Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen
Leitsatz (amtlich)
1. Macht eine GmbH Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Subunternehmerrechnungen geltend, bedarf es des Nachweises, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt, anderenfalls ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen und der entsprechende Abzugsbetrag als vGA außerbilanziell zu korrigieren. Die grundsätzlich die Finanzbehörde treffende Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA tritt hinter die vorrangige Frage nach der betrieblichen Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes zurück.
2. Ist gänzlich ungewiss, ob der Steuerpflichtigen tatsächlich für erlangte Fremdleistungen Aufwand entstanden ist, weil beispielsweise vom Finanzamt anerkannte Rechnungen über Subunternehmerleistungen für dasselbe Bauvorhaben vorliegen, kommt auch eine Schätzung von zusätzlichem Personalaufwand nicht in Betracht.
Normenkette
KStG § 7 Abs. 1-2, § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; AO § 160
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Subunternehmerrechnungen.
Die Klägerin ist eine 2011 errichtete GmbH, deren Geschäftsgegenstand der ... ist. Seit Gründung ist A - mit Unterbrechung zwischen dem ... September 2011 und ... April 2012 - ihr Geschäftsführer. Weiterer Geschäftsführer seit Gründung bis zum ... April 2013 war B. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit zum ... 2011 auf.
Während einer Außenprüfung für die Streitjahre 2011 bis 2013 beanstandete der Prüfer den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich Eingangsrechnungen von vier Gesellschaften, und zwar der C GmbH - (über 93.000 € in 2011 und 64.000 € in 2012), der D GmbH (über 104.900 € in 2012 und 49.200 € in 2013), der E GmbH (über 123.930 € in 2013) sowie der F GmbH - (über 29.000 € in 2011). Bei sämtlichen Gesellschaften sei davon auszugehen, dass keine Bauleistungen für die Klägerin erbracht worden und dementsprechend auch keine Zahlungen erfolgt seien, sondern die Gesellschaften als sog. Serviceunternehmen zu qualifizieren seien, die lediglich Abdeckrechnungen erstellt hätten (wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 2012 Bezug genommen).
Auf das Bennenungsverlangen nach § 160 der Abgabenordnung (AO) legte die Klägerin Freistellungsbescheinigungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ihre Subunternehmer vor, und zwar für die C GmbH für den Zeitraum 15. September 2011 bis 14. September 2014, für die D GmbH für den Zeitraum 21. Mai 2012 bis 20. Mai 2013, für die E GmbH für den Zeitraum 19. April 2013 bis 18. April 2014 und für die F GmbH für den Zeitraum 27. April 2011 bis 26. April 2014.
Im Übrigen berief sich die Klägerin darauf, dass die C GmbH mit G als Einzelunternehmer eng zusammen gearbeitet habe, dieser habe über 10 Mitarbeiter verfügt. Auch die E GmbH und die F GmbH hätten sich des G bedient. Die D GmbH habe in 2012 fünf Mitarbeiter beschäftigt.
Mit geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer vom 22. Juni 2016 setzte der Beklagte die Ergebnisse der Außenprüfung um. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 5. Juli 2016, mit dem die Klägerin u.a. geltend machte, die Angestellten der beauftragten Firmen seien benannt worden, soweit sie bekannt seien; Listen über Mitarbeiter von Subunternehmern würden üblicherweise auch nicht geführt.
Abweichungen von geschlossenen Werkverträgen aufgrund mündlicher Absprachen seien durchaus üblich. Bei dem Objekt XX-1 habe es keine Zusatzaufträge gegeben, vielmehr hätten ursprünglich bestimmte Arbeiten von eigenen Mitarbeitern erbracht werden sollen. Beim Objekt XX-2 habe ein kleiner Betrag von 400,00 € aus einer Mehrbelastung durch Samstagsarbeit resultiert. Nachweise über die Zahlung der Rechnungen seien vorgelegt worden.
Tatsächlich sei es bei einigen Geschäften zu Verlusten gekommen. Der seinerzeitige Mit- und zeitweilige Alleingeschäftsführer B habe 2011 und 2012 erhebliche Probleme im Zusammenhang mit einer ... gehabt und ohne Kalkulationen sinnfreie Aufträge an Subunternehmer erteilt.
Soweit Fehler in den Rechnungen beanstandet worden seien, liege dies offensichtlich daran, dass der ehemalige Geschäftsführer der C GmbH, H, betrügerisch altes Geschäftspapier der Gesellschaft weiter benutzt habe. Dass H als Geschäftsführer abberufen gewesen sei, habe ihr, der Klägerin, Geschäftsführer nicht erkennen können.
Barzahlungen seien üblich und auch von den Subunternehmern verlangt worden, weil auch deren Arbeitnehmer ihren Lohn in bar erhielten, weil viele Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund nur kurz in Deutschland verblieben und nicht über ein Bankkonto verfügten. Dass die Rechnungen zum Teil nur pauschale Angaben und keine Leistungszeiträume enthielten, sei ebenfalls dem Umstand geschuldet, dass die Subunternehmer gute Arbeiter, aber weniger gute Kaufleute seien. Stundenzettel seien bei Werkverträgen mit einer vereinbarten Aufwandspauschale auch entbehrlich. Soweit Quittungen fehlt...