Entscheidungsstichwort (Thema)
Galerie für moderne Kunst als Liebhabereibetrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Steht nach der wirtschaftlichen Struktur des Betriebes und nach der Art der Betriebsführung einer nebenberuflich unterhaltenen Galerie für moderne Kunst das Nichterreichen eines Totalgewinns von Anfang an fest, so rechtfertigt dies den Schluss, dass die Galerie aus persönlichen Neigungen heraus betrieben wird.
2. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die Verlegung der Galerie nach einigen Jahren aus gemieteten Räumen in das Privathaus des Betreibers, wenn sie dort von jeder Öffentlichkeit abgeschirmt ist, im Ergebnis also nur eine strukturelle Unzulänglichkeit des Betriebes durch eine andere ersetzt wird.
3. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Inhaber danach weiterhin als Unternehmer auftritt, indem er beispielsweise Bilderverkäufe tätigt und beim Finanzamt Erklärungen über das steuerliche Ergebnis der Galerie einreicht.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde, der folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte:
1978 |
206.100,00 DM |
1979 |
245.739,00 DM |
1980 |
306.066,00 DM |
1981 |
357.160,00 DM |
1982 |
346.131,00 DM |
Im Dezember 1978 übernahm der Kläger von seinem Schwiegervater … die im Juli 1978 gegründete „Galerie”, deren Gegenstand der Einzelhandel mit Kunstgegenständen war. Diese Galerie wurde bis zum 30.06.1983 in gemieteten Räumen in der A.-Straße in A.-Stadt betrieben. Der Kläger erklärte aus dem Betrieb der Galerie folgende nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkünfte:
1978 |
– 18.205,00 DM |
1979 |
– 37.740,00 DM |
und für die Streitjahre
1980 |
– 57.697,00 DM |
1981 |
– 99.431,00 DM |
1982 |
– 29.880,00 DM. |
Bei der Veranlagung für 1978 legte das Finanzamt (FA) einen Verlust von 16.999,00 DM und für 1979 einen Verlust von 32.585,00 DM zugrunde.
Ab dem 01.07.1983 betrieb der Kläger die Galerie in seinem Privathaus B.-Straße in A.-Stadt, das er Ende 1981 bezogen hatte. Er erklärte nunmehr folgende Einkünfte aus der Galerie:
1983 |
- 19.916,00 DM |
1984 |
+ 9.429,00 DM |
1985 |
+ 2.747,00 DM |
1986 |
+ 3.579,00 DM |
1987 |
+ 2.306,00 DM |
1988 |
- 5.056,00 DM. |
Im Erörterungstermin am 15.01.1992, auf dessen Protokoll verwiesen wird, bezifferte der Kläger die Einnahmen aus dem Ausverkauf der restlichen Bilder in 1989 mit 29.986,00 DM, die Einkünfte hieraus mit 23.530,00 DM.
Aus den beigezogenen Steuerakten ergibt sich, daß die Galerie folgende Umsätze hatte, denen folgende Ausgaben (auswahlweise Wiedergabe) gegenüberstanden:
|
Umsatz |
Wareneinkauf |
Personalkosten |
Miete |
Werbung |
Zinsen |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
1978 |
– |
16.465 |
– |
– |
– |
– |
1979 |
58.006 |
54.500 |
– |
– |
– |
– |
1980 |
114.148 |
101.033 |
6.521 |
9.900 |
28.744 |
7.700 |
1981 |
71.338 |
84.750 |
7.271 |
26.159 |
20.585 |
15.681 |
1982 |
57.548 |
21.032 |
– |
12.981 |
– |
14.236 |
Nach den Angaben des Klägers hat er die zum Verkauf bestimmten Bilder im Hause B.-Straße getrennt von seinen Privatbildern aufbewahrt.
Er hat für die Galerie nicht durch Inserate geworben. Auf seinem Grundstück befand sich kein Hinweis auf die Galerie. Das Haus liegt nach den Angaben des Klägers am Ende einer Sackgasse in einer reinen Wohngegend ohne Publikumsverkehr. An den Bildern, die nach den Angaben des Klägers in dem Restaurant X und in einer Apotheke aushingen, waren nach dem unwidersprochenen Vorbringen des FA keine Hinweise auf die Galerie angebracht. Nach der Behauptung des Klägers war an jedem Bild seitlich eine Preisangabe befestigt; die ausgestellten Bilder seien von den Künstlern signiert gewesen. Darüber hinaus habe der Restaurantbesitzer über eine Titel liste mit nochmaliger Preisangabe sowie über Monografien der ausgestellten Künstler verfügt. Mehrere Bilder seien von den Gästen des genannten Restaurants gekauft worden.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Galerie gewerblich betrieben, das FA müsse deshalb die in den Streitjahren erzielten Verluste der Besteuerung zugrundelegen. Er habe sich, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, für die Galerie sehr engagiert, denn er habe gesehen, daß in der Stadt A. eine Galerie für moderne Grafik nicht vorhanden gewesen sei. Sein Engagement habe dem gegolten, dies zu ändern.
Zum Nachweis seiner Aktivitäten hat der Kläger dem Gericht ein Bild- und Dokumentenalbum, ein Werkverzeichnis mit Radierungen von Günter Grass, sowie drei Schnellhefter mit Korrespondenz und Nachweisen über Messeaktivitäten übergeben.
Der Kläger meint weiter: Zwar habe die Galerie, so wie sie ursprünglich strukturiert gewesen sei, nicht zu einem Totalgewinn führen können, obwohl er sich in seiner gesamten Freizeit um die Galerie gekümmert und oftmals seine Praxis vorübergehend geschlossen habe, um Ausstellungen vorzubereiten oder Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen; doch habe er daraus 1983 die unternehmerischen Konsequenzen gezogen, indem er sich von den kostentreibenden Faktoren Anmietung, Werbung und Personal getrennt habe. Die in den Jahren 1984 bis 1987 erzielten Gewinne zeigten, daß er insgesamt mit einem Ü...