Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung eines Sanktionsbescheids nur gegen Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung wenn nicht zuverlässig feststeht, dass derjenige, der die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, zur Sicherheitsleistung außerstande ist.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 25 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Sanktionsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ließ im Januar 1997 insgesamt 18.000 kg Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9425 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheid vom 25.3.1997 gewährte. Das Rindfleisch wurde im Februar 1997 nach Russland ausgeführt.

Nach Freigabe der Sicherheiten stellte das Hauptzollamt A im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Marktordnungsprüfung fest, dass die Antragstellerin für die Herstellung der Ausfuhrware nicht ausschließlich Rindfleisch, sondern Fleisch von Rinderköpfen eingesetzt hatte. Daraufhin forderte der Antragsgegner mit Rückforderungsbescheid vom 24.5.2000 die gewährte Ausfuhrerstattung (DM 29.916,01) mit einem Zuschlag von 20 % (DM 5.983,20) in Höhe von insgesamt DM 35.899,21 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe sowohl in der Ausfuhranmeldung als auch in dem Ausfuhrerstattungsantrag eine falsche Marktordnungs-Warenlistennummer angegeben; die Ausfuhrware sei im Hinblick auf den Einsatz von Rinderkopfteilstücken in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9805 einzureihen gewesen. Zugleich setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 eine Sanktion in Höhe von DM 14.958,- fest.

Mit ihrem am 30.5.2000 erhobenen Einspruch wandte sich die Antragstellerin lediglich gegen den vom Antragsgegner auf den zurückgeforderten Erstattungsbetrag erhobenen Zuschlag in Höhe von 20 % sowie gegen den festgesetzten Sanktionsbetrag. Unter dem 21.6.2000 beantragte die Antragstellerin zudem, die Vollziehung des Bescheides vom 24.5.2000 im angefochtenen Umfang auszusetzen.

Mit Bescheid vom 3.7.2001 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 24.5.2000 hinsichtlich des Sanktionsbetrages bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen Sicherheitsleistung aus; den Aussetzungsantrag bezüglich des Zuschlags lehnte der Antragsgegner dagegen ab. Auf den Inhalt des Bescheides vom 3.7.2001 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat am 6.8.2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das streitgegenständliche Rindfleisch habe sie von der Firma F bezogen. Nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei dem gelieferten Rindfleisch um Fleisch von Rinderköpfen gehandelt habe, habe sie in der Zahlungserklärung den Einsatz von Rinderkopfstücken auch entsprechend angegeben. Der Antragsgegner könne ihr daher nicht vorhalten, unzutreffende oder unvollständige Angaben hinsichtlich des ausgeführten Erzeugnisses gemacht zu haben. Die Erhebung eines Sanktionsbetrages sei vor diesem Hintergrund, abgesehen von den generell gegen die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu erhebenden Bedenken, jedenfalls rechtswidrig. Ungeachtet dessen bedeute die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung lediglich gegen Sicherheitsleistung für sie - die Antragstellerin - eine unbillige Härte. Sie sei nämlich angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation insbesondere nicht in der Lage, als Sicherheit eine Bankbürgschaft zu erbringen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der mit Rückforderungsbescheid vom 24.5.2000 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 14.6.2000 erhobenen Sanktion in Höhe von DM 14.958,- ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf den Bescheid vom 3.7.2001 und betont, die Antragstellerin habe auch im Verlauf dieses gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ihre wirtschaftliche Grundlage ernsthaft gefährde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen der Ausfuhrerstattung nicht Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 302/1), sondern das nationale Recht ist (BFH, Urteil vom 23.8.2000 - VII 145/00 -, juris). Denn die Gewährung von Ausfuhre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge