Normenkette

FGO §§ 151, 154-155, 101, 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; ZPO § 888

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller betreibt die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats im Verfahren V 22/96. Der Antragsteller, der vom Prüfungsausschuss IV der Antragsgegnerin nicht zur mündlichen Prüfung für die Steuerberaterprüfung 1995 zugelassen worden war, hatte in diesem Verfahren ein obsiegendes Urteil erstritten, der Urteilstenor lautet:

Der Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 1995 vom 18.12.1995 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Prüfungsausschuss IV bei der Benotung der Klausuren des Klägers – in Abstimmung mit den anderen Prüfungsausschüssen – überprüft, ob der angewandte Bewertungsvorschlag in Anbetracht der hohen Nichtzulassungsquote zur mündlichen Prüfung unter Beachtung einer relativen Bestehensgrenze zu korrigieren ist.

Die Revision der Antragsgegnerin gegen dieses Urteil ist vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 08. September 1998 als unzulässig verworfen worden. Am 15.10.1998 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt. Diese ist der Antragsgegnerin am 16.04.1999 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 11.12.1998 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Prüfungsausschuss IV beschlossen habe, den angewandten Bewertungsvorschlag nicht zu korrigieren und stellte fest, dass der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 DVStB die Steuerberaterprüfung 1995 nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote die Zahl 4,5 übersteige. Dem Schreiben ist eine beglaubigte Ausfertigung der „Stellungnahme des Prüfungsausschusses IV der Steuerberaterprüfung in Hamburg zu den Prüfungsanforderungen in der Steuerberaterprüfung 1995” beigefügt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist unter dem Az. V 6/99 vor dem erkennenden Senat anhängig.

Mit Schriftsatz vom 05.01.1999 hat der Antragsteller den vorliegenden „Antrag nach § 888 ZPO” eingereicht, weil seines Erachtens die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus dem Urteil in der Sache V 22/96 nicht erfüllt hat.

Er macht geltend:

Das fragliche Urteil sei ein Bescheidungsurteil im Sinne von §§ 154, 101 FGO. Die Vollstreckung richte sich somit gemäß § 155 FGO nach § 888 ZPO. § 882a ZPO stehe dem nicht entgegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor. Ob der Erfüllungseinwand der Schuldnerin in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO überhaupt zu hören und nicht nur durch Gegenklage geltend gemacht werden könne, sei zwar streitig, selbst wenn man aber der herrschenden Meinung folge, dass der Erfüllungseinwand zugelassen sei, so habe die Schuldnerin – die Antragsgegnerin – die Erfüllung im Vollstreckungsverfahren darzulegen und zu beweisen. Nach ganz herrschender Meinung stehe die nicht gehörige Erfüllung einer Nichterfüllung gleich.

Nach dem Tenor des Urteils, der unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe auszulegen sei, habe sich der Prüfungsausschuss IV in seiner neuerlichen Entscheidung damit auseinanderzusetzen, dass der angewandte Bewertungsvorschlag zu einer unkorrekten Einengung des Beurteilungsspielraum führe. Der Prüfungsausschuss IV habe sich zudem mit den anderen Prüfungsausschüssen ins Benehmen setzen müssen, um ggf. einen gemilderten, aber landeseinheitlichen Bewertungsvorschlag zu beschließen. Der Prüfungsausschuss hätte sich auch mit der Frage der Einengung der Punktevergabe durch das Punkteschema im Bereich der sogenannten Folgefehler auseinander setzen müssen. Es sei bisher nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses IV die Notwendigkeit einer relativen Bestehensgrenze für sich akzeptiert und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten.

Der Antragsteller bezweifelt im Übrigen die zutreffende Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die Mitwirkung des inzwischen pensionierten leitenden Regierungsdirektors Schneider sei höchst zweifelhaft. Die Unterschriften seien größtenteils unleserlich. Es fehle der Nachweis, dass die Unterzeichnenden der „Prüfungsausschuss IV” seien. Es gäbe keinen ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungsplan der Prüfungsausschüsse.

Der Antragsteller beantragt,

gegen die Schuldnerin, die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, diese vertreten durch die Senatorin, Frau Dr. Ingrid Nümann-Seidewinkel, wegen Nichterfüllung des rechtskräftigen Urteils vom 22.08.1997 des Finanzgerichts Hamburg V 22/96 ein Zwangsgeld nicht unter 10 000 DM festzusetzen, ersatzweise Zwangshaft bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten gegen Frau Senatorin Dr. Ingrid Nümann-Seidewinkel zu verhängen,

hilfsweise,

für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 888 ZPO:

ein Zwangsgeld von 2 000 DM festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Die Fragen, um die es dem Antragsteller gehe, seien nicht in einem Antragsverfahren nach § 154 FGO, sondern im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 11.12.1998 zu klären. Für ein Verfahren nach § 154 FGO fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Prüfungsausschuss den Verpfli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge