Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung eines AdV-Antrags
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzungen für einen gerichtlichen AdV-Antrag
2. Anforderungen an die Begründetheit eines AdV-Antrags, der sich gegen Schätzungsbescheide richtet
Normenkette
FGO § 69; AO § 162
Tatbestand
I. Am 01.04.2004 beantragten die Antragsteller (Ast) die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der nach Betriebsprüfung geänderten Bescheide vom 13.11.2003 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und Gewerbesteuer 1999 und 2000, nachdem der Antragsgegner (Ag) die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung durch Bescheid vom 19.11.2003 abgelehnt hatte.
Am 10.05.2004 erhoben die Ast Klage gegen die geänderten Bescheide vom 13.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2004 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und Gewerbesteuer 1999 und 2000.
Für die Begründung wurde jeweils auf einen nachzureichenden Schriftsatz verwiesen. Mit Verfügung vom 05.05.2004 hat die Berichterstatterin die Ast um Antragsbegründung binnen 10 Tage gebeten und darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon bei Einreichung so begründet sein müsse, dass ohne Beiziehung der Akten über ihn entschieden werden könne.
Durch Schriftsatz vom 11.05.2004 erfolgte eine Begründung. Danach sei der BP-Bericht in allen wesentlichen Punkten anfechtbar. Es sei weder eine Schlussbesprechung durchgeführt worden noch ein türkischer Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Länge der Prüfung von 5 Monaten sei für einen kleinen Betrieb unzumutbar. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Kassenfehlbestände hätten nicht vorliegen können, da ein negativer Kassenfehlbestand nicht möglich sei. Die Bankeinzahlungen seien zum Teil auf zinslose Darlehen in Höhe von DM 390.000 von Verwandten zurückzuführen. Außerdem habe sich ein erheblicher Liquiditätsüberschuss in den streitigen Jahren ergeben und man habe Erspartes aus den Vorjahren gehabt. Für die Entnahme des Pkw sei kein Entnahmewert anzusetzen, da das Auto verschrottet worden sei. Ein Eigenverbrauch sei bisher zu Unrecht nicht angesetzt worden. Die Vollstreckung der fälligen Steuern würde den wirtschaftlichen Ruin der Ast bedeuten.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2004 beantragte der Ag, den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen. Die Betriebsprüfung sei bereits am 06.11.2002 abgeschlossen worden, hätte aber nicht formell durch eine Schlussbesprechung abgeschlossen werden können, da die Ast nicht an der Beantwortung der offenen Fragen mitgewirkt hätten. Ein Dolmetscher sei nicht erforderlich gewesen, weil im Büro des Steuerberaters die Prüfung durchgeführt worden sei und auch der Kontakt ausschließlich mit dem Steuerberater bestanden habe. Die Verschrottung des Pkw sei bisher trotz Nachfrage nicht belegt worden. Die Schätzungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben der Kläger könne nicht pauschal erfolgen, sondern müsse chronologisch ermittelt werden. Es sei bereits ein Bankkonto gepfändet worden. Die Einräumung der Verfügungsmacht könne geprüft werden, sobald eine Einkommens- und Vermögensübersicht ausgefüllt worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt, da der Ag durch Bescheid vom 19.11.2003 die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aber unbegründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den Ast obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, insbesondere auch darzulegen, ob der Antrag auf Rechtmäßigkeitszweifel oder auf den Gesichtspunkt unbilliger Härte gestützt wird.
Bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Die formellen Argumente der Ast bezüglich der Dauer der Betriebsprüfung oder der fehlenden Hinzuziehung eines Dolmetschers oder der Durchführung einer Schlussbesprechung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Schätzungsbescheide.
Die materiellen Einwendungen sind zu unsubstantiiert bzw. nicht glaubhaft gemacht worden. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine ...