rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuergesetz: Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen - Summarisches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Für den Betriebsausgabenabzug belegt allein eine Eingangsrechnung über bezogene Leistungen nicht die betriebliche Veranlassung. Die Leistung muss vom Rechnungsaussteller auch tatsächlich erbracht worden sein.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; FGO § 69
Tatbestand
I.
Antragsteller (Ast) und Antragsgegner (Ag) streiten darüber, ob die der Ast von ihren Subunternehmern in Rechnung gestellten Bauleistungen zum Betriebsausgabenabzug berechtigen.
Die Ast sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2007 bis 2009 zunächst erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ast'in betrieb bis zum 31.12.2010 ein Einzelunternehmen für Maurer- und Betonbauerhandwerk. Für die Streitjahre wurde sie zunächst erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Alle Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
In der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 06.12.2011 führte der Ag eine Außenprüfung bei der Ast durch. Anhand der von der Ast'in vorgelegten Rechnungen und Quittungen wurde festgestellt, dass die Ast'in die von ihr geschuldeten Bauleistungen überwiegend durch Subunternehmer ausführen ließ. Insgesamt lagen für die Streitjahre Rechnungen von 21 Subunternehmern - acht Gesellschaften sowie 13 Einzelunternehmern - für an die Ast erbrachte Bauleistungen wie folgt vor:
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2007 |
2008 |
2009 |
A GmbH |
19.291,80 € |
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B ... GmbH |
310.518,36 € |
134.360,09 € |
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C GmbH |
69.684,74 € |
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D Bau GmbH |
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138.921,14 € |
269.649,09 € |
E Bau GmbH |
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90.198,10 € |
F ... GmbH |
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160.040,18 € |
G ... GmbH |
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21.700,00 € |
H Bau GmbH |
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187.214,71 € |
gesamt |
401.501,90 € |
363.479,33 € |
638.603,98 € |
Einzelunternehmen (gesamt) |
18.434,92 € |
143.837,41 € |
403.483,70 € |
Diese Bauleistungen wurden ganz überwiegend von der Ast'in bar bezahlt. Nachdem die Ast geforderte weitere Nachweise über die tatsächliche Bauausführung durch ihre Subunternehmer - Werkverträge, Stundenzetteln und Abnahmeprotokolle - nicht erbracht hatte, erging am 04.11.2011 ein Benennungsverlangen gemäß § 160 AO, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen für die von den Gesellschaften erbrachten Subunternehmerleistungen zu benennen. Die Ast'in erklärte daraufhin, Verträge nur mündlich geschlossen zu haben. Abnahmeprotokolle seien nicht erstellt worden und Stundenzettel bzgl. der bezogenen Eingangsleistungen nicht vorhanden, da im Akkord gearbeitet worden sei. Empfänger ihrer Zahlungen seien die auf den Quittungen genannten Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften gewesen.
Die Bp kam zu dem Ergebnis, dass die Ast'in im Rahmen des Benennungsverlangens nicht die wahren Empfänger ihrer Zahlungen benannte habe, es sich bei den Rechnungen vielmehr um Scheinrechnungen handele und verweigerte mit Hinweis auf § 160 AO den Betriebsausgabenabzug für die von den Gesellschaften bezogenen Eingangsleistungen. Der Abzug der Betriebsausgaben bzgl. der durch die Einzelunternehmer erbrachten Eingangsleistungen blieb unangetastet. Neben der auch für die Baubranche unüblichen fehlenden Dokumentation der tatsächlichen Bauausführung seien umfangreichen Barzahlungen erfolgt. Zu den einzelnen Gesellschaften wurden zudem folgende Feststellungen getroffen:
Hinsichtlich der A GmbH (A GmbH) wiesen alle Rechnungen einen Geschäftsführer aus, der zu keinem Zeitpunkt als solcher im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die A GmbH sei an einem Bauprojekt beteiligt gewesen, bei dem die Ast lediglich 61.131 kg Stahlverlegearbeiten gegenüber ihrem Auftraggeber abgerechnet, jedoch Eingangsleistungen über 111.877 kg bezogen habe, was den Leistungsbezug insgesamt unglaubhaft mache. Bei den Unterschriften auf den Quittungen über die Barzahlungen handele es sich zudem nicht um die Unterschrift des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers, dem die Ast'in aber das Bargeld ausgehändigt haben wolle.
Bei der B ... GmbH (B GmbH) seien von den in Rechnung gestellten 340.052,83 € lediglich 53.253,09 € überwiesen, der Rest in bar beglichen worden. Ein Großteil der Rechnungen sei vom Steuerberater der Ast'in erst nachträglich am Jahresende verbucht worden. Teilweise wiesen die Rechnungen einen Geschäftsführer der B GmbH aus, der bereits nicht mehr im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Datum und Rechnungsnummer seien so vergeben worden, dass die Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert worden seien, was für nachträglich erstellte Rechnungen spreche. Anfang 2008 seien die Gesellschaftsanteile an der B GmbH veräußert worden. Die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer hätten bei Befragungen erklärt, mit der B GmbH nicht aktiv tätig gewesen zu sein. Dann könne die Ast auch keine Leistungen von der B bezogen haben.
Von der C GmbH (C GmbH) existierten zwei Rechnungstranchen mit unterschiedlichen Rechnungsnummernsystemen und unterschiedlichen Firmenstempeln. Alle Rechnungen seien bar bezahlt worden. Die Quittungen würden unterschiedliche Unterschriften aufweisen, obwohl das Bargeld im...