Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand des Urteils vom 24.11.2009 wird wie folgt ergänzt: Das beklagte Hauptzollamt hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in verschiedener Hinsicht Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Kapitänsbescheinigung bestünden. So sei bereits zweifelhaft, ob die Bescheinigung tatsächlich vom Leiter der Grenzveterinäre in C gegengezeichnet worden sei. Die Unterschrift in der Bescheinigung sei unleserlich, der Name des Unterzeichners sei aus dem weiteren Inhalt des Dokuments nicht ersichtlich. Auch fehle ein Datum, wann diese Erklärung abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob tatsächlich der Kapitän des Schiffes "B" die Bescheinigung unterschrieben habe, da der Name des Kapitäns in dieser Bescheinigung anders bezeichnet werde als in der Bescheinigung des Havariekommissariats. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Normenkette
FGO §§ 108, 107
Gründe
I.
Dem beklagten Hauptzollamt ist am 09.12.2009 das Urteil des Senats in der Sache 4 K 58/08 vom 24.11.2009 zugestellt worden. Am 22.12.2009 hat das beklagte Hauptzollamt Tatbestandsberichtigung beantragt; auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.12.2009 wird Bezug genommen.
Der Klägerin ist Gelegenheit gegeben worden, zum Tatbestandsberichtigungsantrag Stellung zu nehmen.
II.
Der rechtzeitig gestellte Antrag (§ 108 Abs. 1 FGO) auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 24.11.2009 führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg.
Nach § 108 Abs. 1 FGO setzt die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils voraus, dass dieser andere - d.h. nicht bereits von § 107 FGO erfasste - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Ob ein Tatbestand in diesem Sinne andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist mit Blick auf die Vorschrift des § 105 Abs. 3 FGO zu beurteilen, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Obgleich im Tatbestand nicht der gesamte Vortrag der Beteiligten wiedergegeben, sondern nur eine knappe, gedrängte Form des Beteiligtenvorbringens dargestellt werden muss, gehören in den Tatbestand freilich alle Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Falles nach Ansicht der am Verfahren Beteiligten oder nach Ansicht eines verständigen Dritten rechtlich erheblich sind (vgl. BFH, Beschluss vom 16.09.2005, III S 2/05 (PKH), in: BFH/NV 2006, 120; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 102 FGO, Rz. 11).
Da der Tatbestand Beweis für das mündliche Vorbringen der Beteiligten liefert (§ 155 FGO i.V.m. § 314 ZPO), beweist er nicht nur, dass das, was im Vortrag der Beteiligten wiedergegeben wird, auch tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch, dass von den Beteiligten nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1982, IV a ZR 39/81, in: NJW 1983, 885). Hat ein Beteiligter gegen ein finanzgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel - u.a. - auf seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gestützt, um dessen nachträgliche Aufnahme in den Tatbestand es in concreto geht, so kann das Rechtsmittelgericht dieses Vorbringen nur berücksichtigen, wenn es sich aus dem Tatbestand oder den dort in Bezug genommenen Urkunden ergibt (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1999, 2 K 199/96, in: EFG 1999, 722). Vor diesem Hintergrund hält der beschließende Senat dafür, dass das Gericht im Rahmen des ihm nach § 108 Abs. 1 FGO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens einen Tatbestand jedenfalls dann zu berichtigen hat, wenn (1.) sich der Berichtigungsantrag auf ein Vorbringen bezieht, das in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist und im Tatbestand keinen Niederschlag gefunden hat, und (2.) der Beteiligte mit diesem Vorbringen das Rechtsmittel gegen das in Rede stehende finanzgerichtliche Urteil begründet (ähnlich bereits FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.1999, 2 K 199/96, in: EFG 1999, 722). Reduziert sich allerdings der Berichtigungsantrag darauf, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsausführungen seien im Tatbestand des Urteils nicht oder nur unvollständig wiedergegeben worden, kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ist der Tatbestand des Urteils vom 24.11.2009 dahin zu ergänzen, dass das beklagte Hauptzollamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass in verschiedener Hinsicht Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Kapitänsbescheinigung bestünden. So sei bereits zweifelhaft, ob die Bescheinigung tatsächlich vom Leiter der Grenzveterinäre in C gegengezeichnet worden sei. Die Unterschrift in der Bescheinigung sei unleserlich, der Name des Unterzeichners sei aus dem weiteren Inhalt des Dokuments nicht ersichtlich. Auch fehle ein Datum, wann diese Erklärung abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob tatsächlich der Kapitän des Schiffes "B" die Bescheinigung unterschrieben habe, da der Name des Kapitäns in...