Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifauskunft: Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um einen vollziehbaren, der Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Unterabs. 2 ZK zugänglichen Verwaltungsakt.
Zur Einreihung von Dübeln mit vormontierter Nagelschraube im Polybeutel (für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung) in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 lit. b).
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 244 Unterabs. 2; ZK Art. 244 Unterabs. 2
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 24.1.2007 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin zwei verbindliche Zolltarifauskünfte. In der Warenbeschreibung heißt es jeweils, es handele sich um Nageldübel, um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte Bezug genommen. Beide Waren wurden in die Codenummer ... eingereiht.
Mit Bescheid vom 24.4.2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sich die Einreihungsauffassung geändert habe. Die Ware werde nunmehr von Abschnitt XV erfasst, die verbindlichen Zolltarifauskünfte seien damit ungültig geworden. Hintergrund war ein Erlass des Bundesfinanzministeriums, wonach alle Nageldübel der Position 7318 zuzuweisen und entgegenstehende verbindliche Zolltarifauskünfte zu widerrufen seien. Nach Verwendung und Wert bestimme der Nagel den Charakter der Ware. Der Nagel ermögliche durch das Einschlagen oder Eindrehen die Befestigung, der Dübel unterstützte lediglich das Festhalten in der Wand.
Am 23.5.2007 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.9.2007 beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, die ursprüngliche Tarifierung sei nach wie vor richtig. Der Wert des Dübels betrage 40%, der Wert des Nagels betrage weitere 40% und der Wert der Verpackung betrage 20%. Der Kunststoffdübel für sich genommen müsse in die Tarifposition 3926 9097 eingereiht werden, während die Nagelschraube allein in die Position 7318 gehöre. Es handele sich also um eine zusammengesetzte Ware, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zu tarifieren sei. Nach der anzuwendenden Allgemeinen Vorschrift 3 b) komme es auf den Bestandteil an, der den Charakter wesentlich bestimme. Dies sei der Kunststoffdübel. Die Kunststoffdübel und die Nagelschrauben ergänzten sich dergestalt, dass die Nagelschrauben bereits so in die Kunststoffdübel eingepasst seien, dass ohne weiteres eine schnelle Montage durch Einschlagen des Nageldübels in das vorgefertigte Bohrloch erfolgen könne, dabei werde der Dübel beim Einschlagen der Nagelschraube gespreizt und halte durch den Anpressdruck an der Bohrlochwandung. Dadurch würden hohe Haltewerte erreicht. Diese zeitsparende Montage sei gerade das Charakteristikum und die vorstehende Eigenschaft der Ware. Auf Umfang, Menge und Gewicht der Bestandteile komme es nicht an. Der Kunststoffdübel sei das eigentlich innovative und die Warenzusammenstellung kennzeichnende Produkt. Bei den Nagelschrauben handele es sich um Standardware.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Der Antragsgegner führte aus, anzuwenden sei die Allgemeine Vorschrift 3 b). Hinsichtlich der Verwendung der Nageldübel sei festzustellen, dass ihre wesentliche Bedeutung darin begründet liege, dass in einem Arbeitsgang einfach und schnell Erzeugnisse mit z.B. Mauerziegel, Beton und Naturstein fest verbunden werden könnten. Die Befestigung werde dabei durch das Einschlagen mit der in dem Nageldübel befindlichen Nagelschraube bewirkt. Sie könne mit einem Hammer eingeschlagen und durch eine Linksdrehung wieder gelöst werden. Im Gegensatz zu dem Dübel könne die Nagelschraube auch allein - also ohne den Dübel - verwendet werden. Mit einem Dübel allein sei eine derartige Befestigung nicht zu erreichen. Der Dübel bewirke durch seine Spreizwirkung lediglich eine weitergehende Verfestigung des Nagels im Mauerwerk und habe daher eine unterstützende Funktion. Das eigentliche Befestigungselement bleibe die Nagelschraube. Sofern kein Charakter bestimmender Bestandteil ermittelt werden könne, seien die Nageldübel gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die zuletzt genannte Position 7318 einzureihen.
Mit ihrer am 27.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung in der Sache bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung. Der Antrag sei zulässig, weil ihr eine bestehende Rechtsposition entzogen worden sei. Ihr Interesse begründe sich auch dadurch, dass sie Klarheit über die anzuwendenden Zollsätze einsc...