Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge - Einzelrichter-Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bleibt es bei einer späteren Anhörungsrüge bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BGH vom 28. Juli 2005, III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831), auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde (vgl. BFH vom 18. August 2005, XI B 151/04, NV).
Normenkette
FGO §§ 6, 133a
Tatbestand
A.
Mit der gegen den Einzelrichter-Beschluss vom 28. Juli 2005 betreffend Gegenvorstellung gerichteten erneuten Gegenvorstellung vom 3. (eingeg.) 5. September 2005 rügt die Klägerin dessen Richtigkeit und die dortige Aufnahme und Würdigung ihres Vorbringens einschließlich dessen Behandlung als Anhörungsrüge mit Kostenfolge statt nur als Gegenvorstellung. Das Mittel der Gegenvorstellung richte sich gegen Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Über die Gegenvorstellung hätte der Senat entscheiden müssen.
Außerdem rügt die Klägerin, dass im Tatbestand des vorangegangenen, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschlusses vom 25. Mai 2005 das Datum des Einzelrichterbeschlusses fälschlich mit 22. Februar statt richtig mit 30. März 2005 berichtet worden sei.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte ist am 7. September 2005 telefonisch darauf hingewiesen worden, dass eine Aufrechterhaltung seiner erneuten Gegenvorstellung nach der Rechtsprechung voraussichtlich wiederum Kosten wie eine Anhörungsrüge auslösen werde.
Entscheidungsgründe
B.
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält das Finanzgericht (FG) an der Rechtsprechung fest, dass eine u.a. das rechtliche Gehör betreffende Gegenvorstellung zugleich als Anhörungsrüge entsprechend § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) zu behandeln ist (vgl. FG Baden-Württemberg vom 28. Juli 2005, 1 K 500/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1712).
Eine Gegenvorstellung kommt daneben nur in Betracht, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlicher Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 6. Juli 2005, VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028).
Soweit es sich um eine neue Anhörungsrüge handelt, ist diese wiederum schon wegen Versäumung der zweiwöchigen Anhörungsrüge-Frist gemäß § 133a Abs. 2 FGO unzulässig.
Die Zulässigkeit einer sonstigen Gegenvorstellung rechtfertigende Gründe im obigen Sinne sind nicht ersichtlich.
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt es nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter bei dessen Zuständigkeit und damit bei der jetzigen regulären richterlichen Besetzung für die angegriffenen Entscheidungen (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 28. Juli 2005, III ZR 443/04, Zeitschrift für das ges. Familienrecht -FamRZ- 2005, 1831), auch wenn eine stattdessen durch den Senat getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde (vgl. BFH vom 18. August 2005, XI B 151/04, NV).
III. Soweit die Klägerin den Datumsfehler im Tatbestand des die AdV ablehnenden Beschlusses vom 25. Mai 2005 rügt, ist auch die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO bereits verstrichen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Für die erneute Gegenvorstellung fällt wiederum eine Festgebühr von 50 EUR wie bei einer Anhörungsrüge entsprechend Gerichtskostengesetz (GKG)-Kostenverzeichnis Nr. 6400 an (vgl. BFH vom 17. März 2005, X S 6/05, BFH/NV 2005, 1134).
Die Entscheidung ist unanfechtbar entsprechend § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO.
Fundstellen