rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Bewertung von Beteiligungen inländischer Personengesellschaften und solchen in einem anderen Mitgliedsstaat
Leitsatz (amtlich)
Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EWGV / Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV, jetzt Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG , wenn im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft mit einem niedrigeren Wert erfolgt als die Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat?
Normenkette
EWGV Art. 52; EWGV Art. 58; EG Art. 43, 48; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2; VStR A
Nachgehend
Tatbestand
I. Sachverhalt und Streitstand
Streitig ist im Rahmen der Anteilsbewertung der Klägerin der Wertansatz für ihre Beteiligungen an der ... Gesellschaft mbH und Co. KG, Wien (im Folgenden W), einer GmbH und Co. KG österreichischen Rechts, sowie an der spanischen ... Sociedad en Commandita, Madrid (im Folgenden E). Die Klägerin erstrebt den Ansatz mit dem steuerlichen Kapitalkonto, der Beklagte hat eine Bewertung in Anlehnung an das sog. Stuttgarter Verfahren (Abschnitt 76 - 79 der Vermögensteuerrichtlinien 1986 - VStR 1986 -) vorgenommen.
Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft, einzige Anteilseignerin ist die Beigeladene. Gemäß Vertrag vom 01.06.1988 erwarb sie mit Wirkung vom 01.07.1988 sämtliche Kommanditanteile der W. Für die Kommanditeinlage zahlte sie 213.562,38 DM und weitere 5.354.893 DM als Vergütung für vorhandene stille Reserven, die als "Forderungen an W" bilanziert wurden; dies entspricht dem Posten einer Ergänzungsbilanz nach deutschem Recht. Ferner ist die Klägerin Kommanditistin der 1986 gegründeten E. Bei beiden Gesellschaften ist deren Betriebsvermögen nach Art. 14, 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4.10.1954 (DBA Österreich) bzw. nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5.12.1966 (DBA Spanien) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer ausgenommen (Betriebsstättenprinzip).
In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31.12.1988 bewertete die Klägerin ihre Anteile an der W mit dem Saldo aus Forderungen (5.354.883 DM) und Kursverlusten (5.314 DM) mit 5.349.578 DM. Den Wertansatz von 1.190.144 DM für die Anteile an der E leitete sie aus den aufgewandten Anschaffungskosten, vermindert um Teilwertabschreibungen und Verbindlichkeiten ab. Die Feststellung des gemeinen Wertes der Klägerin erfolgte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die Wertansätze für die Beteiligungen in Anlehnung an die Grundsätze des sog. Stuttgarter Verfahrens. Der Beklagte war der Ansicht, dass der gemeine Wert gemäß § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG 1985) grundsätzlich nicht mit dem reinen Vermögenswert gleichzusetzen sei, sondern nach der Regelbewertung entsprechend dem Stuttgarter Verfahren unter Einbeziehung der Ertragsaussichten zu ermitteln sei.
Für die W ermittelte der Beklagte entsprechend Abschn. 74 Abs. 3 VStR 1986 einen Wert von 5.565.955 DM, der sich wie folgt zusammensetzte:
Anschaffungskosten der Kommanditanteile |
213.562,38 DM |
Anschaffungsnebenkosten |
2.814,29 DM |
Forderungen an W |
5.354.893,00 DM |
Kursverluste DM |
./. 5.314,67 DM |
Wertansatz per 31.12.1988 |
5.565.955,00 DM |
Den Wert der Anteile an der E ermittelte der Beklagte nach Abschn. 89 VStR 1986 aus dem Nominalwert der Kommanditeinlagen zu Einzahlungskursen. Weil sich die Gesellschaft noch in der Aufbauphase befinde, die bei ausländischen Beteiligungen im Regelfall 5 Jahre dauere, entspreche der Wert der Anteile noch den hierfür aufgewandten Anschaffungskosten. Auf dieser Basis ermittelte der Beklagte einen Wert per 31.12.1988 von 17.101.512 DM.
Das gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts auf den 31.12.1988 geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos; der Beklagte war der Ansicht, dass Bewertungsmaßstab für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, für die kein Kurswert bestehe, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG 1985 der gemeine Wert sei. Welche Bewertungsmethode anzuwenden sei, ergebe sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1985, wonach der gemeine Wert, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten lasse, unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen sei.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin, die Beteiligungen an ...