Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensaussetzung ohne Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein offener Verfahrensausgang rechtfertigt eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; ZK Art. 244

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von zwei Rückforderungsbescheiden sowie eines Sanktionsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ließ im Februar 1997 Rindfleisch der Marktordnungs- Warenlistennummer 1602 5039 9425 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages (DM 30.798,67), was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheid vom 25.3.1997 gewährte. Das Rindfleisch wurde im März 1997 nach Russland ausgeführt. Die Freigabe der Sicherheit erfolgte mit Bescheid vom 23.5.1997.

Bereits im Januar 1997 hatte die Antragstellerin Tuschonka-Rindfleisch nach russischer Art der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9495 nach Russland ausgeführt, wofür ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.4.1997 Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 13.201,58 gewährte.

Nachdem das Hauptzollamt H im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Marktordnungsprüfung zu der Feststellung gelangt war, die Antragstellerin habe für die Herstellung der Ausfuhrware nicht ausschließlich Rindfleisch, sondern Fleisch von Rinderköpfen eingesetzt (wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht des Hauptzollamtes H vom 21.3.2000 verwiesen), forderte der Antragsgegner mit Berichtigungsbescheiden vom 26.6.2000 die mit Bescheiden vom 23.5.1997 und 24.4.1997 gewährten Ausfuhrerstattungen - hinsichtlich des Bescheides vom 23.5.1997 mit einem Zuschlag in Höhe von 20 % - in Höhe von insgesamt DM 50.159,98 zurück. Er führte zur Begründung jeweils aus: Die Antragstellerin habe bei der Herstellung der Ausfuhrware Fleisch von Rinderköpfen eingesetzt. Im Hinblick auf deren Verwendung sei die Ausfuhrware in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9805 einzureihen gewesen. Die von der Antragstellerin in der Ausfuhranmeldung und in dem Ausfuhrerstattungsantrag angegebene Marktordnungs-Warenlistennummer sei deshalb unzutreffend, die gewährte Ausfuhrerstattung deshalb zurückzuzahlen. Außerdem sei die Ausfuhr der tatsächlich hergestellten Ware auch ohne Ausfuhrlizenz erfolgt. Der Antragstellerin sei nämlich lediglich eine Lizenz für Ausfuhrwaren erteilt worden, bei deren Herstellung keine Schlachtnebenerzeugnisse verwendet worden seien. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Begründung der Berichtigungsbescheide Bezug genommen.

Mit Sanktionsbescheid vom 27.6.2000 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zudem unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von insgesamt DM 22.000,13 (DM 15.399,34 betreffend den Bewilligungsbescheid vom 23.5.1997, DM 6.600,79 betreffend den Bescheid vom 24.4.1997) fest.

Die Antragstellerin erhob gegen die Berichtigungsbescheide vom 26.6.2000 und den Sanktionsbescheid vom 27.6.2000 Einspruch und beantragte zugleich, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, was der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 17.7.2001 gegen Sicherheitsleistung gewährte. Auf den Inhalt des Bescheides vom 17.7.2001 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat am 20.8.2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das streitgegenständliche Rindfleisch habe sie von der Firma F unter Zwischenschaltung der Firma A & Partner GbR bezogen. Im Rahmen einer Überprüfung der Firma F in Y sei festgestellt worden, dass von dort Fleisch von Rinderköpfen verarbeitet und dieses Fleisch zu Blöcken gefroren werde. Dieses Fleisch werde sodann als Rindfleisch ohne jede Einschränkung deklariert und im gefrorenen Zustand geliefert. Sie - die Antragstellerin - habe das im gefrorenen Zustand angelieferte Rindfleisch geschnitten und prompt verarbeitet. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr die deklarierte Ware auch geliefert worden sei, zumal eine vom Hauptzollamt durchgeführte Verprobung von Fleisch, welches die Firma F geliefert habe, als Rindermuskelfleisch eingereiht worden sei. Allein der Umstand, dass im Rahmen einer Kontrolle bei der Firma F Fleisch von Rinderköpfen aufgefunden worden sei, erbringe nicht den Beweis, dass das von dieser Firma gelieferte und von ihr - der Antragstellerin - verarbeitete Fleisch Rinderköpfe enthalten habe. Ungeachtet dessen bedeute die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung lediglich gegen Sicherheitsleistung für sie - die Antragstellerin - eine unbillige Härte. Sie sei nämlich angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation insbesondere nicht in der Lage, als Sicherheit eine Bankbürgschaft zu erbringen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Berichtigungsbescheide vom 26.6.2000 und des Sanktionsbescheides vom 27.6.2000 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antr...

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