Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO: Notwendige Klageverbindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass letztere - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht gesondert und einheitlich festzustellen.

2. Um eine solche einheitliche Feststellung geht es auch bei getrennt vereinbarten atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2; HGB § 230

 

Gründe

Die Verfahren III 456/01, III 480/01, III 523/01, III 530/01, III 83/02, III 95/02, III 98/02 und III 101/02 werden mit dem Verfahren III 443/01 wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Euro-Kapitalbeteiligungs-AG & Still 1994 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen III 443/01 geführt.

Gründe siehe Aktenzeichen III 286/01 vom 12.09.2003.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1118354

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