Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 8.215,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners (Ag.) für nicht abgeführte Lohn- und Lohnkirchensteuer vom 19. September 1997.
Der Antragsteller (Ast.), von Beruf selbständiger Kaufmann und mit dem Bereich der Unternehmenssanierung befasst, war in der Zeit vom 06. Juni bis zum 30. November 1994 als Geschäftsführer der … GmbH (nachfolgend kurz: GmbH), deren Alleingesellschafterin die Stadt … ist, eingesetzt. Am 30. November 1994 erfolgte die Sequestration über das Vermögen der 59 Mitarbeiter starken GmbH. Der Antragsgegner (Ag.) zog den Ast. wegen Verletzung der ihm als GmbH-Geschäftsführer obliegenden Pflichten im Wege der Haftung zur Zahlung verspätet angemeldeter und nicht entrichteter Lohn- und Lohnkirchensteuer für den Zeitraum Juni bis Oktober 1994 i.H.v. insgesamt 82.158,09 DM heran. Wegen der Aufgliederung des Haftungsbetrages im einzelnen und hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Haftungsfrage wird auf den Haftungsbescheid vom 19. September 1997 verwiesen. Über den dagegen erhobenen Einspruch ist bisher nicht entschieden worden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Verwaltungsakt vom 02. Oktober 1997 ab.
Der Ast. begehrt nunmehr gerichtlichen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO–.
Er ist der Meinung, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht vorliege. Seine Aufgabe sei es gewesen, die GmbH zu sanieren und verkaufsfähig zu machen. Bei seinem Antritt als Geschäftsführer habe sich die Buchhaltung der GmbH in einem desolaten Zustand befunden. Die Finanzsituation habe erst im Laufe der Zeit festgestellt werden können. Das von ihm mit der Buchhaltung beauftragte neue Steuerbüro habe die Berechnung der Lohnsteuer verzögert durchgeführt. Die Stadt … habe die finanziellen Mittel zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch der Lohnsteuer Juni bis Oktober 1994, zwar zugesagt. Auf Weisung des Bürgermeisters der Stadt … seien Geldmittel zunächst jedoch nur mit der Auflage zur Verfügung gestellt worden, sie für die Nettozahlungen an die Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, damit diese weiterarbeiteten und die bestehenden Aufträge erledigt würden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Lohnsteuer Juni bis September 1994 habe der Ast. von der Stadt Annaberg-Buchholz zusätzliche Gelder zur Begleichung der Lohn- und Lohnkirchensteuerverbindlichkeiten eingefordert. Der darauf zur Verfügung gestellte Scheck über 700.000,00 DM sei jedoch i.H.v. ca. 350.000,00 DM abredewidrig vom Kreditinstitut zur Verrechnung mit entsprechenden Forderungen des Kreditinstituts verwendet worden. Der Ag. habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Ast. den Umfang seiner und die Konsequenz der Nichterfüllung seiner steuerlichen Pflichten vollumfänglich habe einschätzen können. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Ast. als nicht steuerlich Vorgebildeter darauf vertraut bzw. vertrauen durfte, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden würden. Zudem habe der Ast. zum Zeitpunkt der Mahnung der Lohn- und Lohnkirchensteueranmeldungen Juni und Juli 1994 bereits das neue Steuerbüro mit der Fertigung der Lohnsteueranmeldungen beauftragt gehabt.
Der Ag. habe aber auch sein Ermessen im Rahmen des Erlasses des Haftungsbescheides nicht bzw. nicht ausreichend ausgeübt. Vorliegend sei eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmer nicht unzumutbar gewesen, da der Kreis der Arbeitnehmer überschaubar gewesen sei. Darüberhinaus sei die Ermessensentscheidung auch deshalb fehlerhaft, da die Inanspruchnahme der Stadt … als weiterer Haftungsschuldner nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei. Die Stadt … habe den Ast. angewiesen weiterzuwirtschaften, um die GmbH verkaufsfähig zu machen. Sie hafte sowohl in ihrer Eigenschaft als faktische Geschäftsführerin gem. § 35 AO als auch als Gesellschafterin im Rahmen des einfachen und qualifiziert faktischen Konzerns, wegen Unterkapitalisierung der bei hohen Personalkosten mit einem Haftkapital von lediglich 50.000,00 DM ausgestatteten GmbH sowie unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
Außerdem fehle es an der Bestimmtheit des Haftungsbescheides, da die Arbeitnehmer, für deren nicht abgeführte Lohn- und Lohnkirchensteuer der Haftungsbescheid erlassen worden sei, im Haftungsbescheid nicht aufgeführt seien. Nur bei Aufführung der einzelnen Arbeitnehmer sei erkennbar, ob die Haftung des Ast. insgesamt gerechtfertigt sei, für welche Lohn- und Lohnkirchensteuer der Arbeitgeber und ggfs. der Ast. hafte und ob Regreßansprüche gegen Arbeitnehmer Aussicht auf Erfolg haben. Außerdem sei nicht ersichtlich, ob der Ast. für die nicht abgeführte Lohn- und Lohnkirchensteuer des Ast. als Steuer- oder als Haftungsschuldner in Anspruch genommen word...