Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996 unter Anwendung der Vorschrift des § 233 a Abs. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Antragstellerin (Astin), eine Aktiengesellschaft, reichte die (vorläufige) Körperschaftsteuererklärung 1996 am 27.4.1998 ein. Sie hatte am 3.7.1997 für das Vorjahr eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn beschlossen, die zu einer Körperschaftsteuerminderung in Höhe von … Mio. DM führte. Die Ausschüttung ist 1997 abgeflossen.

Der Antragsgegner (Ag) setzte mit Bescheid vom 10. 06. 1998 Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung des Körperschaftsteuerminderungsbetrages auf Ausschüttungen in Höhe von … Mio. DM fest, was nach Abzug der anzurechnenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie der festgesetzten Vorauszahlungen einen Unterschiedsbetrag (§ 233 Abs.3 AO 1977) von … Mio. DM zuungunsten der Astin ergab.

Für die festzusetzenden Zinsen bildete der Ag Teil-Unterschiedsbeträge, und zwar zunächst mit Zinslaufbeginn 1.4.1998 bis 13.6.1998 in Höhe von … Mio. DM (Unterschiedsbetrag zuzüglich Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen); dies ergab festzusetzende Zinsen in Höhe von … Tsd. DM. Für den Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag wurde ein weiterer Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.1999 in Höhe von … Mio. DM gebildet.

Hiergegen wandte sich die Astin mit Einspruch, über den noch nicht entschieden ist. Sie ist der Auffassung, daß Zinsen für die Zeit vom 1.4.1998 bis 13.6.1998 nur auf den Nachzahlungsbetrag (Unterschiedsbetrag) von … Mio. DM, mithin in Höhe von … Tsd. DM, festzusetzen seien. Sie hat indes die festgesetzten Zinsen in Höhe von … Tsd. DM beglichen.

Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Bescheid vom 3.7.1998 ab, worauf die Astin am 17.7.1998 den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte.

Nach ihrer Auffassung widerspricht es Sinn und Zweck von § 233 a Abs. 2a AO 1977, die Änderung der Körperschaftsteuer im Falle einer offenen Gewinnausschüttung bei der Festsetzung von Zinsen unberücksichtigt zu lassen. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sei nämlich gewesen, bei rückwirkenden Ereignissen eine Verzinsung erst vorzunehmen, wenn entsprechende Liquiditätsvor- oder -nachteile vorlägen. Im Fall einer offenen Gewinnausschüttung im Folgejahr für das Vorjahr würden sich jedoch weder Körperschaftsteuernachzahlungen noch Erstattungen ergeben, wenn die geleisteten Vorauszahlungen der später festgesetzten Körperschaftsteuer entsprächen. Der Begriff des rückwirkenden Ereignisses sei entsprechend der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (Beschluß vom 23.4.1998 4 V 6274/97) einschränkend dahin auszulegen, daß jedenfalls solche Gewinnausschüttungen nicht erfaßt werden, die noch vor Ablauf des Folgejahres bei der Körperschaft abfließen (Hinweis auf OFD Münster, Verfügung vom 12.2.1997, Der Betrieb 1997, 553).

Im übrigen stelle die Vollverzinsung der Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung des Minderungsbetrages eine unbillige Härte dar.

Ergänzend verweist die Astin auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte in gleichgelagerten Fällen.

Sie beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheides über Zinsen zur Körperschaftsteuer im Bescheid für 1996 vom 10.6.1998 in Höhe von ::: Tsd. DM aufzuheben.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die gesetzliche Regelung, insbesondere auf das der Vorschrift des § 233 a AO 1977 zugrunde liegende Prinzip der Soll-Verzinsung. Die Rückwirkungsfiktion des § 27 Abs.3 KStG bewirke zudem einen Liquiditätsvorteil, da die Körperschaftsteuerminderung entgegen der zeitlichen Verwirklichung des Tatbestandes nicht erst im Ausschüttungs-, sondern bereits im Veranlagungsjahr eintrete.

Die Körperschaftsteuer-Akten 1996 zur Steuernummer … haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Da die Astin den streitigen Zinsbetrag freiwillig gezahlt hat, der Verwaltungsakt mithin nicht mehr vollziehbar ist, ist der Aussetzungsantrag dahin auszulegen, daß nunmehr die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs.2 Satz 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt wird. Dieser Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Im finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 und 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt – wie im Streitfall-bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken, wobei nicht erforderlich ist, daß die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rech...

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