Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Aktivlegitimation für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Lohnsteuerhilfeverein.
Normenkette
StBerG §§ 7, 164a
Gründe
I.
Am 10.3.2000 erließ die Ag gegen den X Lohnsteuerhilfeverein eine Verfügung, mit der diesem unter Hinweis auf § 7 StBerG i.V. mit § 164a StBerG mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, über die "Beratungsstelle" Y-Straße Hilfe in Steuersachen zu leisten. Daneben wurde der X Lohnsteuerhilfeverein aufgefordert, die Türschilder (X Annahmestelle bzw. A/X und B/X) bzw. alles, was von außen auf eine Annahmestelle bzw. Beratungsstelle hindeute, umgehend zu entfernen. Die Verfügung, insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurden eingehend begründet.
Diese Verfügung wurde dem Vorstand des X Lohnsteuerhilfevereins per Adresse seiner Hauptverwaltung am 14.3.2000 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Gegen diese Verfügung erhob der Ast am 28.5.2000 Klage, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit begehrt. Diese ist beim Finanzgericht unter dem Aktz. V 124/00 anhängig. Gleichzeitig stellte er in der vorliegenden Sache einen Antrag, mit dem er "die Aufhebung der Vollziehung" begehrt.
Die Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Ast sei für dieses Verfahren nicht aktivlegitimiert.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Zwar besteht in den Fällen, in denen die Berufsausübung gemäß § 7 StBerG untersagt wird und in denen ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die Möglichkeit der Verwaltung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dies kann - wie geschehen - auch bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes geschehen. In solchen Fällen hat der betroffene Adressat des Verwaltungsaktes die rechtliche Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Einspruchs bzw. der Klage mit Hilfe des Gerichts wiederherstellen zu lassen. Der erkennende Senat legt deshalb den als Vollziehungsaussetzungs- bzw. -aufhebungsantrag formulierten Antrag des Ast auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus.
Diesem Antrag musste jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Ast ist nicht Adressat des von ihm mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Verwaltungsaktes, weil die Ag den Verwaltungsakt - wie sich aus der Adressierung der Untersagungsverfügung ergibt - nicht gegen den Ast sondern gegen den X Lohnsteuerhilfeverein gerichtet hat. Der Ast ist dementsprechend durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert. Schließlich stellt die Untersagungsverfügung ebenso wie die Schließungsverfügung (vgl. den in der Sache V 85/00 zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 11.05.00) auch keinen belastenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Der faktische Einfluss auf Anstellungsverhältnisse zwischen dem Verein und einzelnen Mitarbeitern reicht dazu nicht aus. Er ist daher weder in der Hauptsache (V 124/00) klagebefugt noch in dieser Sache antragsbefugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Fundstellen