rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrnachweis, Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die zuständige Dienststelle zur Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet?
Kann ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 auch konkludent vorsorglich gestellt werden?
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 6; EWGV 3665/87 Art. 47 Abs. 2 ff.
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin hatte unter Hinweis auf die spätere Ausfuhr der Ware nach Russland im Dezember 1997 bzw. Januar 1998 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 2050 9100 bzw. 0202 2050 9000 in die Erstattungslagerung überführen lassen und antragsgemäß mit vier Erstattungsbescheiden vom 21. bzw. 23.1.1998 im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt EUR 47.597,81 erhalten. Mit Ausfuhranmeldung vom 8.4.1998 (Nr. ...8) meldete die Klägerin aus dem Erstattungslager insgesamt 15.144,70 kg Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 2050 9100 beim Hauptzollamt H zur Ausfuhr nach Russland an.
Mit Schreiben vom 13.7.1998 reichte die Klägerin sodann beim beklagten Hauptzollamt sowohl das Beförderungspapier als auch das russische Einfuhrzolldokument ein und bat um Freigabe der Sicherheiten. Das Beförderungspapier weist in Feld 46 als Tagesstempel des Versandbahnhofs in B den 9.4.1998, das russische Einfuhrzolldokument als Datum der Abfertigung zum freien Verkehr den 20.5.1998 aus.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt die Klägerin telefonisch am 21.7. und 18.11.1999 davon unterrichtet hatte, dass die Ausfuhranmeldung mit der Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle nicht eingegangen sei, forderte das beklagte Hauptzollamt mit vier Bescheiden vom 23.6.2000 die der Klägerin vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % in Höhe von insgesamt EUR 13.859,30 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Ausfuhr der Erstattungsware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der vorgeschriebenen 60 Tage nicht durch die mit der Ausfuhrbestätigung versehene Ausfuhranmeldung nachgewiesen.
In ihrem gegen die Bescheide vom 23.6.2000 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Ausfuhranmeldung innerhalb der Zollverwaltung automatisch an das beklagte Hauptzollamt übermittelt werde. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 statuiere keine Verpflichtung des Ausführers, dem beklagten Hauptzollamt die Ausfuhranmeldung vorzulegen. Im Übrigen habe das beklagte Hauptzollamt auch versäumt, sie - die Klägerin - rechtzeitig auf das Fehlen der Ausfuhranmeldung hinzuweisen. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, innerhalb der 12-Monats-Frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 die Ausstellung eines Duplikats bzw. die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen im Sinne des Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu beantragen. Ferner verwies die Klägerin auf ein Schreiben des Hauptzollamtes A vom 2.11.2000, wonach die für das beklagte Hauptzollamt bestimmte Ausfertigung der Ausfuhranmeldung vom Zollamt B zur Post gegeben worden sei.
Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens wies die Klägerin mit Schreiben vom 2.11.2000 darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 13.7.1998 und damit innerhalb der 12-Monats-Frist des Art. 47 Abs. 2 (EWG) Nr. 3665/87 die Frachtunterlagen und Importzolldokumente eingereicht habe. Mit der Einreichung dieser Unterlagen sei zugleich konkludent der Antrag verbunden gewesen, diese Dokumente als Nachweis für die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anzuerkennen, sollte die Ausfuhranmeldung nicht zu den Akten gelangt sein. Vorsorglich stelle sie erneut den Antrag, das mit Schreiben vom 13.7.1998 eingereichte Beförderungspapier sowie das Einfuhrzolldokument gemäß Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 anzuerkennen.
Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 13.12.2001 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3665/87 als verspätet ab und erläuterte der Klägerin zudem, dass ihr Schreiben vom 13.7.1998 nicht als Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gewertet werden könne, weil es insoweit eines ausdrücklichen Antrags bedürfe und das Hauptzollamt von Amts wegen zur Anerkennung gleichwertiger Unterlagen weder berechtigt noch verpflichtet sei.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 13.12.2001 Einspruch, den das beklagte Hauptzollamt ebenso wie den Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.6.2000 mit Einspruchsentscheidung vom 20.2.2003 zurückwies. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 20.3.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. S...