Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung vom Antidumpingzoll
Leitsatz (redaktionell)
Befreiung vom Antidumpingzoll - zur Frage, wann der TARIC-Zusatzcode anzugeben und die Verpflichtungsrechnung vorzulegen ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2604/2000).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; ZK Art. 244 Abs. 2, Art. 220 Abs. 1 S. 1, Art. 201 Abs. 1-3, Art. 76 Abs. 3
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, mit dem der Antragsgegner sie zur Entrichtung von Antidumpingzoll in Anspruch nimmt.
Die Antragstellerin meldete am 5.1.2001 durch die Firma F GmbH Zolldeklaration (im Folgenden: Zolldeklarationsfirma) beim Hauptzollamt Hamburg-... 500 Sack Polyethylenterephthalat aus Indonesien mit vereinfachter Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Einfuhr von Polyethylenterephthalat mit Ursprung Indonesien unterliegt nach der Verordnung (EG) Nr.2604/2000 des Rates vom 27.11.2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand - im Folgenden VO Nr. 2604/2000 - grundsätzlich einem Antidumpingzoll, von dem allerdings eine Befreiung möglich ist, wenn die Waren unter dem TARIC-Zusatzcode angemeldet und bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr eine sog. Verpflichtungsrechnung (Art. 2 Abs. 1 und 2 der VO Nr.2604/2000) vorgelegt wird. Die Zollanmeldung vom 5.1.2001 enthielt indes weder einen Hinweis auf den TARIC-Zusatzcode noch war ihr eine Verpflichtungsrechnung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO Nr.2064/2000 beigefügt. Die Waren wurden der Antragstellerin noch am 5.1.2001 überlassen und am 8.1.2001 in ein Freihafen-Sonderlager eingelagert.
In der ergänzenden Zollanmeldung vom 14.2.2001 meldete die Antragstellerin sodann - wiederum durch die Zolldeklarationsfirma - den TARIC-Zusatzcode A 193 an und legte die Verpflichtungsrechnung Nr. 2000/... vom 8.12.2000 des indonesischen Unternehmens U vor. Gleichwohl erhob der Antragsgegner mit Steueränderungsbescheid vom 29.3.2001 Antidumpingzoll in Höhe von DM 174.948,99 mit der Begründung nach, bei der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr sei weder der Zusatzcode angemeldet noch die Verpflichtungsrechnung vorgelegt worden; die Abfertigungszollstelle habe daher nicht prüfen können, ob sich die Verpflichtungsrechnung auf die gestellte Ware beziehe.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10.4.2001 Einspruch und beantragte zugleich unter Hinweis darauf, der nacherhobene Antidumpingzoll würde die Liquidität der Firma in Frage stellen, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steueränderungsbescheides, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.4.2001 ablehnte; auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat am 8.5.2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend: Nach Art. 76 Abs. 3 ZK bilde die ergänzende Zollanmeldung mit den vereinfachten Anmeldungen eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldung wirksam werde. Da die beiden Zolldokumente eine rechtliche Einheit bildeten, sei es im Streitfall unschädlich, dass sie - die Antragstellerin - die Angabe des Zusatzcodes erst in der ergänzenden Zollanmeldung gemacht habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Vorlage der Verpflichtungsrechnung. Insoweit komme hinzu, dass nach Art. 260 ZK-DVO der vereinfachten Zollanmeldung lediglich die Unterlagen beizufügen seien, von deren Vorlage die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig sei. Der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung komme indes allein Bedeutung im Hinblick auf die Erhebung von Antidumpingzoll zu. Überdies könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zolldeklarationsfirma, nachdem sie von Bediensteten des Hauptzollamtes Hamburg-... erfahren habe, dass die Waren im Normalverfahren hätten abgefertigt werden müssen, am 8.1.2001 mündlich die Rücknahme des Zollantrages beantragt habe. Zwar sei eine Berichtigung eines Zollantrags nicht mehr zulässig, wenn die Zollbehörde die Ware dem Anmelder bereits überlassen habe. Die Nichtangabe des TARIC-Codes könne indes nicht als Berichtigung einer Zollanmeldung im Sinne des Art. 65 ZK gewertet werden. Vielmehr handele es sich um eine bloße Ergänzung, die durch Art. 65 ZK nicht ausgeschlossen sei, zumal im Streitfall eine "nachträgliche" Beschau der Ware, die auch nach der Überlassung angesichts ihrer Einlagerung im Zolllager noch unter zollamtlicher Überwachung gestanden habe, möglich gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steueränderungsbescheides vom 29.3.2001 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er widerspricht insbesondere der Auffassung der Antragstellerin, dass die Anmeldung des TARIC-Zusatzcodes sowie die Vorlage der Verpflichtungsrechnung...