rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte
Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch die Zollstelle, die die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hat, ist nach Art. 9 Abs. 1 ZK grundsätzlich möglich, wenn sich die Tarifierungsauffassung - hier durch Erlass des BMF - geändert hat.
Eine zusammengesetzte Ware, die aus einem Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, besteht, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Position 7318 einzureihen, da die Nagelschrauben als Charakter bestimmend anzusehen sind.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 9 Abs. 1; ZK Art. 9 Abs. 1, Art. 12; EWGV 2913/92 Art. 12
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 24.1.2007 erteilte der Beklagte der Klägerin zwei verbindliche Zolltarifauskünfte. In der Warenbeschreibung heißt es jeweils, es handele sich um Nageldübel, um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem sog. Langschaftdübel aus Kunststoff mit Drehsicherungsrippen sowie einer Nagelschraube aus Stahl, fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte Bezug genommen. Beide Waren wurden in die Codenummer 3926 9097 90 eingereiht.
Mit Bescheid vom 24.4.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Einreihungsauffassung geändert habe. Die Ware werde nunmehr von Abschnitt XV erfasst, die verbindlichen Zolltarifauskünfte seien damit ungültig geworden. Hintergrund war ein Erlass des Bundesfinanzministeriums, wonach alle Nageldübel der Position 7318 zuzuweisen und entgegenstehende verbindliche Zolltarifauskünfte zu widerrufen seien. Der Nagel bestimme den Charakter der Ware.
Am 23.5.2007 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die ursprüngliche Tarifierung sei nach wie vor richtig. Der Wert des Dübels betrage 40%, der Wert des Nagels betrage weitere 40% und der Wert der Verpackung betrage 20%. Der Kunststoffdübel für sich genommen müsse in die Tarifposition 3926 9097 eingereiht werden, während die Nagelschraube allein in die Position 7318 gehöre. Es handele sich also um eine zusammengesetzte Ware, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zu tarifieren sei. Nach der anzuwendenden Allgemeinen Vorschrift 3 b komme es auf den Bestandteil an, der den Charakter wesentlich bestimme. Dies sei der Kunststoffdübel. Die Kunststoffdübel und die Nagelschrauben ergänzten sich dergestalt, dass die Nagelschrauben bereits so in die Kunststoffdübel eingepasst seien, dass ohne weiteres eine schnelle Montage durch Einschlagen des Nageldübels in das vorgefertigte Bohrloch erfolgen könne, dabei werde der Dübel beim Einschlagen der Nagelschraube gespreizt und halte durch den Anpressdruck an der Bohrlochwandung. Dadurch würden hohe Haltewerte erreicht. Diese zeitsparende Montage sei gerade das Charakteristikum und die vorstehende Eigenschaft der Ware. Auf Umfang, Menge und Gewicht der Bestandteile komme es nicht an. Der Kunststoffdübel sei das eigentlich innovative und die Warenzusammenstellung kennzeichnende Produkt. Bei den Nagelschrauben handele es sich um Standardware.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, anzuwenden sei die Allgemeine Vorschrift 3 b. Hinsichtlich der Verwendung der Nageldübel sei festzustellen, dass ihre wesentliche Bedeutung darin begründet liege, dass in einem Arbeitsgang einfach und schnell Erzeugnisse mit z. B. Mauerziegel, Beton und Naturstein fest verbunden werden könnten. Die Befestigung werde dabei durch das Einschlagen der in dem Nageldübel befindlichen Nagelschraube bewirkt. Sie könne mit einem Hammer eingeschlagen und durch eine Linksdrehung wieder gelöst werden. Im Gegensatz zu dem Dübel könne die Nagelschraube auch allein - also ohne den Dübel - verwendet werden. Mit einem Dübel allein sei eine derartige Befestigung nicht zu erreichen. Der Dübel bewirke durch seine Spreizwirkung lediglich eine weitergehende Verfestigung des Nagels im Mauerwerk und habe daher eine unterstützende Funktion. Das eigentliche Befestigungselement bleibe die Nagelschraube. Sofern kein Charakter bestimmender Bestandteil ermittelt werden könne, seien die Nageldübel gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die zuletzt genannte Position 7318 einzureihen.
Mit ihrer am 27.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung in der Sache wiederholt sie die Einspruchsbegründung.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.4.2007 über die Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE HH/...0 und ...1/...-... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantr...