Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begründungsumfang für Anträge auf AdV
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der unter der Behauptung gestellt wird, wegen Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen könnten diese nicht in zumutbarer Weise eingesehen werden und deswegen könnten Einspruch und Aussetzungsantrag nicht näher begründet werden, kann jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn diese Behauptung nicht hinreichend dargelegt oder nicht glaubhaft gemacht wird.
Die Behauptung, der angefochtene Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, sei nicht begründet gewesen, weswegen auch die Einwendungen gegen den Bescheid nicht näher begründet werden könnten, enthebt den Antragsteller grundsätzlich nicht der Obliegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung.
Dasselbe gilt für den Umstand, dass gegen den Geschäftsführer einer Körperschaft im Zusammenhang mit Steuerdelikten der Gesellschaft strafrechtlich ermittelt wird (im Anschluss an BFH vom 14. Mai 2008, V B 227/07, BFG/NV 2008, 1371).
Normenkette
FGO § 69
Tatbestand
I.
Bei der Antragstellerin wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Auf einen Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2008 hat die Antragstellerin Geschäftsunterlagen an die Steuerfahndung herausgegeben, bei der sie sich noch immer befinden. Die Außenprüfung schloss mit einem Bericht vom 26. Januar 2009, in dem die Feststellung getroffen wurde, dass bei der Antragstellerin Scheingeschäfte getätigt wurden.
Der Antragsgegner erließ auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung am 5. Februar 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für 2005.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 2009 beim Antragsgegner Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. In diesem Schreiben heißt es, es würden sämtliche Prüfungsfeststellungen des Berichts über die Außenprüfung der Antragstellerin bestritten und antragsgemäße Veranlagung begehrt. Um sich einen Überblick über die Sachlage verschaffen und den angefochtenen Bescheid überprüfen zu können, benötige die Antragstellerin ihre Unterlagen, die noch immer von der Steuerfahndung beschlagnahmt seien.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. März 2009 abgelehnt. Der Einspruch gegen den Bescheid sei ohne jede Begründung geblieben. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
Die Antragstellerin hat am 9. April 2009 bei Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Antragstellerin bestreitet die Feststellungen der Außenprüfung. Beanstandungen seien lediglich behauptet, nicht aber begründet worden.
Sie selbst sei zu einer weiteren Begründung ihres Einspruchs und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung auch wegen folgender Umstände nicht in der Lage:
Zum einen befänden sich ihre gesamten Geschäftsunterlagen bei der Finanzverwaltung, die ihr, der Antragstellerin, die beantragte Rückgabe oder Einsicht verwehre, womit ihr die substantiierte Stellungnahme zu den Feststellungen der Außenprüfung unmöglich gemacht werde. Ihre bisherige Steuerberatung habe das Mandat am 3. Juni 2008 niedergelegt und verweigere die Herausgabe der elektronisch gespeicherten Daten der Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung.
Zum anderen seien auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung gegen ihren Geschäftsführer der Antragstellerin steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und möglicherweise noch nicht beendet worden. Als Beschuldiger habe er das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen. Durch die Anforderung einer weiteren Begründung des Einspruchs dürfe er nicht gezwungen werden, sich selbst im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten zu belasten.
Daher stelle die Vollziehung für sie, die Antragstellerin, eine unbillige Härte dar.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2005 vom 5. Februar 2009 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
er Antrag sei unsubstantiiert. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit habe die Antragstellerin nicht dargetan. Die Prüfungsfeststellungen seien ihr bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 übersendet worden.
Eine unbillige Härte gemäß § 361 Abgabenordnung (AO) habe die Antragstellerin nicht dargelegt.
Der Antragsgegner legt dar, dass der Antragstellerin und ihrem Geschäftsführer Einsicht in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen gewährt, aber nicht wahrgenommen worden sei. Allerdings sei die Einsichtnahme durch den Antragsbevollmächtigten der Antragstellerin zunächst wegen Fehlens einer Vollmacht nicht möglich gewesen, könne nunmehr aber, da eine Vollmacht zwischenzeitlich vorliege, erfolgen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt...