Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch Anteilsvereinigung beendete Personengesellschaft, Frist für Richtigstellungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung.

Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet wurde, ist der Finanzbehörde auch dann möglich, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids von dem Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Kenntnis hatte.

Der Ablauf der für den Erlass des Richtigstellungsbescheids maßgeblichen Feststellungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt, wenn der Rechtsnachfolger bereits in eigener Person Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids gewesen ist und ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat.

Ein Richtigstellungsbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen.

Dabei reicht es aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid des zunächst falsch bezeichneten Beteiligten noch nicht abgelaufen ist.

Wird eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Erklärung für eine einheitliche und gesonderte Feststellung begangen, so gilt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Feststellungsbeteiligten eine verlängerte Festsetzungsfrist.

 

Normenkette

AO §§ 125, 157 Abs. 1 S. 2, § 169 Abs. 2 Sätze 2-3, § 171 Abs. 3a, 10, § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 182 Abs. 3

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich in der Sache über die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids für das Jahr 1997, insbesondere darüber, ob ein Richtigstellungsbescheid im Hinblick auf den Rechtsnachfolger einer der Beteiligten noch hat ergehen können.

Die A KG betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand ... (vgl. Einheitswert-Akte - EA - Bl. 2) und die Herstellung von ... war. 1986 erfolgte eine Betriebsaufspaltung. Betriebsgesellschaft war die B GmbH, in die sich die A KG umwandelte. Besitzgesellschaft wurde die im selben Jahr errichtete C KG (im Folgenden: KG), deren Komplementär mit einem Gesellschaftsanteil von 75% der Antragsteller war; Kommanditistin war mit einem 25%-Anteil seine Mutter D. Die Betriebsgesellschaft fiel 1995 in den Konkurs.

D starb im ... 1998. Als Alleinerbe wurde der Antragsteller ihr Rechtsnachfolger und erlangte auch ihre Anteile an der KG.

a) Am 17.12.1998 ging bei dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-1 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 der "C KG" ein (Gewinnfeststellungsakte - GFA - Bd. II Bl. 12). Als "gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter" war der Antragsteller angegeben. Die Anlage FB mit den "Angaben über die Feststellungsbeteiligten" (GFA II Bl. 41) nennt als Beteiligten zu 1) den Antragsteller als Mitunternehmer mit einer Beteiligung zu 75% und als Beteiligten zu 2) Frau D als Mitunternehmerin zu 25%.

a) Das sodann zuständige Finanzamt Hamburg-2 erließ am 29.07.1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen der Erklärung entsprechenden Feststellungsbescheid (GFA II Bl. 45), in dem die festgestellten Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Antragsteller und D aufgeteilt wurden.

b) Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Antragsgegner (im Folgenden: Finanzamt - FA -) erließ infolge einer beim Antragsteller für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung am 08.08.2008 einen gemäß 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid 1997 "für Firma C KG", in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf rund 2,9 Mio. DM festgesetzt wurden, wobei rund 220 TDM auf laufende Einkünfte und rund 2,7 Mio. DM auf einen Aufgabegewinn wegen einer - zwischen den Beteiligten streitigen - Betriebsaufgabe im Jahr 1997 entfielen (GFA Bl. 92). Die Beteiligten wurden - gegenüber dem ursprünglichen Bescheid unverändert - als D und C bezeichnet.

c) Gegen den Änderungsbescheid wurde fristgerecht - mit dem Betreff "C KG, hier: Bescheid ... vom 08.08.2008" - am 18.08.2008 Einspruch eingelegt (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 4 (früher: Bl. 1)) mit der Begründung, der Betrieb sei bereits 1995 aufgegeben worden.

Zwischenzeitlich ist der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2010 zurückgewiesen worden; der Antragsteller hat hiergegen am 07.09.2010 Klage erhoben - 3 K 145/10 - über die noch nicht entschieden worden ist.

Zeitgleich mit dem Einspruch stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den das FA mit Bescheid vom 02.09.2008 ablehnte.

Den vom Antragsteller am 16.09.2008 - als Rechtsnachfolger der KG - beim Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete er auch damit, dass der Bescheid erst nach Eintritt der Feststellungsverjährung erlassen worden sei.

Der Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 02.03.2009 abgelehnt ...

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