rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Diebstahl von Übersiedlungsgut innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 7 Zollbefreiungsverordnung

 

Normenkette

ZK Art. 212a; Zollbefreiungsverordnung Art. 7

 

Tatbestand

I.

Auf Zollantrag und Zollanmeldung vom 25.6.1997 des Antragstellers (Ast) wurde der Pkw „X” des Ast ohne Erhebung von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Unter Ziff. 8 der Zollanmeldung ist folgender Hinweis enthalten: „Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der überwachenden Zollstelle nicht vor dem (Datum) 26.06.98 verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden. Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Eingangsabgaben erhoben”.

Am 20.3.1998 wurde der Pkw gestohlen. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, da ein Dieb nicht ermittelt werden konnte. Die Kfz-Versicherung des Ast hat den Kaskoschaden mit 40 000 DM reguliert.

Mit Bescheid vom 4.1.1999 forderte der Antragsgegner (Ag) auf den ermittelten Zollwert des Pkw in Höhe von 31 348 DM Eurozoll in Höhe von 3 134,80 DM und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 5 517,25 DM von dem Ast an. Zur Begründung führte der Ag an, dass der Pkw gestohlen und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Der Ast hafte mithin neben dem Dieb gesamtschuldnerisch gemäß Art 203, 213 Zollkodex. Gegen diesen Bescheid legte der Ast mit am 11.1.1999 eingegangenen Schreiben Einspruch ein und stellte mit Schreiben vom selben Tage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie auf Erlass der angeforderten Beträge aus Billigkeitsgründen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Ag mit Schreiben vom 15.1.1999 abgelehnt. Hierauf hat der Ast am 27.1.1999 vor Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Ast trägt unter Verweis auf die außergerichtlich gewechselten Schriftsätze vor: Der geforderte Betrag übersteige bei weitem seine finanzielle Leistungsfähigkeit, auch wenn er mit dem gesamten Haushalt inklusive zweier Autos für ein besonderes Jobangebot nach Deutschland gekommen sei und hier die Aussicht habe, in absehbarer Zeit in die Geschäftleitung des Unternehmens aufzusteigen. Der Ast sei Alleinverdiener und habe zwei minderjährige Kinder zu versorgen. Der angefochtene Bescheid begegne schwerwiegenden rechtlichen Bedenken. Würden wie im Streitfall trotz einer nicht bestrittenen Schuldlosigkeit des Zollpflichtigen die Einfuhrabgaben erhoben, entstünde ein nicht beabsichtigter Strafcharakter. Der bestohlene Eigentümer werde damit zwangsläufig mit dem Dieb gleichgestellt. Der Gesetzgeber habe demgegenüber in Art. 203 Abs.3 Zollkodex mit der Formulierung „gegebenenfalls” eine Differenzierung zwischen dem Straftäter und dem Zollpflichtigen hergestellt.

Der Ast beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheides vom 4.1.1999 Z 0903 B – C 1 betreffend die Eingangsabgaben in Höhe von 8 652,05 DM bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Der Ag beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Ag trägt vor: Im Streitfall sei zum einen eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entstanden, da eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Zollschuldner sei gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Spiegelstrich Zollkodex die Person, die den Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Daneben sei eine weitere Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b zweite Alternative Zollkodex entstanden, weil die Voraussetzung für eine Abgabenbegünstigung, die gesetzlich vorgeschriebene Warenbehandlung, nach dem Diebstahl nicht mehr vorgelegen hätte. Zollschuldner sei in diesem Fall als Verfahrensinhaber der Ast gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex. Mithin seien der Dieb und der Ast gemäß Art. 213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Da der Dieb nicht habe ermittelt werden können, sei die Zollschuldnerschaft für den Verfahrensinhaber gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex nicht ausgeschlossen. Der Ast sei auf Grund dessen, dass er als Verfahrensinhaber die Pflichten zu erfüllen habe, diese aber nicht mehr erfüllt werden könnten, zusätzlich Zollschuldner im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft geworden. Durch die unterschiedlichen Zollschuldentstehungstatbestände der Art. 203 und Art. 204 Zollkodex habe der Gesetzgeber die von dem Ast geforderte Differenzierung zum Ausdruck gebracht.

Dem Senat hat ein Hefter beinhaltend die Unterlagen über das Besteuerungsverfahren und das Rechtsbehelfsverfahren vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO und Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) wird die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da ein unersetzbarer Schaden h...

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