Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Repräsentanzen als Betriebsstätte - kein Betriebsausgabenabzug für Mitgliedschaften in Business-Clubs
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für die neben Büroräumen angemieteten Wohnungen als "Repräsentanzen" eines Unternehmensberaters zur Nutzung für Beratungs- und Auftragsanbahnungsgesprächen sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die (ausschließliche) betriebliche Nutzung nachgewiesen wurde.
2. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Business-Clubs, die ihren Mitgliedern neben der Möglichkeit zur geschäftlichen Kontaktanbahnung und -pflege ein umfangreiches Programm mit Freizeitcharakter bieten, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da berufliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft untrennbar miteinander verwoben sind, was eine Aufteilung der Aufwendungen regelmäßig unmöglich macht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nrn. 1-3, § 12 Nr. 1
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2012, mit denen der Antragsgegner diverse Aufwendungen des Antragstellers nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.
Der Antragsteller betrieb und betreibt als Einzelunternehmer eine Unternehmensberatung unter dem Namen ... A (A). Der Antragsteller ist dabei auf die Beratung von Vorständen und Managern großer, teilweise weltweit agierender Unternehmen spezialisiert. ... Daneben bezog der Antragsteller Einkünfte aus einer Tätigkeit für die in Schweden ansässige Firma C.
Für seine Unternehmensberatung A unterhielt der Antragsteller ein Büro in der X-Straße in Hamburg. Daneben mietete er weitere Räumlichkeiten an. Vom 1. ... 2007 bis ... 2010 waren dies Räumlichkeiten in der Y-Straße (..., ... qm, drei Zimmer, Küche, Flur, Vollbad, Gäste-WC, drei Terrassen, ein Kellerraum), vom ... 2010 bis ... 2012 Räumlichkeiten in der Z-Straße (..., ... qm, vier Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, ein Keller, zwei Balkone) und vom ... 2012 Räumlichkeiten in W (..., ... qm, drei Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC, ein Keller, Mitbenutzung der Dachterrasse), jeweils in Hamburg. Für die Y-Straße diente als Mietvertrag das Muster "Hamburger Mietvertrag für möblierten Wohnraum". Für die Räumlichkeiten in der Z-Straße sowie W das Muster "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum". Eine gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung der Räumlichkeiten sahen die Mietverträge nicht vor. Der Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der Z-Straße enthält den Zusatz "zur Benutzung als Wohnung und Repräsentanz, wobei der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im Wohnraum zu sehen ist". Als Mieter trat jeweils die A, vertreten durch den Antragsteller, auf. In allen drei Mietverträgen war eine Nettomiete vereinbart. Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Nach Mitteilung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz sind alle drei Räumlichkeiten als Wohnung bewertet (der Mietwert für Wohnzwecke ist bei der Bewertung zu Grunde gesetzt worden); Genehmigungen der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamts-1 für eine gewerbliche Nutzung liegen nicht vor.
Im ... 2007 trennte sich der Antragsteller von seiner Ehefrau. Das Scheidungsverfahren wurde erst im ... 2012 rechtshängig. Zum ... 2012 zog der Antragsteller in die V-Straße, Hamburg. Aufgrund von Eigenbedarf wurde dem Antragsteller diese Wohnung gekündigt. Ab dem ... 2014 nutzte er die Räumlichkeiten W als Privatwohnung und meldete seinen Wohnsitz am ... 2014 um.
Seinen Gewinn ermittelte der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Aufwendungen für die angemieteten Räumlichkeiten (Miete, Courtage, Nebenkosten, AfA für Einrichtungsgegenstände) machte er dabei vollumfänglich als Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend. Die Vergütungen der Firma C, Schweden, behandelte er als steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Aufgrund der eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erfolgten für die Streitjahre ..., teilweise geänderte Steuerfestsetzungen:
...
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2007 blieb ein Spendenbetrag in Höhe von ... € unberücksichtigt. Der verbleibende Zuwendungsvortrag gemäß § 10b Abs. 1 EStG zum 31. Dezember 2008 wurde mit Bescheid vom 20. August 2010 auf 0 € festgestellt. Zudem erging am 4. Mai 2009 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007, in welchem der Verlust auf ... € festgestellt wurde.
Mit Prüfungsanordnung vom 27. September 2013, erweitert mit Anordnung vom 13. Januar 2014, führte der Antragsgegner beim Antragsteller eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 durch.
Im Rahmen der Außenprüfung gelangte der Antragsgegner zu der Erkenntnis, dass die Aufwendungen für die neben den Büroräumen angemieteten Räumlichkeiten nicht betrieblich veranlasst seien. Die Wohnung in der Y-Straße habe der Antragsteller privat genutzt bzw. die be...