Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
In der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG beim Ausscheiden eines Gesellschafters liegt auch dann keine sachliche Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO, wenn die Option zur Tonnagesteuer nach Ausscheiden des Gesellschafters erfolgte und er mit dieser Möglichkeit ernsthaft rechnen müsste.
Normenkette
AO § 227; FGO § 114; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf den Teilerlass der Einkommensteuer 2007, des Solidaritätszuschlags 2007 und der Kirchensteuer 2007 sowie auf Erstattung von vom Antragsgegner aufgerechneten Einkommensteuererstattungsbeträgen.
Der Antragsteller erwarb im Jahr 2002 einen Kommanditanteil mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504 € (entspricht etwa 1,78 % aller Kommanditanteile) an der Schifffahrtsgesellschaft "A" mbH und Co. KG, B (im Folgenden: A KG). Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000 € erbrachte der Antragsteller, den Differenzbetrag zur Hafteinlage leistete er - wie nach dem Anlagekonzept auch die anderen Kommanditisten - nicht. Gegenstand des Unternehmens der A KG ist der Erwerb und der Betrieb des Rohöltankers MT "C". Das Schiff wurde 1998 gebaut und im Jahr 2002 von der A KG übernommen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Gesellschaft ist zugleich die Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und es ist in das Seeschiffsregister des Staates Liberia eingetragen worden. Im ... 2006 wurde das Schiff wieder in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach dem Emissionsprospekt zur A KG war der Übergang zur so genannten Tonnagesteuer für den 1. Januar 2006 vorgesehen.
Dem Antragsteller wurden aus seiner Beteiligung an der A KG in den Jahren 2002-2006 Verluste von insgesamt 276.823 € zugewiesen. Nach den Berechnungen des Antragsgegners ergab sich daraus in diesen Jahren eine Steuerersparnis von insgesamt 103.833 €.
Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom ... 2007 verkaufte und übertrug der Antragsteller seine Beteiligung an der A KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum ... 2007 an die D ... GmbH & Co KG. Der Kaufpreis betrug 203.200 € und basierte nach § 2.1 des Vertrages auf einer Bewertung zum 23. Juli 2007.
Am 4. Dezember 2007 stellte die A KG beim zuständigen Finanzamt E einen Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2007. Das Finanzamt E stellte mit Bescheid vom 12. April 2011 gemäß § 5a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag für das Seeschiff MT "C" in Höhe von 17.753.517 € und für das Fremdwährungsdarlehen in Höhe von 6.562.503 € fest. Auf den Antragsteller entfielen dabei Anteile in Höhe von 325.763 € (Seeschiff) und 116.717 (Darlehen.). Mit Bescheid vom 12. April 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG stellte das Finanzamt E für den Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 443.175,13 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem laufenden Gewinn aus dem Betrieb des Seeschiffes aufgrund der Gewinnermittlung nach der Tonnage in Höhe von 695,13 € und dem nach § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechneten Unterschiedsbetrag in Höhe von 442.480 €. Der Antragsteller legte gegen beide Bescheide Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Seine Aussetzungsanträge blieben erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies sie mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2012 zurück (2 V 176/12, 2 V 182/12). Nach Zurückweisung der Einsprüche durch das Finanzamt E hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Klage gegen beide Bescheide erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (2 K 100/13). Parallel hatte er einen neuen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Beschluss vom 16. August 2013 (2 V 99/13) abgelehnt hat.
Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2009 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau erstmalig zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Diese Veranlagung stand zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) und wurde mehrfach aus hier nicht streiterheblichen Gründen geändert. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 die Einkommensteuer 2007 auf 158.354 €, der Solidaritätszuschlag auf 8.709,47 € und die evangelische Kirchensteuer der Ehefrau auf 3.600 € festgesetzt. Bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb wurden die Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A KG entsprechend der gesonderten und einheitlichen Feststellung mit 443.175 € berücksichtigt. Der Antragsteller hat am 16. Mai 2011 Einspruch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einko...