Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif bei Kürbiskernen ohne Schale von Garten- und Gemüsekürbissen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Kürbiskerne ohne Schale von Garten- und Gemüsekürbissen, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und die für die Backwarenindustrie bestimmt sind, in die Unterposition 1209 9190 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder in die Unterposition 1212 9980 KN einzureihen?
Normenkette
KN Allgemein
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Mit Zollanmeldung vom 4.3.2004 beantragte die Klägerin für eine Sendung mit Kürbiskernen von Garten- und Gemüsekürbissen ohne Schale für die Backwarenindustrie die Abfertigung zum freien Verkehr. In der Zollanmeldung gab sie die Warennummer 1209 9190 90 0 an. Dem entsprach das Zollamt Z des Beklagten und setzte mit Bescheid vom 10.3.2004 ausgehend von der Anmeldung Zoll in Höhe von 825,95 EUR fest. Mit Änderungsbescheid vom 25.5.2004 wurde dieser Betrag auf 782,09 EUR reduziert, da bei der ursprünglichen Berechnung von einem falschen Umrechnungskurs ausgegangen worden war.
Mit Schreiben vom 16.9.2004 beantragte die Klägerin die Erstattung des gezahlten Zolls unter Hinweis darauf, dass die Zollkammer des Gerichtshofs Amsterdam mit Urteil vom 23.5.2003 (Aktenzeichen 00/900947 DK) festgestellt habe, dass Kürbiskerne, die für die menschliche Ernährung bestimmt seien, unter die Tarifnummer 1212 9980 und nicht unter die Tarifnummer 1209 9190 fielen. Dann falle keinen Zoll an.
Mit Erlass vom 19.1.2005 teilte das Bundesfinanzministerium der Oberfinanzdirektion Hamburg mit, dass an der Auffassung, dass geschälte Kürbiskerne in den KN-Code 1209 9190 einzureihen seien, festgehalten werde. Diesen Erlass übersandte die Oberfinanzdirektion Hamburg dem Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2005 mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Daraufhin lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 16.2.2005 ab. Auch nach Überprüfung könnten die Kürbiskerne nur in die Codenummer 1209 9190 eingereiht werden.
Am 7.3.2005 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.5.2005 zurückwies.
Mit ihrer am 24.6.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs Amsterdam und legt ergänzend eine verbindliche Zolltarifauskunft der niederländischen Zollverwaltung vom 24.2.2005 vor, wonach die geschälten Kürbiskerne - dem Urteil des Gerichtshofs Amsterdam folgend - der Codenummer 1212 9980 zugewiesenen werden. Zwar gelte diese verbindliche Zolltarifauskunft erst ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, gleichwohl belege sie aber die Rechtsauffassung der niederländischen Zollverwaltung.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.2.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.5.2005 zu verpflichten, Zollabgaben in Höhe von 782,09 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, Kürbiskerne seien Kerne von Gemüse. In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Tarifposition 1209 unter den Randziffern 05.1 bis 05.7 sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Kürbiskerne, auch wenn sie in der Lebensmittelindustrie für Backwaren verwendet würden, als Gemüsesamen von der Unterposition 1209 9190 erfasst würden. Daher komme eine Einreihung in die Tarifposition 1212 als Kerne von Früchten, die anderweit weder genannt noch inbegriffen seien, nicht in Betracht. Der Auffassung des Gerichtshofs Amsterdam könne daher nicht gefolgt werden. Da die verbindliche Zolltarifauskunft auf das Urteil des Gerichtshofs Amsterdam zurückgehe, dessen Richtigkeit bestritten werde, bestehe kein Anlass, darauf weiter einzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor.
1. Nach Auffassung des Senats sind für die Lösung des Streitfalls die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften maßgebend:
a. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11.9.2003 und 2344/2003 der Kommission vom 30.12.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur).
Dort ist - soweit hier erheblich - Folgendes bestimmt:
Kapitel 12 enthält Ölsamen und ölhaltige Früchte; ve...