rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer ein Verlustabzug aus 1988 und Vorjahren möglich ist oder ob diesem Verlustabzug die Regelung des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz –KStG– entgegensteht.

Unternehmensgegenstand der 1981 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb von Maschinen, …, sowie die Durchführung des Ersatzteildienstes … Gesellschafter der Klägerin zu 49/50 war der Gesellschafter-Geschäftsführer der …, Herr … und zu 1/50 diese GmbH; als Geschäftsführer der Klägerin wurde Herr … bestellt. Vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres erwarb Herr … den Anteil der … GmbH und übertrug beide Geschäftsanteile an die … (im folgenden: Volksbank) zum Nennwert. Später (ab 31.12.1982) wurden die jeweiligen Bankdirektoren der Volksbank zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Vertriebsumsätze im Sinne ihres Unternehmensgegenstandes hat die Klägerin niemals erzielt.

In 1982 erwarb die Klägerin das Stammkapital (100/100) der Firma … (im folgenden: H. GmbH) zum Nominalwert von 50.000,00 DM. Nach einer Kapitalerhöhung und nach Anteilsveräußerungen war die Klägerin an der H. GmbH zu 28 v.H. beteiligt. Die Finanzierung dieses Geschäfts erfolgte durch die Volksbank. In 1982 erwirtschaftete die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von ca. 49.000,00 DM.

In 1983 erwarb die Klägerin eine Tauchlackieranlage sowie ein Hochregallager einschließlich Lastenaufzug und verpachtete diese Wirtschaftsgüter ab Fertigstellung an die H. GmbH. Eigentümerin des Betriebsgeländes und der Gebäude war die Volksbank, die auch den Erwerb der Gegenstände durch die Klägerin finanzierte. In 1983 erwirtschaftete die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von ca. 82.000,00 DM.

In 1984 erwarb die Klägerin die restlichen Anteile an der H. GmbH zum Nominalwert zuzüglich Übernahme der Finanzierungskosten der abtretenden Gesellschafter trotz schlechten Jahresergebnisses der H. GmbH. In diesem Wirtschaftsjahr ermittelte sie einen Jahresfehlbetrag von ca. 117.000,00 DM.

In 1985 wurde die Liquidation der HS GmbH beschlossen. Die Klägerin vollzog eine Teilwertabschreibung auf die entsprechende Finanzanlage, kündigte den Pachtvertrag mit der H. GmbH über die 1983 erworbenen Anlagen (Tauchlackieranlage und Hochregallager) und vollzog eine weitere Teilwertabschreibung auf die Tauchlackieranlage. Wegen der Ertraglosigkeit der Klägerin hatte die Volksbank für die Verbindlichkeiten keine Zinsen berechnet. Die Klägerin erwirtschaftete einen Jahresfehlbetrag von ca. 1.635.000,00 DM.

In 1986 vermietete die Klägerin das Hochregallager und die Tauchlackieranlage an eine Firma …; als Mietentgelt waren 2.300,00 DM pro Monat für das Hochregallager und 1.000,00 DM pro Monat für die Tauchlackieranlage vereinbart. Im Mietvertrag vom … über das Hochregallager ist in einem § 4 niedergelegt, daß die Vermieterin bei Mietrückstand nach Zahlungsaufforderung fristlos kündigen kann (auf diese Klausel wird auch im Vertrag vom … über die Tauchlackieranlage Bezug genommen). Die Klägerin erzielte Mieterträge in Höhe von 32.450,00 DM. Wegen der Ertraglosigkeit der Klägerin berechnete die Volksbank bezogen auf die Verbindlichkeiten der Klägerin keine Zinsen. Die Klägerin erwirtschaftete einen Jahresfehlbetrag von ca. 7.000,00 DM.

In 1987 verbuchte die Klägerin Mieterträge in Höhe von 39.600,00 DM. Da die Miete für die Tauchlackieranlage nicht bezahlt wurde, berücksichtigte die Klägerin insoweit eine Forderung zum 31.12.1987. Die Volksbank nahm in ihrer Gewinnermittlung eine Teilwertabschreibung auf die Forderungen gegen die Klägerin vor und schrieb einen entsprechenden Betrag den Konten der Klägerin gut. Folglich wurde eine Kapitalrücklage in Höhe von 2.403.000,00 DM und ein Verlustvortrag von 1.892.000,00 DM bei der Klägerin ausgewiesen. Die Klägerin erwirtschaftete einen Jahresfehlbetrag von 2.000,00 DM.

In 1988 berücksichtigte die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Mietforderung gegen die Firma A. in Höhe von 48.400,00 DM wegen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters. In der Handelsbilanz tilgte die Klägerin den Verlustvortrag durch Entnahme des entsprechenden Betrages aus dem Posten Kapitalrücklage. Die Klägerin erwirtschaftete einen Jahresfehlbetrag von 54.361,00 DM.

In 1989 kam es zum Abschluß eines sog. Rahmenvertrages zwischen einer Firma … (im folgenden: F. GmbH; Geschäftsführer: X.), Herrn X., der Klägerin und der Volksbank, auf den in einem handschriftlichen Vermerk auf dem notariellen Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom … hingewiesen wird. Mit notarieller Urkunde vom … (…) erwarb die Klägerin das Grundstück von der Volksbank für 1,5 Mio. DM (mit Ausnahme von Zubehör, das an die Firma F. GmbH veräußert wurde, siehe § 2 der Urkunde). Im Vertrag versichert die Verkäuferin (Volksbank), daß das Gelände von der Firma A. nicht mehr genutzt wird (§ 4 der Urkunde). Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.1989 wird der Erwerb durch ein Darlehen der Firma F. GmbH finanziert. Mit Vertrag ebenfalls vom … (…) erwarb Herr X. sämtliche Geschäf...

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