Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschränkung der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern auf ungekürzt gezahlte Löhne kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Die mögliche Fehlerhaftigkeit eines gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Steuerbescheids und hierdurch bei der Hauptschuldnerin ausgelöste Insolvenz ist kein hinreichender Anlass, von der Geltendmachung eines Haftungsanspruchs gegen den Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wegen mit dem fehlerhaften Bescheid nicht im Zusammenhang stehender Forderungen abzusehen.
Die formelle Bestandskraft des Bescheides überlagert dessen etwaige materielle Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Normenkette
AO §§ 34, 37, 69, 191
Tatbestand
I. Der Antragsteller (Ast) ist seit 04.01.1988 Geschäftsführer der A GmbH. Laut Handelsregistereintragung (Haftungsakte - HA - Bl. 41ff) ist Gegenstand des Unternehmens der Kleinhandel von Rohprodukten sowie der erlaubnisfreien Beförderung von Gütern und die Vermietung von Reisemobilen. Weiterer Geschäftsführer ist Herr B. Im Rahmen der Anhörung wegen Haftung für Steuerrückstände der GmbH hatte der Ast mitgeteilt, dass allein der Ast mit den verwaltungstechnischen Belangen der Firma einschließlich Arbeitnehmer- und Lohnsteuerangelegenheiten zuständig gewesen sei (Schriftsätze vom 18.09.2003 und vom 13.10.2003, HA Bl. 10, 35). Nachdem die A GmbH am 02.07.2003 einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte, ist am 08.09.2003 durch Beschluss des AG Hamburg (67 e IN 256/03) ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren am 19.07.2004 eröffnet worden.
Nach Anhörung erließ der Antragsgegner unter dem 20.02.2004 einen Haftungsbescheid (HA Bl. 60) nebst Zahlungsaufforderung. Hierin wurde der Ast gem. §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) als Geschäftsführer auf Zahlung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 41.090,74 EUR in Anspruch genommen. In der Anlage zu dem Haftungsbescheid wurde auf Lohnsteueranmeldungen 11/02 sowie 01 bis 02/03 und - für einen Säumniszuschlag - auf die Lohnsteueranmeldung 10/02 verwiesen. In der Begründung des Bescheids heißt es, dass der Ast seine Pflichten grob fahrlässig verletzt habe, indem er die bei der Auszahlung der Arbeitslöhne einbehaltenen Steuerabzugsbeträge bzw. pauschalierten Lohn- und Lohnkirchensteuerbeträge nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt und die Lohnsteueranmeldungen (für 11/02 und 2/03 bis 04/03) verspätet eingereicht habe. Eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmer sei gem. § 42d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht möglich gewesen. Die Bemühungen, die Steuerschulden unmittelbar bei der Arbeitgeberin zu realisieren, seien erfolglos gewesen.
Am 19.03.2003 hat der Ast gegen den Haftungsbescheid Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.05.2004 (HA Bl. 70) hat er gegenüber dem Ag die Aufrechnung "mit sämtlichen ...auf die Umsatzsteuerschuld der ... (A) GmbH geleisteten Zahlungen bezüglich der Kalenderjahre 1998 bis 2000" erklärt. Die finanziellen Probleme der Gemeinschuldnerin und die Notwendigkeit der Einleitung des Insolvenzverfahrens beruhten allein darauf, dass der Ag trotz einer für die Umsatzsteuer im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen bindenden tatsächlichen Verständigung über eine Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung nachträglich im August 2002 die Erstattung der entsprechenden Vorsteuern in Höhe von 42.191,89 EUR verlangt habe. Hierauf seien von der A GmbH Leistungen erbracht worden. Zudem habe der Ast zur Erfüllung einen Einkommensteuererstattungsanspruch für 2001 in Höhe von 25.000 EUR an den Ag abgetreten. Aufgrund der geschilderten Begebenheiten sei eine volle Haftungsinanspruchnahme ermessensfehlerhaft.
Den Einspruch hat der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Da die Steuerabzugsbeträge nur treuhänderisch für den Steuergläubiger verwaltet würden, sei ein strenger Verschuldensmaßstab anzulegen. Soweit die verfügbaren Mittel nicht zur Auszahlung des vollen Lohnes ausgereicht haben, hätten die Abzugsbeträge von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten geringeren Betrag berechnet und abgeführt werden müssen. Da in den Lohnsteueranmeldungen bis April 2003 die Lohnsteuer auf die Bruttolöhne abgemeldet worden seien und berichtigte Anmeldungen nicht vorlägen, ginge der Ag davon aus, dass entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien und ein Haftungsschaden in voller Höhe der angemeldeten Beträge entstanden sei. Der Grund für den Liquiditätsengpass sei unerheblich. Die auf die Umsatzsteuer geleisteten Zahlungen entlasteten den Ast nicht. Im Übrigen habe dieser im Insolvenzverfahren die Umsatzsteuerschuld anerkannt. Der Ast hat mit Schriftsatz vom 04.01.2005 bei dem Ag unter Bezugnahme auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.10.2004 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (HA Bl. 87). Hierzu...