GmbH erfolgte am 20.4.2007. Am 23.12.2008 wurden in das Handelsregister A des Amtsgerichts…für die A1 KG folgende Eintragungen vorgenommen: 1. das Eintreten des D mit 600 EUR als neuer Kommanditist, 2. die Namensänderung der A2 GmbH in E GmbH, 3. die Herabsetzung deren Kommanditanteils auf 9.300 EUR sowie 4. deren Ausscheiden als Gesellschafterin und 5. der Eintritt der F GmbH,…im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 stellte der Beklagte nach § 17 Abs.3a GrEStG fest, dass mit der Handelsregistereintragung vom 23.12.2008 ein Gesellschafterwechsel gem. § 1 Abs.2a) GrEStG stattgefunden habe. Durch die Verschmelzung der C GmbH mit der F GmbH und durch den Eintritt des D seien 99 v.H. der Anteile der A1 KG auf neue Gesellschafter übergegangen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die A1 KG erhob am 10.9.2009 Einspruch, den sie nicht begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 7.1.2010 wurde der Einspruch unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 11.2.2010 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Der Erwerbsvorgang sei unrichtig bezeichnet. Die Firma des Kommanditisten laute nicht mehr C GmbH, sondern E GmbH. Der Tag der Eintragung des D als neuem Kommanditisten sei nicht der 23.12.2008 sondern der 5.1.2009 gewesen. Die Verschmelzung der E GmbH auf die F GmbH sei mit notariellem Vertrag vom 4.4.2007 vereinbart und am 20.4.2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes sei mit der Handelsregistereintragung in das Handelsregister der A1 KG am 23.12.2008 unrichtig angegeben. Im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung am 20.4.2007 sei die E GmbH noch mit 99 v.H. an der A1 KG beteiligt gewesen, da die Übertragung des Anteils von 600 EUR erst am 23.12.2008 in das Register der A1 KG erfolgt sei. Somit seien zu diesem Zeitpunkt Anteile von mehr als 95 v.H. auf die F GmbH übergegangen, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 1 Abs. 2a) GrEStG verwirklicht worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass am 21.3.2007 6 v.H. der Anteile auf D übertragen worden seien, sei bereits am 20.4.2007 der Tatbestand verwirklicht worden, weil zu diesem Zeitpunkt insgesamt 99 v.H. der Anteile gewechselt hätten.
Zudem sei nach der Übertragung des Kommanditanteils von 600 EUR am 21.2.2007 von der vormaligen C GmbH auf Herrn D dieser unmittelbarer Gesellschafter der Klägerin geworden. Nach Tz.4 des koordinierten Ländererlasses vom 26.2.2003 des Finanzministeriums Baden-Würt...