Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO: Notwendige Klageverbindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass letztere - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht gesondert und einheitlich festzustellen.

2. Um eine solche einheitliche Feststellung geht es auch bei getrennt vereinbarten atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2; HGB § 230

 

Gründe

Das Verfahren III 116/02 wird mit dem Verfahren III 111/02 wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Euro-Kapitalbeteiligungs-AG & Still 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen III 111/02 geführt.

Gründe siehe Aktenzeichen III 286/01 vom 12.09.2003.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1121418

EFG 2004, 671

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