Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Bemessungsgrundlage bestehen auch bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräten nicht. Nach der geltenden Rechtslage müssen die Spielgeräte neuer Bauart mit einer Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die die erforderlichen Daten, u.a. "sämtliche Einsätze" aufzeichnet.
Wird die Hamburgische Vergnügungssteuer im Grundsatz proportional zum Preis der Dienstleistung erhoben, liegt dennoch keine Umsatzsteuer vor. Sie hat nicht die gleiche Bemessungsgrundlage wie die Umsatzsteuer und besteuert nicht den Verbrauch einer Dienstleistung, sondern das Spielvergnügen.
Normenkette
HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art. 3, 105 Abs. 2 a
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat.
Am 06.07.2007 gab die Antragstellerin eine Anmeldung für Spielvergnügungsteuer für Juli 2007 ab, mit der sie Spielvergnügungsteuer für 3 Unterhaltungsgeräte in Höhe von 240 € anmeldete. Am 09.08.2007 und 07.09.2007 gab die Antragstellerin Spielvergnügungsteueranmeldungen für August und September 2007 ab, mit denen sie wiederum Spielvergnügungsteuer für 3 Unterhaltungsgeräte in Höhe von 240 € anmeldete.
Mit Bescheiden vom 02.08.2007, 13.09.2997 und 08.10.2007 setzte der Antragsgegner die Spielvergnügungsteuer für die Monate Juli, August und September 2007 jeweils auf 12.640 € fest. Der Antragsgegner hatte gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HmbSpVStG die Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung einer auf den USt-Anmeldungen für die Vormonate beruhenden Schätzung des Kasseninhalts in Höhe von 62.000 € jeweils mit 12.400 € ermittelt und die Spielvergnügungsteuer unter Hinzurechnung der angemeldeten Steuer für Unterhaltungsgeräte festgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zur Erläuterung führte der Antragsgegner aus, dass die Steuerfestsetzung bei gleich bleibenden Besteuerungsgrundlagen als unbefristete Steuerfestsetzung für die nachfolgenden Monate fortgelte.
Gegen diese Bescheide hat die Antragstellerin am 03.08.2007, 02.10.2007 und 10.10.2007 Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Bescheiden vom 09.10.2007 und 12.10.2007 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Über die Einsprüche hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 24.10.2007, eingegangen am 25.10.2007, hat die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Spielvergnügungsteuerbescheide beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Spielvergnügungsteuergesetz sachlich undurchführbar sei. Die nach neuer Spielverordnung zugelassenen Geräte hätten zwar eine Vorrichtung aufzuweisen, die es ermögliche, die "Einsätze" festzuhalten. Ausweislich der vorgelegten Zählwerkausdrucke verschiedener Spielgeräte würden als "Einsätze" jedoch auch solche Beträge erfasst, die der Spieler sich wieder auszahlen lasse, ohne dass mit diesem Geld gespielt worden sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Zählwerkausdrucke belegten, dass eingeworfenes Geld, das von dem Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht worden sei und von dort wieder in den Geldspeicher zurückgebucht werde, ohne dass mit dem Geld gespielt worden sei, als Einsatz und in gleicher Höhe als Gewinn gezählt werde. Das Gerät erfasse danach Gelder als Einsatz, die nach dem Gesetz nicht der Steuer unterliegen sollten. Der von dem Antragsgegner vorgelegte Zählwerkausdruck sei nicht geeignet, dies zu widerlegen. Denn dem Ausdruck könne nicht entnommen werden, wie viel Geld vom Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht worden sei und ob bestimmte Beträge vor der Umbuchung wieder heraus gedrückt worden seien. Geschehe Letzteres, könne es sein, dass der Einwurf höher sei als der (falsch ausgewiesene) Einsatz. Es dürfe auch nicht sein, dass alles, was von dem Geldspeicher auf den Punktespeicher umgebucht werde, als Einsatz gezählt würde, wenn es doch möglich sei, eine Rückbuchung von dem Punktespeicher auf den Geldspeicher vorzunehmen, um sich dann das Geld auszahlen zu lassen. Die Physikalisch Technische Bundesanstalt verstehe unter "Einsatz" offenbar etwas anderes, als der Gesetzgeber des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes. Daraus folge, dass bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Geräten der "Einsatz" nicht zutreffend ausgewiesen werde und bei vor Neufassung der Spielverordnung zugelassenen Geräten ohnehin auf den Hilfsmaßstab Kasseninhalt verwiesen werden müsse.
Auch soweit der Spieler Gewinne einsetze, um weiterzuspielen, sei dies kein Spieleinsatz im Sinne von § 1 Abs. 3 HmbSpVStG. Die G...