Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Aufhebung der Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80).
2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.
4. Auf eine Entscheidung über eine Sicherheitsleistung gem. Art. 244 UZK-DVO ist Art. 45 Abs. 3 UZK nicht anwendbar.
Normenkette
FGO § 69; UZK Art. 45 Abs. 3; Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Art. 244 Abs. 1
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung.
Mit Zollanmeldung AT/C/XXX-1 vom 5. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Überlassung von nahtlosen Rohren mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht rostendem Stahl der Unterpositionen 7304 4993 und 7304 4995 KN zum zollrechtlich freien Verkehr. Als nichtpräferenzielles Ursprungsland nannte sie die Republik Korea (Südkorea) und als Verkäuferin die A in S (im Folgenden: Verkäuferin). In der Anmeldung codierte sie die Handelsrechnung vom 10. August 2020 und die Bill of Lading vom 17. August 2020.
Der Antragsgegner ordnete eine Dokumentenprüfung und Beschau hinsichtlich des Ursprungs an. Auf dessen Aufforderung legte die Antragstellerin die Handelsrechnung und die Packliste vom 10. August 2020, jeweils nebst Übersicht, die Bill auf Lading vom 17. August 2020, den Versicherungsschein vom 14. August 2020 und das Ursprungszeugnis vom 19. August 2020 vor.
Die vorgelegten Dokumente glich der Antragsgegner stichprobenweise ohne Beanstandungen mit den Angaben in der Zollanmeldung ab. Im Rahmen der Beschaffenheitsbeschau am 14. Oktober 2020 stellte er fest: Die Rohre sind mit Etiketten mit der Herkunftsangabe "Made in Korea" versehen. Die Rohre gemäß Position 1 der Zollanmeldung haben einen Innendurchmesser = 168,3 mm. Die Etiketten tragen die folgende Beschriftung:
...
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Die Rohre gemäß Position 2 der Zollanmeldung haben einen Innendurchmesser = 168,3 mm. Die Etiketten tragen die folgende Beschriftung:
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Es bestünden Zweifel am angemeldeten Ursprung. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls zu erheben.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Oktober 2020 AT/C/ XXX-1 setzte der Antragsgegner nicht abschließend Zoll in Höhe von 0 € fest. Weil Zweifel am angemeldeten Warenursprung bestünden, setzte er eine Sicherheitsleistung in Höhe des möglicherweise anfallenden Antidumpingzolls in Höhe von ... € fest. Die Rohre wurden erst zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, nachdem die Antragstellerin die Sicherheit geleistet hatte.
Mit Zollanmeldung AT/C/XXX-2 vom 19. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Überlassung von nahtlosen Rohren mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht rostendem Stahl südkoreanischen Ursprungs der Unterpositionen 7304 4993 KN derselben Verkäuferin zum zollrechtlich freien Verkehr. Sie codierte die Handelsrechnung vom 25. August 2020 und die Bill of Lading vom 30. August 2020.
Der Antragsgegner ordnete eine Dokumentenprüfung und eine Beschau hinsichtlich des Ursprung an. Auf dessen Aufforderung legte die Antragstellerin die Handelsrechnung und die Packliste vom 25. August 2020, jeweils nebst Übersicht, die Bill of Lading vom 30. August 2020, den Versicherungsschein vom 28. August 2020 und das Ursprungszeugnis vom 1. September 2020 vor.
Die vorgelegten Dokumente glich der Antragsgegner ohne Beanstandungen mit den Angaben in der Zollanmeldung ab. Bei der Beschaffenheitsbeschau am 22. Oktober 2020 stellte er nahtlose Metallrohre mit kreisförmigem Querschnitt fest. Auf der Kunststofffolie, in die die Rohre verpackt waren, befanden sich Etiketten mit der Aufschrift "Made in Korea". Auf den Rohren waren die Item-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx bzw. xxx aufgedruckt, die sich auch auf der Packliste wiederfanden. Es bestünden keine Unstimmigkeiten zwischen der Zollanmeldung und der festgestellten Ware. Allein der Ursprungshinweis auf den Umverpackungen begründe nicht den südkoreanischen Ursprung. Da kein Ursprungsnachweis angemeldet worden sei und auch kein eindeutiger Ursprung auf der Ware abgebildet werde, bestünden Zweifel am koreanischen Ursprung. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls zu erheben.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Oktober 2020 AT/C/XXX-2 setzte der Antragsgegner nicht abschließend Zoll in Höhe von 0 € fest. Weil Zweifel am angemeldeten Warenursprung bestünden, setzte er e...