Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO im gerichtlichen AdV-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des gebotenen Mindestvortrags eines Antragstellers zu den Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO im gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
I.
Am 10.10.2005 erhob die Antragstellerin (-Ast-) durch Schriftsatz vom gleichen Tag Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2005 wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes für 2001 vom 21.02.2005, für 2002 vom 23.02.2005 und für 2003 vom 16.03.2005.
Sie beantragte, die Steuerbescheide antragsgemäß zu berichtigen, ohne indes einen konkreten Antrag zu formulieren. Zur Begründung führte die Ast aus, die bestehenden Treuhandverhältnissen seien durch Feststellungsbeschluss der Jahresabschlüsse durch alle Gesellschafter einschließlich der Treugeber, die Erläuterungsberichte, die Handhabung der Gewinnverteilung sowie durch die Einzahlung der Einlagen nachgewiesen. Die entsprechenden Treuhandvereinbarungen seien abgeschlossen worden. Sie seien aufgrund mehrfacher Umzüge nicht auffindbar. Die kurzfristige Nachreichung der Bestätigungen über das Vorliegen der Treuhandverhältnisse wurde angekündigt.
Zugleich mit der Klageerhebung beantragte die Ast im nämlichen Schriftsatz auch die Aussetzung der Vollziehung der erlassenen Steuerbescheide bis zur Klageentscheidung.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.10.2005 forderte die Vorsitzende des erkennenden Senats die Ast auf, binnen einer Woche zu den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO vorzutragen oder ggf. den Antrag wegen fehlender Zugangsvoraussetzung zurückzunehmen.
Die Verfügung wurde am 13.10.2005 von der Geschäftsstelle des I. Senats ausgefertigt und der Ast übersandt.
Die Ast hat nach Ablauf von nunmehr über drei Wochen seit der Fristsetzung bis zum heutigen Tag weder zum Vorliegen eines vorherigen - vom Antragsgegner (-Ag-) ablehnend beschiedenen - Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vorgetragen, noch ist in anderer Weise eine Rückmeldung gegenüber dem Gericht erfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Begehren der Ast auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Ein Erfolg in der Hauptsache braucht jedoch nicht wahrscheinlicher zu sein, als der Misserfolg (st. Rspr. vgl. nur BFH-Beschluss vom 20.Juli 1990 - III B 144/89 - BFH/NV 1990, 774; weitere Nachweise Tipke/Kruse-Seer, FGO § 69 Rd. 89).
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher grundsätzlich nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den jeweiligen Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Im summarischen Verfahren ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Feststellungen aus den Steuerakten und Belegen zu treffen, ohne dass diese angemessen aufbereitet worden sind. Im gerichtlichen Eilverfahren ist es Aufgabe der Beteiligten, den Streitstoff so aufzubereiten, dass es dem Gericht ermöglicht wird, sich in der, der besonderen Verfahrensart angemessenen Zeit ein Urteil zu bilden. Insbesondere ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und mit den dafür prozessual vorgesehenen üblichen Mitteln glaubhaft zu machen, z.B. also darzulegen, ob der Antrag nach § 69 FGO auf Rechtmäßigkeitszweifel oder auf den Gesichtspunkt unbilliger Härte gestützt wird.
Der Besonderheit des Verfahrens entsprechen die in § 69 Abs. 4 FGO geregelten Zugangsvoraussetzungen. Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, dass der Antragsgegner (-Ag-), das Finanzamt, zuvor einen - ihm gegenüber gestellten - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Dieses Erfordernis wird nach allgemeiner Ansicht als eine so genannte Zugangsvoraussetzung angesehen. Zugangsvoraussetzung bedeutet zum einen, dass die entsprechende Voraussetzung bereits im Zeitpun...