rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger AdV-Antrag wg. fehlender Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit gerade, dass es auch aus seiner Sicht an einer – zuvor offenbar angenommen – Eilbedürftigkeit fehlt.
Normenkette
FGO § 69
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragten die Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2004 in Höhe von 123.480 EUR von der Vollziehung auszusetzen. Eine Begründung sollte bis spätestens 10. Januar 2008 nachgereicht werden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 wurde die Vollmacht vorgelegt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Antragsbegründung noch nicht fertig gestellt werden konnte, sie sollte in den nächsten Tagen nachgereicht werden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2008 wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag bis spätestens 30. Mai 2008 zu begründen. Eine Begründung wurde jedoch nicht eingereicht.
Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Begehren der Antragsteller auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (– FGO –) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Ein Erfolg in der Hauptsache braucht jedoch nicht wahrscheinlicher zu sein, als der Misserfolg (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher grundsätzlich nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den jeweiligen Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Im summarischen Verfahren ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Feststellungen aus den Steuerakten und Belegen zu treffen, ohne dass diese angemessen aufbereitet worden sind. Im gerichtlichen Eilverfahren ist es Aufgabe der Beteiligten, den Streitstoff so aufzubereiten, dass es dem Gericht ermöglicht wird, sich, in der der besonderen Verfahrensart angemessenen Zeit, ein Urteil zu bilden. Insbesondere ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und mit den dafür prozessual vorgesehenen üblichen Mitteln glaubhaft zu machen, z.B. also darzulegen, ob der Antrag nach § 69 FGO auf Rechtmäßigkeitszweifel oder auf den Gesichtspunkt unbilliger Härte gestützt wird.
Mit Blick auf die Besonderheiten des Eilverfahrens obliegt es dem jeweiligen Antragsteller damit nicht nur, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an den angefochtenen Bescheiden in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen. Der Antragsteller muss durch seinen Vortrag und ggf. geeignete Beweismittel das Gericht auch befähigen, die Zulässigkeit seiner Anrufung als solches jedenfalls summarisch zu prüfen.
Auch für die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist entsprechend dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage als Zulässigkeitsvoraussetzung das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz erforderlich (Tipke/Kruse-Seer FGO § 69 Lfg. April. 2005 Tz. 61).
Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit gerade, dass es auch aus seiner Sicht an einer – zuvor offenbar angenommen – Eilbedürftigkeit fehlt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 8. November 2005 – I 229/05 – EFG 2006, 426; FG Düsseldorf Beschluss vom 12. Februar 1990 – 16 V 204/89 A – EFG 1990, 481).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2067885 |
NWB direkt 2008, 4 |