Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht seine Zusage eingeschränkt hat, der Antragstellerin (Astin) Branntwein- und Schaumweinsteuer für versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in Mitgliedstaaten der EU verbracht werden, zu vergüten.
Mit Zusageschein-Nr. 9 vom 18. Februar 1994 sagte der Ag der Astin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Vergütung von Branntwein- und Schaumweinsteuer für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerte Erzeugnisse zu, die zu gewerblichen Zwecken in Mitgliedstaaten der EU verbracht werden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 schränkte er diesen Zusageschein dahin ein, daß die Astin als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz hinsichtlich der Branntweinsteuer Erklärungen ihres Lieferanten als Hersteller oder Steuerschuldner und hinsichtlich der Schaumweinsteuer Erklärungen ihres Lieferers als Steuerschuldner beizubringen habe. Die dagegen mit Schreiben vom 3. November 1995 eingelegte Beschwerde wies der Ag mit seiner Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1996 als unbegründet zurück. Die dagegen von der Astin erhobenen Klage ist beim erkennenden Senat unter dem Az. IV 39/96 anhängig.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1996 beantragte die Astin die Aussetzung der Vollziehung. Der Ag lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 1996 ab. Die Astin begehrt deshalb vom Senat die Vollziehungsaussetzung. Zur Begründung trägt sie u.a. folgendes vor:
Der von ihr gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zulässig.
Der Verwaltungsakt vom 5. Oktober 1995 enthalte eine Einschränkung des Zusagescheins Nr. 9. Damit werde eine Rechtsposition der Astin geschmälert und teilweise genommen.
Die vom Ag in seinem Bescheid vom 5. Oktober 1995 in Anspruch genommenen Regelungen der Branntweinsteuer-Verordnung – BrStV- und der Schaumweinsteuer-Durchführungsverordnung -SchaumwZwStV- seien nicht nur mit den Ermächtigungsgrundlagen des Branntweinmonopol-Gesetzes -Branntw-MonG- und des Schaumweinsteuergesetzes -SchaumwZwStG- unvereinbar, sondern führten darüber hinaus zu einer wettbewerbspolitisch bedenklichen und unbilligen Behinderung der Anstin. Denn die vom Ag getroffene Regelung biete für Hersteller und General- bzw. Alleinimporteure von Spirituosen, insbesondere mit berühmten Marken, ein Instrument, Märkte zu kontrollieren und aufzuteilen sowie gegeneinander abzuschotten.
Die Astin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides des Ag vom 5. Oktober 1995 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung weist er u. a. auf folgendes hin:
Grundlage der Vergütungszusage für die Branntweinsteuer sei § 148 des BranntwMonG. Zur Durchführung dieser Bestimmung sei § 48 BrStV erlassen worden, gemäß § 48 Abs. 4 letzter Satz BrStV gelte für den Versteuerungsnachweis im Steuergebiet § 34 Abs. 2 BrStV sinngemäß. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BrStV sei als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz eine entsprechende Erklärung des Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen.
Grundlage der Vergütungszusage bei der SchaumwSt sei § 18 des SchaumwZwStG. Zur Durchführung dieser Bestimmung sei § 34 der SchaumwZwStDV ergangen. Gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz sei, sofern der Schaumwein nicht vom Antragsteller selbst versteuert worden sei, zum Nachweis der Versteuerung eine entsprechende Erklärung des Lieferers als Steuerschuldner beizubringen. Weder bei Branntwein noch bei Schaumweinsteuer-Vergütungsanträgen könne eine Erklärung eines Zwischenlieferanten als Versteuerungsnachweis anerkannt werden. Im übrigen sei nicht erkennbar, daß der Bundesminister der Finanzen die ihm vom Gesetzgeber in § 148 Abs.4 Nr. 1 BranntwMonG bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG gezogenen Ermächtigungsgrenzen überschritten habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, da der Verwaltungsakt vom 5. Oktober 1995 eine Einschränkung des Zusagescheins Nr. 9 enthält und der Ag den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat.
2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs.2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage bewirken. Das trifft im Streitfall zu. Denn es ist zweifelhaft, ob die §§ 48 Abs. 4 letzter Satz i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 BrStV durch § 148 BranntwMonG und § 34 Abs.4 letzter Satz SchaumwZwStDV von § 18 SchaumwZStG gedeckt und deshalb rechtswirksam sind. Deshalb ist auch zweifelhaft, ob der auf diese Vorschriften gestützte Teilwiderruf durch Bescheid vom 5. Oktober 1995 nach § 131 Abs.2 AO rech...