Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuschätzung von Umsatzerlösen auf Grund von ungeklärten Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto
Leitsatz (amtlich)
Es obliegt dem Antragsteller im AdV-Verfahren substantiiert darzulegen, dass sein Gewerbe nicht die Voraussetzungen für eine Handelsgewerbe erfüllt, denn gemäß § 1 Abs. 2 HGB besteht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei einem Gewerbebetrieb um ein Handelsgewerbe handelt.
Gemäß § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Das gleiche gilt, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können.
Normenkette
AO §§ 140, 158, 162; FGO §§ 69, 96; HGB §§ 1, 238
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 24.02.2006.
Der Antragsteller führt in Form eines Einzelunternehmens einen Großhandel.
Grundlage des Umsatzsteuerbescheides ist eine beim Antragsteller durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Insbesondere stellte der Betriebsprüfer fest, dass im Prüfungszeitraum 2004 Einlagen in Höhe von insgesamt 21.204,24 Euro geleistet worden sind, davon 25 Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto in Höhe von 18.217,66 Euro. Den Einlagen standen gebundene Entnahmen in Höhe von 19.586,34 Euro entgegen. Der Antragsteller führte weder ein Wareneingangs- bzw. Warenausgangsbuch noch ein Kassenbuch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass auf Grund der erheblichen Buchführungsmängel und der unklaren Sachverhaltsdarstellung eine Hinzuschätzung in Höhe der ungeklärten Geldzuflüsse in Höhe von 18.217,66 Euro als steuerpflichtige Einnahmen gem. § 162 AO durchzuführen sei, so dass sich Mehrumsatzsteuern in Höhe von 2.512,78 Euro ergaben. Außerdem stellte der Prüfer fest, dass mehrere Rechnungen nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprachen, und verwehrte deshalb den Vorsteuerabzug in Höhe von 593,10 Euro aus diesen Rechnungen. Die Vorsteuer erkannte er auch hinsichtlich nicht vorgelegter Telefonrechnungen in Höhe von 70,33 Euro nicht an. Insgesamt ergab sich danach eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 3.176,21 Euro. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 01.02.2006 verwiesen. Am 02.03.2006 erging der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2004.
Mit Schreiben vom 02.03.2006 hat der Antragsteller gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 24.02.2006 Einspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden wurde, und hat die Aussetzung der Vollziehung beantragt, welche mit Schreiben des Finanzamts vom 11.04.2006 abgelehnt wurde.
Am 28.04.2006 hat der Antragsteller beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 24.02.2006 beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Die Kosten des Betriebes seien nicht vollständig bar bezahlt worden. Aus den eingereichten Anlagen K 5 bis K 13 ergebe sich, dass Kosten in Höhe von 17.903,29 Euro über das Bankkonto des Antragstellers gezahlt worden seien. Der Antragsteller habe ordnungsgemäß gebucht, da er zunächst vereinnahmte Umsatzerlöse entnommen habe und ggf. später wieder eingelegt habe, um Betriebsausgaben zu bezahlen oder das Geld auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen. Ein Betrag in dieser Höhe habe demnach für Einzahlungen seiner Bareinnahmen zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe von seiner Schwester Unterstützungsleistungen erhalten. Hierüber gebe es keine Quittungen, das sei im Kulturkreis des Antragstellers nicht üblich. Er habe dem Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang aber eine Erklärung seiner Schwester übergeben. Der Antragsteller sei nicht buchführungspflichtig, so dass die §§ 140 AO nicht anwendbar seien. Er sei lediglich gem. § 146 Abs. 5 AO verpflichtet, eine geordnete Ablage von Belegen durchzuführen. Dies habe er getan.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 24.02.2006 in Höhe von 3.482,50 Euro auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto zuvor dem Betrieb zugeflossene Bareinnahmen gewesen sein sollen. Ein anderer Kulturkreis befreie den Antragsteller nicht von seinen Nachweispflichten. Die Pflichten, Aufzeichnungen über den Wareneingang und Warenausgang zu führen, bestünden unabhängig von der Buchführungspflicht und der Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Neben den Zahlungen für den Wareneinkauf seien auch die Wareneingänge selbst aufzuzeichnen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Finanzbehörden zu ermöglichen, die Betriebsvorgänge beim Warenhandel zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Aussetzung der ...