Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuergesetz: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Beendigung der Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Das Fortbestehen einer Personengesellschaft als Steuersubjekt beurteilt sich danach, ob möglicherweise noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen.
Normenkette
FGO § 48; EStG § 15; HGB § 168
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der durch Schätzungen ermittelten Besteuerungsgrundlagen für die Feststellungs-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 sowie über die Feststellungen zur Zurechnung des Gewinns.
Frau A war mit einer Einlage von 1.000 € alleinige Kommanditistin der am 08.03.2005 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg (HRA .....) eingetragenen Antragstellerin, die Gütertransporte im Nahbereich betrieb. Persönlich haftende Gesellschafterin war die bei dem Amtsgericht Hamburg (HRB .....) eingetragene B GmbH (GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn A. Mit Eintragung im Handelsregister vom ... 2008 ist die Firma der Antragstellerin erloschen, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden und die Antragstellerin aufgelöst war. Auch die GmbH wurde mit Eintragung vom ... 2008 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Antragstellerin beschäftigte in den Streitjahren drei Arbeitnehmer bzw. Subunternehmer und unterhielt einen Fuhrpark mit sechs Fahrzeugen. Sie reichte für die Streitjahre keine Steuererklärungen ein. Daraufhin schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 04.04.2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Umsatzsteuer, jeweils für 2005 und 2006; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts C erließ der Antragsgegner am 14.01.2011 für die Streitjahre 2005 und 2006 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte und für die Jahre 2007 und 2008 erstmalige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Umsatzsteuer. Für die Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide legte er folgende Einkünfte bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb zu Grunde:
* 280.969 € für 2005,
* 248.552 € für 2006,
* 183.700 € für 2000
und * 20.159 € für 2008.
Bei den Gewinnfeststellungsbescheiden rechnete er jeweils der GmbH 2.500 € und der Antragstellerin den übrigen Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu. Die Umsatzsteuer setzte der Antragsgegner auf * 44.954,97 € für 2005, * 39.768,39 € für 2006, * 34.903,21 € für 2007 und * 3.830,51 € für 2008 fest. Sämtliche Bescheide wurden u.a. Frau A für die Antragstellerin bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 21.01.2011 legte Frau A Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide vom 14.01.2011 ein. Sie begründete ihren Einspruch damit, dass die Bescheide rechtswidrig seien, auf Schätzungen gemäß § 162 AO beruhten, diese jedoch völlig überhöht seien und die Quote des Gewinns unrichtig sei. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.
Mit an Frau A bekanntgegebenem Bescheid vom 27.01.2011 lehnte der Antragsgegner für die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab. Mit Schreiben vom 07.02.2011, bei Gericht eingegangen am 08.02.2011, hat Frau A die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Die Antragstellerin trägt vor:
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei ernstlich zweifelhaft. Die Quote des Gewinns sei offensichtlich falsch. Frau A sei der Gewinn nicht in voller Höhe zuzurechnen. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 121 des Handelsgesetzbuches (HGB) hätte der Gewinn im Zweifel zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen aufgeteilt werden müssen. Vorliegend jedoch sei der Gewinn in voller Höhe Frau A zugerechnet worden. Dies sei offensichtlich rechtswidrig. Frau A habe nie einen Gewinnanteil aus ihr, der Antragstellerin, erhalten sollen. Insofern werde auf deren eidesstattliche Versicherung vom 03.11.2011 Bezug genommen. Daraus werde deutlich, dass Frau A niemals tatsächlich Gesellschafterin der KG habe werden sollen; wenn man jedoch ihre Gesellschafterstellung annähme, so habe sie niemals einen Gewinnanteil erhalten sollen.
Hierfür werde durch das Zeugnis des Sohnes von Frau A, Herrn A, Beweis angetreten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide vom 14.01.2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über die Feststellung der zuzurechnenden Gewinnanteile, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Umsatzsteuer, jeweils für 2005 bis 2008, auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor:
Die Besteuerung...