Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung vom Antidumpingzoll
Leitsatz (amtlich)
Zur Befreiung vom Antidumpingzoll muss bereits mit der vereinfachten Zollanmeldung eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden.
Normenkette
EGV 2604/2000 Art. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Änderungsbescheid vom 29.03.2001 von ihr insgesamt 174.948,99 DM Antidumpingzoll nachgefordert hat. Die Nachforderung war vorgenommen worden, weil die Klägerin, vertreten durch die Fa. ... (M) GmbH - Zolldeklaration (im Folgenden: Fa. M) es unterlassen hatte, die für eine Befreiung der eingeführten Ware von dem Antidumpingzoll erforderliche "Verpflichtungsrechnung" bei der Abfertigungszollstelle vorzulegen und die Ware mit dem entsprechenden Zusatzcode anzumelden.
Die Klägerin ließ am 05.01.2001 beim Hauptzollamt Hamburg-2 500 Sack Polyethylenterephthalat aus Indonesien zum freien Verkehr des Zollgebietes der Gemeinschaft abfertigen. Die Klägerin wurde dabei durch die Fa. M vertreten. Als Teilnehmerin am vereinfachten Anmeldeverfahren legte die Fa. M der Abfertigungszollstelle für die genannte Ware zunächst die vereinfachte Zollanmeldung mit der Ordnungsnummer ... vor. Die Ware wurde unter dem KN-Code 39076020 angemeldet.
In der vereinfachten Zollanmeldung wurde in dem hierfür vorgesehenen Feld 32 hingegen nicht angemeldet, dass eine Befreiung vom Antidumpingzoll vorgenommen werden sollte. Dies hätte durch Angabe des Zusatzcodes A193 geschehen müssen. Der Abfertigungszollstelle wurde auch nicht die für eine Befreiung vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 erforderliche "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt. In der vereinfachten Zollanmeldung findet sich in Feld 44 lediglich der Hinweis, dass am Monatsende ein Ursprungszeugnis nachgereicht werden sollte. Die Abfertigungszollstelle überließ der Klägerin daraufhin die Ware am 05.01.2001, ohne nach der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 Überprüfungen vorgenommen zu haben. Am 08.01.2001 wurden die Waren in ein Freihafen-Sonderlager eingelagert.
Erst in der ergänzenden Zollanmeldung für den Einfuhrmonat Januar 2001 meldete die Klägerin, wiederum vertreten durch die Fa. M, unter Position 1, Feld 27, den Zusatzcode A193 an und legte die "Verpflichtungsrechnung" Nr. 2001/...-001 vom 08.12.2000 des indonesischen Unternehmens P... vor.
Da das Hauptzollamt-1 die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Antidumpingzoll nicht als erfüllt ansah, erkannte es die Abgabenselbstberechnung zu Position 1 der ergänzenden Zollanmeldung BS 0215... insoweit nicht an und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 29.03.2001 den in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 vorgesehenen Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt DM 174.948,99 nach.
Gegen den Steueränderungsbescheid vom 29.03.2001 legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2001 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 24.07.2003.
Mit Schreiben vom 08.05. und 26.07.2001 stellte die Klägerin Erlassanträge nach Art. 236 und Art. 239 Abs. 1 Zollkodex (ZK). Diese Anträge lehnte das Hauptzollamt-1 mit Verwaltungsakt vom 08.11.2001 ab. Gegen die Ablehnung der Erstattungsanträge legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2001 Einspruch ein, über den bisher - mit Einverständnis der Klägerin - noch nicht entschieden ist. Dieser weitere Einspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin u. a. folgendes vor:
Der Nacherhebungsbescheid sei rechtswidrig. Nach Art. 76 Abs. 3 ZK bilde die ergänzende Zollanmeldung mit den vereinfachten Anmeldungen eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldung wirksam werde. Da die beiden Zolldokumente eine rechtliche Einheit bildeten, sei es im Streitfall unschädlich, dass sie - die Klägerin - die Angabe des Zusatzcodes erst in der ergänzenden Zollanmeldung gemacht habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Vorlage der Verpflichtungsrechnung. Da es sich bei der Angabe des TARIC-Codes unter Vorlage der Verpflichtungsrechnung nicht um unverzichtbare Angaben und Unterlagen handele, müssten diese auch nicht zwingend bereits im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung, sondern könnten erst im Rahmen der ergänzenden Zollanmeldung abgegeben werden.
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 ergebe sich nichts anderes. Es komme auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr an, die nach Art. 76 Abs. 3 ZK im Falle der vereinfachten und ergänzenden Zollanmeldung aus einer fiktiven rechtlichen Einheit beider Anmeldungen bestehe, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung wirksam werde.
Im Übrigen sei die Klägerin vom Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass nach dessen Auffassung eine Abfertigung im vereinfachten Verfahren nich...