rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Von einem Verkaufsleiter nebenberuflich betriebene Galerie als Liebhabereibetrieb. Ehegattenarbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Galerie, die von einem Verkaufsleiter nebenberuflich ohne nennenswerten Werbeaufwand in seiner Privatwohnung betrieben wird, ist von der Art der Betriebsführung nicht geeignet, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben abzuwerfen. Es handelt sich daher um einen Liebhabereibetrieb.
2. Lohnzahlungen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit widersprüchliche Angaben gemacht werden, und Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Gründe
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist hauptberuflich als Verkaufsleiter bei … tätig, die Klägerin ist ganztägig als Buchhalterin beschäftigt. In den Streitjahren erzielten sie zusammen folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
1986: |
139.958,00 DM, |
1987: |
165.794,00 DM, |
1988: |
176.879,00 DM. |
Seit 1984 betreibt der Kläger in der gemeinsamen angemieteten Ehewohnung einen Kunsthandel. In der insgesamt 90 qm großen 3-Zimmer-Wohnung befindet sich ein rund 21 qm großer Raum, der als Galerie genutzt wird und durch einen offenen Durchbruch mit dem Wohnzimmer verbunden ist.
Für die Streitjahre erklärte der Kläger folgende nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Verluste:
1986: |
18.748,00 DM, |
1987: |
21.850,00 DM, |
1988: |
36.535,00 DM. |
Ausweislich der beigezogenen Steuerakten ermittelte der Kläger die Einkünfte aus der Galerie ab 1984 wie folgt:
|
1984 |
1985 |
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
Einnahmen |
850 |
10.336 |
10.878 |
6.987 |
9.193 |
18.224 |
Ausgaben |
14.261 |
23.143 |
29.626 |
28.837 |
45.728 |
20.958 |
(davon Wareneinkauf netto) |
(6.642) |
(10.760) |
(9.082) |
(6.095) |
(19.262) |
(7.920) |
Verluste |
13.411 |
12.807 |
18.748 |
21.850 |
36.535 |
2.734 |
Für die 1990 und 1991 hat der Kläger Gewinne von 7.403 und 6.332,– DM errechnet.
Nach Angaben des Klägers hat er an dem Namensschild der Wohnung ein Hinweis auf die Galerie angebracht. Die Wohnung liegt in einem Wohngebiet. Der Kläger meint, dies sei für den Betrieb einer Bildergalerie von Vorteil, weil sie ungestört liege. Er hat für die Galerie in Gestalt von sechs Kleinanzeigen im Handelsblatt innerhalb von drei Jahren geworben. Im Jahre 1987 hat er eine Vernisage in der Wohnung veranstaltet und mit „Mundpropaganda” bei Freunden, Bekannten und Kollegen geworben. Wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Verkaufsleiter bei … konzentrierte sich die Geschäftsabwicklung auf die Abendstunden und die Wochenenden. Feste Öffnungszeiten der Galerie gibt es nicht.
Nach einer Außenprüfung erkannte das beklagte Finanzamt die erklärten Verluste aus der Galerie nicht mehr an und änderte dementsprechend die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Galerie gewerblich betrieben und daher müsse das Finanzamt die in den Streitjahren erzielten Verluste der Besteuerung zugrunde legen. Insbesondere könne die Galerie einen Totalgewinn erzielen. Dies sei bei Berücksichtigung der stillen Reserven, die sich durch jahrelange Hängezeiten der Bilder ergäben, offenbar. Die seit Geschäftsbeginn erzielten Verluste seien lediglich Anlaufverluste, die in der Aufbauphase einer Gemäldegalerie nicht ungewöhnlich seien. Auch meint der Kläger, die Gewinnermittlung für die Jahre 1987 bis 1989 sei fehlerhaft, da die dort in Ansatz gebrachten Personalkosten in Höhe von jeweils 5.180,76 DM nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Galerie angesetzt werden durften. Hierbei handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Hierzu enthalten die Steuerakten einen ausgefüllten Formularvertrag „Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten” vom 28.12.1982, auf den verwiesen wird.
Im Klageverfahren haben die Kläger dazu vorgebracht, den Aushilfslohn von monatlich 390,– DM habe die Klägerin für das Sortieren und Verbuchen der Belege, für die Erledigung der Büroarbeiten, für den Schriftverkehr, die Säuberung der Galerie, Terminvereinbarung mit Interessenten, Teilnahme an Vorbesichtigungen sowie Organisation und Durchführung von Ausstellungen erhalten. Dafür hätten einer fremden Kraft mit der Ausbildung der Klägerin monatlich 1.000,– DM gezahlt werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch vorgetragen: Die Galerie habe er nicht mit Kommissionsware betreiben können, da er den größten Teil der Bilder auf Auktionen ersteigert habe. Im Jahre 1990 habe er die letzte Vernissage veranstaltet. Im Jahre 1991 sei die Belastung durch seinen Hauptberuf so groß geworden, daß er die Galerie nicht weiter habe betreiben können. Nach 1991 sei sie „eingeschlafen”. Jetzt habe er noch rund zehn Bilder; darüber habe er eine Bestandsliste. Eine Gewinnermittlung habe er für die Jahre nach 1991 nicht mehr aufgestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringe...