Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil bestehender Zweifel an der zulässigen Ermittlung des Spieleinsatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hat grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Spielvergnügungsteuer auf der Grundlage des HmbSpVStG in der geänderten Fassung vom 6.10.2006. Die Vollziehung der Spielvergngügungsteueranmeldungen ist allerdings zu einem geringen Teil auszusetzen, weil insoweit im Hauptsacheverfahren aufzuklären ist, ob die Kontrolleinrichtungen der nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Spieleinsatz in der Weise zutreffend erfassen, dass sie den Spielsatz um den Betrag mindern, den der Spieler sich (wieder) auszahlen lässt, ohne damit ein Spiel auszulösen.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2 a, Art. 3; HmbSpVStG §§ 1-2, 4, 12

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Oktober 2006 bis April 2007 gab sie folgende Spielvergnügungsteueranmeldungen ab:

Datum (Eingang beim Ag)

Monat

Spielgeräte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1

davon nach neuer SpielVO zugelassen u. mit Steueranmeldung nach Spieleinsatz (in %, gerund.)

Anzahl der Geräte mit Anmeldung nach § 12

Steuer in €

15.12.2006

Okt. 2006

39

10.378,10

berichtigte Anmeldung

21.08.2006

Okt. 2006

40

10 (25 %)

7

9.796,14

02.01.2007

Nov. 2006

39

10 (26 %)

7

9.514,73

22.02.2007

Dez. 2006

40

13 (33 %)

7

12.573,34

08.03.2007

Jan. 2007

36

13 (36 %)

7

5.497,12

30.03.2007

Feb. 2007

44

19 (43 %)

8

8.832,05

18.04.2007

März 2007

38

23 (61 % )

6

10.989,74

01.06.2007

April 2007

41

24 (59 %)

5

10.309,14

Die Antragstellerin ermittelte den Spieleinsatz bei einem Teil der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 S. 1 HmbSpVStG. In allen Monaten befand sich auch unter diesen jeweils ein Gerät, das nach der ab 01.01.2006 geltenden neuen Spielverordnung zugelassen worden war.

Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende Steueranmeldung legte die Antragstellerin jeweils am gleichen Tag Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheiden vom 04.01.2007, 26.02.2007, 14.03.2007, 03.04.2007 und vom 11.06.2007 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 16.08.2007 als unbegründet zurück. Über die Einsprüche gegen die als Steuerfestsetzung wirkenden Spielvergnügungsteueranmeldungen hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 03.09.2007, eingegangen am 04.09.2007, hat die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Spielvergnügungsteueranmeldungen beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Spielvergnügungsteuergesetz sachlich undurchführbar sei. Die nach neuer Spielverordnung zugelassenen Geräte hätten zwar eine Vorrichtung aufzuweisen, die es ermögliche, die "Einsätze" festzuhalten. Ausweislich der vorgelegten Zählwerkausdrucke verschiedener Spielgeräte würden als "Einsätze" jedoch auch solche Beträge erfasst, die der Spieler sich wieder auszahlen lasse, ohne dass mit diesem Geld gespielt worden sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Zählwerkausdrucke belegten, dass eingeworfenes Geld, das von dem Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht worden sei und von dort wieder in den Geldspeicher zurückgebucht werde, ohne dass mit dem Geld gespielt worden sei, als Einsatz und in gleicher Höhe als Gewinn gezählt werde. Das Gerät erfasse danach Gelder als Einsatz, die nach dem Gesetz nicht der Steuer unterliegen sollten. Der von dem Antragsgegner vorgelegte Zählwerkausdruck sei nicht geeignet dies zu widerlegen. Denn dem Ausdruck könne nicht entnommen werden, wie viel Geld vom Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht worden sei und ob bestimmte Beträge vor der Umbuchung wieder heraus gedrückt worden seien. Geschehe Letzteres, könne es sein, dass der Einwurf höher sei als der (falsch ausgewiesene) Einsatz. Es dürfe auch nicht sein, dass alles, was von dem Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht werde, als Einsatz gezählt werde, wenn es doch möglich sei, eine Rückbuchung von dem Punktespeicher auf den Geldspeicher vorzunehmen, um sich dann das Geld auszahlen zu lassen. Etwas anderes könne auch nicht der in anderen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Physikalisch Technischen Bundesanstalt entnommen werden. Die Ausführungen des Prof. A machten vielmehr deutlich, dass die Physikalisch Technische Bundesanstalt unter "Einsatz" etwas anderes verstehe, als der Gesetzgeber des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes. Daraus folge, dass bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Geräten der "Einsatz" nicht zutreffend ausgewiesen werde und bei vor Neufassung der Spielverord...

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