Entscheidungsstichwort (Thema)
FGO: Notwendige Klageverbindung
Leitsatz (amtlich)
1. Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass letztere - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht gesondert und einheitlich festzustellen.
2. Um eine solche einheitliche Feststellung geht es auch bei getrennt vereinbarten atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2; HGB § 230
Gründe
Das Verfahren III 116/02 wird mit dem Verfahren III 111/02 wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Euro-Kapitalbeteiligungs-AG & Still 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen III 111/02 geführt.
Gründe siehe Aktenzeichen III 286/01 vom 12.09.2003.
Fundstellen
Haufe-Index 1121418 |
EFG 2004, 671 |
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