Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollziehungsaussetzung und Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Aussetzung der Vollziehung nach Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; InsO § 178 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller war von Oktober 1995 bis Juli 1999 Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Sein Gesellschaftsanteil betrug 49 %; weiterer Gesellschafter war Herr B mit einem Anteil von 51 %. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Backwaren, die an Einzelhandelsgeschäfte in Hamburg und im Umland verkauft wurden.

Den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamt Hamburg-1 zufolge gab es für die GmbH neben der offiziellen Buchführung noch eine weitere, inoffizielle Buchführung. Letztere wies nach dem Bericht der Steuerfahndung vom 26. Januar 2004 (u.a.) für die Jahre 1996 bis 1998 erhebliche Umsätze auf, die in der offiziellen Buchführung nicht aufgeführt waren; auch soll die offizielle Buchführung hinsichtlich der Wareneinkäufe unvollständig gewesen und sollen Löhne unversteuert gezahlt worden sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 22. November 2006, Aktz. 6 V 124/06, Bezug genommen.

Auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung erließ der Antragsgegner am 11. März 2004 gegen die GmbH (geänderte) Bescheide über Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge. Diese Bescheide wurden mit Einspruch vom 13. April 2004 durch den Bevollmächtigten der GmbH angefochten. Der Antragsteller wurde zum Einspruchsverfahren nicht hinzugezogen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf die festgestellten Steuerrückstände der GmbH mit, dass er für den Zeitraum von 1996 bis Juli 1999 als Haftender in Betracht komme, und erließ am 30. Juni 2006 einen Haftungsbescheid nach §§ 69, 71 AO über insgesamt 318.062,07 €.

Der Antragsteller wehrte sich in der Folgezeit in mehreren Verfahren sowohl gegen den Haftungsbescheid vom 30. Juni 2006 als auch gegen die an die GmbH gerichteten Steuerbescheide vom 11. März 2004. Das Verfahren wegen der Haftung ist unter dem Aktenzeichen 6 K 26/07 anhängig; mit Beschluss vom 22. November 2006 (Aktenzeichen 6 V 124/06) hat der Senat den Haftungsbescheid in Höhe von 20.081 € von der Vollziehung ausgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Demgegenüber geht es in dem vorliegenden Verfahren um die gegen die GmbH gerichteten Steuerbescheide vom 11. März 2004.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. März 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auflösung der GmbH wurde am ... 2004 in das Handelsregister eingetragen. Die mit den angefochtenen Festsetzungen geltend gemachten Steuerforderungen wurden zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter bestritt die angemeldeten Forderungen vorläufig, zog seinen Widerspruch jedoch mit Schreiben vom 1. Juli 2005 zurück. Mit Eintragung vom ... 2006 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der gegen die GmbH gerichteten Steuerbescheide vom 11. März 2004. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 ab und verwies darauf, dass der Insolvenzverwalter die Steuerforderungen anerkannt habe. Den dagegen gerichteten Einspruch des Antragstellers vom 29. November 2006 wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 8. Januar 2007 zurück.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der gegen die GmbH gerichteten Steuerbescheide beantragt. Zur Begründung seines Aussetzungsbegehrens macht er im Wesentlichen geltend, er hätte als ehemaliger Gesellschafter der GmbH und im Hinblick auf die drohende Haftung zu dem Einspruchsverfahren über die Steuerschulden der GmbH hinzugezogen werden müssen. Inwieweit bzw. ob überhaupt der Antragsgegner hierzu Ermessenserwägungen angestellt habe, sei nicht ersichtlich. Dass der Insolvenzverwalter den Steuerforderungen zunächst widersprochen, seinen Widerspruch dann jedoch zurückgenommen habe, wirke sich auf das Einspruchsverfahren nicht aus.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der gegen die Firma A GmbH gerichteten Bescheide über Gewerbesteuer 1996 bis 2001, Körperschaftsteuer 1996 bis 2001 und Umsatzsteuer 1996 bis 2001 vom 11. März 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erwidert, der Antrag sei unzulässig. Der Insolvenzverwalter habe die Steuerforderungen anerkannt und in die Tabelle eingetragen. Dies wirke wie ein rechtskräftiges Urteil.

Dem Gericht haben eine Haftungsakte (Bd. I, angelegt am 3.8.06) und eine Rechtsbehelfsakte (Bd. I, angelegt im August 2006) sowie die Akten zu den Verfahren des Antragstellers 6 V 124/06 und 6 K 26/07 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO soll das Gericht der Hauptsache die ...

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